RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.1971 GeschäftszahlB73/71 Sammlungsnummer6468 RechtssatzDie Begründung des angefochtenen Bescheides besteht im wesentlichen in dem Gedankengang, daß es nicht darauf ankomme, ob im Augenblick inländische Kaufinteressenten vorhanden seien oder nicht, denn die Voraussicht auf die kommenden Jahre gebiete, dem Ankauf von Baugrundstücken in diesem Gebiet durch Ausländer einen Riegel vorzuschieben. Ein Verkauf eines solchen Grundstückes an Ausländer käme nur in Ausnahmefällen in Betracht, die in zwingenden Umständen auf Seiten der Verkäufer oder in besonderen Umständen auf Seiten der Käufer liegen muß. Diese Begründung zeigt eine völlige Verkennung der der Behörde vom Gesetz übertragenen Aufgaben. Nach § 3 Abs. 1 Oberösterreichisches Ausländergrunderwerbsgesetz ist die Genehmigung zu erteilen, wenn nicht öffentliche Interessen beeinträchtigt werden; andernfalls ist die Genehmigung zu versagen. Die Behörde hat also den konkreten Sachverhalt an konkreten öffentlichen Interessen zu messen.Die Begründung des angefochtenen Bescheides besteht im wesentlichen in dem Gedankengang, daß es nicht darauf ankomme, ob im Augenblick inländische Kaufinteressenten vorhanden seien oder nicht, denn die Voraussicht auf die kommenden Jahre gebiete, dem Ankauf von Baugrundstücken in diesem Gebiet durch Ausländer einen Riegel vorzuschieben. Ein Verkauf eines solchen Grundstückes an Ausländer käme nur in Ausnahmefällen in Betracht, die in zwingenden Umständen auf Seiten der Verkäufer oder in besonderen Umständen auf Seiten der Käufer liegen muß. Diese Begründung zeigt eine völlige Verkennung der der Behörde vom Gesetz übertragenen Aufgaben. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Oberösterreichisches Ausländergrunderwerbsgesetz ist die Genehmigung zu erteilen, wenn nicht öffentliche Interessen beeinträchtigt werden; andernfalls ist die Genehmigung zu versagen. Die Behörde hat also den konkreten Sachverhalt an konkreten öffentlichen Interessen zu messen. Dazu fehlt jedoch im Beschwerdefall die Prämisse, denn die Behörde hat den konkreten Sachverhalt bewußt unbeachtet gelassen. Hat aber die Behörde den konkreten Sachverhalt außer acht gelassen, dann ist es denkunmöglich, jene Schlüsse zu ziehen, die für die Subsumierung des Sachverhaltes unter die anzuwendenden Normen notwendig sind, d.h. hier: Den Sachverhalt gemäß § 3 Abs. 1 OÖ AusländergrunderwerbsG an den öffentlichen Interessen zu messen (vgl. Slg. 5512/1967) .Dazu fehlt jedoch im Beschwerdefall die Prämisse, denn die Behörde hat den konkreten Sachverhalt bewußt unbeachtet gelassen. Hat aber die Behörde den konkreten Sachverhalt außer acht gelassen, dann ist es denkunmöglich, jene Schlüsse zu ziehen, die für die Subsumierung des Sachverhaltes unter die anzuwendenden Normen notwendig sind, d.h. hier: Den Sachverhalt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, OÖ AusländergrunderwerbsG an den öffentlichen Interessen zu messen vergleiche Slg. 5512 aus 1967,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B73.1971
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