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{'item': ['B186/70', 'B279/70']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.1971 GeschäftszahlB186/70; B279/70 Sammlungsnummer6471 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 7 Z 1 und § 12 Abs. 2 Z 1 Gewerbesteuergesetz 1953.Keine Bedenken gegen Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Gewerbesteuergesetz 1953. Die Regelung des § 7 Z 1 GewStG betrifft" Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen ". Damit werden also Schulden unter dem Gesichtspunkt der Kapitalausstattung eines Betriebes verschieden behandelt: Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal der Regelung liegt nicht in der (kürzeren oder längeren) Laufzeit der Schulden, sondern darin, ob die Schulden das Betriebskapital länger als nur vorübergehend verstärken. Einen solchen Verstärkungseffekt kann auch eine Summe mehrerer kurzfristiger Schulden haben. Für die rechtliche Wertung im Einzelfall greift ergänzend die Regelung des {Bundesabgabenordnung § 21, § 21 BAO} ein, wonach für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Die Regelung des § 7 Z 1 GewStG hat damit nicht den von der Bfin. dargelegten Inhalt, daß ein wirtschaftlich gleicher Sachverhalt steuerlich verschieden behandelt wird. Die Regelung kann daher auch nicht aus dem Grunde einer solchen Differenzierung unsachlich sein.Die Regelung des Paragraph 7, Ziffer eins, GewStG betrifft" Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen ". Damit werden also Schulden unter dem Gesichtspunkt der Kapitalausstattung eines Betriebes verschieden behandelt: Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal der Regelung liegt nicht in der (kürzeren oder längeren) Laufzeit der Schulden, sondern darin, ob die Schulden das Betriebskapital länger als nur vorübergehend verstärken. Einen solchen Verstärkungseffekt kann auch eine Summe mehrerer kurzfristiger Schulden haben. Für die rechtliche Wertung im Einzelfall greift ergänzend die Regelung des {Bundesabgabenordnung Paragraph 21,, Paragraph 21, BAO} ein, wonach für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Die Regelung des Paragraph 7, Ziffer eins, GewStG hat damit nicht den von der Bfin. dargelegten Inhalt, daß ein wirtschaftlich gleicher Sachverhalt steuerlich verschieden behandelt wird. Die Regelung kann daher auch nicht aus dem Grunde einer solchen Differenzierung unsachlich sein. In der Beschwerde wird geltend gemacht, daß der Gesetzgeber bei Durchführung des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer hinsichtlich der Zurechnungen nicht sachgerecht und gleichmäßig vorgegangen sei: Im § 7 Z 2, 3 und 8 GewStG schließe er die Zurechnung jeweils dort aus, wo diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen seien. Das Fehlen dieser Einschränkung im § 7 Z 1 führe dazu, daß ein bestimmter Ertragsteil, nämlich Zinsen von Dauerschulden, Bestandteil des Ertrages zweier derartiger" objektiver "Gewerbebetriebe sei bzw. gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GewStG die Doppelbesteuerung des Vermögens zweier derartiger Betriebe Platz greife, und zwar immer dann, wenn der Kreditgeber ein Gewerbebetrieb sei. Bei Beurteilung der Frage, ob die im § 7 GewStG enthaltene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist, muß davon ausgegangen werden, daß die Gewerbesteuer, so wie die Grundsteuer, eine Realsteuer (Objektsteuer) ist (vgl. Slg. 5357/1966, 5995/1969) . Die von der Bfin. angeführten Ausnahmen von der Hinzurechnung gemäß den Bestimmungen des § 7 Z 2, 3 und 8 GewStG verhindern, daß bei Berechnung des Gewerbeertrages Beträge sowohl beim Leistungspflichtigen als auch beim Empfänger zu berücksichtigen sind. Zu der in Z 3 enthaltenen Ausnahme hat der VfGH im Erk. Slg. 4526/1963 ausgeführt, es könne nicht als unsachlich angesehen werden, einen Betrag von der Regelung auszunehmen, weil er ohnehin einer anderen Bestimmung unterliege, wenn es der Steuerpflichtige - wie hier - in der Hand habe, dies beim Abschluß der die Höhe des Betrages bestimmenden Vereinbarung zu berücksichtigen. Und zu der in Z. 8 enthaltenen Ausnahme hat der VfGH im Erk. Slg. 5749/1968 ausgeführt, die sachliche Rechtfertigung liege darin, daß die Mietzinse und Pachtzinse nur einmal - nicht zweimal - als für die Höhe der Gewerbesteuer maßgeblicher Ertrag in Rechnung gestellt werden sollen.In der Beschwerde wird geltend gemacht, daß der Gesetzgeber bei Durchführung des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer hinsichtlich der Zurechnungen nicht sachgerecht und gleichmäßig vorgegangen sei: Im Paragraph 7, Ziffer 2, 3 und 8 GewStG schließe er die Zurechnung jeweils dort aus, wo diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen seien. Das Fehlen dieser Einschränkung im Paragraph 7, Ziffer eins, führe dazu, daß ein bestimmter Ertragsteil, nämlich Zinsen von Dauerschulden, Bestandteil des Ertrages zweier derartiger" objektiver "Gewerbebetriebe sei bzw. gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GewStG die Doppelbesteuerung des Vermögens zweier derartiger Betriebe Platz greife, und zwar immer dann, wenn der Kreditgeber ein Gewerbebetrieb sei. Bei Beurteilung der Frage, ob die im Paragraph 7, GewStG enthaltene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist, muß davon ausgegangen werden, daß die Gewerbesteuer, so wie die Grundsteuer, eine Realsteuer (Objektsteuer) ist vergleiche Slg. 5357 aus 1966,, 5995 aus 1969,) . Die von der Bfin. angeführten Ausnahmen von der Hinzurechnung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 7, Ziffer 2, 3 und 8 GewStG verhindern, daß bei Berechnung des Gewerbeertrages Beträge sowohl beim Leistungspflichtigen als auch beim Empfänger zu berücksichtigen sind. Zu der in Ziffer 3, enthaltenen Ausnahme hat der VfGH im Erk. Slg. 4526 aus 1963, ausgeführt, es könne nicht als unsachlich angesehen werden, einen Betrag von der Regelung auszunehmen, weil er ohnehin einer anderen Bestimmung unterliege, wenn es der Steuerpflichtige - wie hier - in der Hand habe, dies beim Abschluß der die Höhe des Betrages bestimmenden Vereinbarung zu berücksichtigen. Und zu der in Ziffer 8, enthaltenen Ausnahme hat der VfGH im Erk. Slg. 5749 aus 1968, ausgeführt, die sachliche Rechtfertigung liege darin, daß die Mietzinse und Pachtzinse nur einmal - nicht zweimal - als für die Höhe der Gewerbesteuer maßgeblicher Ertrag in Rechnung gestellt werden sollen. Eine derartige Ausnahmebestimmung fehlt jedoch im § 7 Z 1 GewStG.Eine derartige Ausnahmebestimmung fehlt jedoch im Paragraph 7, Ziffer eins, GewStG. Unter dem Gesichtspunkt der Gewerbesteuer als Realsteuer (Objektsteuer) sind zwei Betriebe auch dann gleich, wenn der eine mit eigenem, der andere mit fremdem Kapital ausgestattet ist (vgl. Slg. 3749/1960) . Der typische Fall der Ausstattung eines Betriebes mit Fremdkapital ist bei Aufnahme von" Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Stärkung des Betriebskapitals dienen, "gegeben.Unter dem Gesichtspunkt der Gewerbesteuer als Realsteuer (Objektsteuer) sind zwei Betriebe auch dann gleich, wenn der eine mit eigenem, der andere mit fremdem Kapital ausgestattet ist vergleiche Slg. 3749 aus 1960,) . Der typische Fall der Ausstattung eines Betriebes mit Fremdkapital ist bei Aufnahme von" Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Stärkung des Betriebskapitals dienen, "gegeben. Deshalb stehen auch diese Dauerschulden bei den Hinzurechnungen im Vordergrund. Die Hinzurechnungsbestimmung dieser Z 1 hat den Zweck, daß aus dem nach den Vorschriften des EStG oder des Körperschaftssteuergesetzes ermittelten Gewinn (§ 6 GewStG) , dem die jeweiligen subjektiven Betriebsverhältnisse zugrunde liegen, den objektiven Gewerbeertrag zu ermitteln, der das tatsächlich dem Betrieb dienende Kapital erfaßt. Damit wird dem Charakter der Gewerbesteuer als Realsteuer (Objektsteuer) entsprochen. Die Berechnung des objektiven Gewerbeertrages ist grundsätzlich bei jedem Gewerbebetrieb für sich vorzunehmen. Der objektive Gewerbeertrag des mit Fremdkapital arbeitenden Gewerbebetriebes ist unabhängig davon, ob die Zinsen für dieses Fremdkapital zum Gewerbeertrag eines anderen Gewerbebetriebes gehören. Es ist darum sachlich durchaus begründet, die Hinzurechnung auch dann vorzunehmen, wenn die Zinsen für die hinzuzurechnenden Schulden beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Diese sachliche Rechtfertigung wird nicht dadurch berührt, daß in anderen Bestimmungen des § 7 GewStG Ausnahmen von der Hinzurechnung eines Betrages für den Fall vorgesehen sind, daß der gleiche Betrag beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen ist. Bei dem Charakter der Gewerbesteuer als Realsteuer (Objektsteuer) ist jede dieser Bestimmungen für sich dahin zu prüfen, ob die der Objektivierung dienende Hinzurechnung und die jeweilige Ausnahme hievon sachlich gerechtfertigt sind. Es ist nicht möglich, die mehrfache Erfassung eines Betrages von den beiden Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) oder auch von der Gewerbesteuer allein bei mehreren Betrieben allgemein als mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar zu erklären.Deshalb stehen auch diese Dauerschulden bei den Hinzurechnungen im Vordergrund. Die Hinzurechnungsbestimmung dieser Ziffer eins, hat den Zweck, daß aus dem nach den Vorschriften des EStG oder des Körperschaftssteuergesetzes ermittelten Gewinn (Paragraph 6, GewStG) , dem die jeweiligen subjektiven Betriebsverhältnisse zugrunde liegen, den objektiven Gewerbeertrag zu ermitteln, der das tatsächlich dem Betrieb dienende Kapital erfaßt. Damit wird dem Charakter der Gewerbesteuer als Realsteuer (Objektsteuer) entsprochen. Die Berechnung des objektiven Gewerbeertrages ist grundsätzlich bei jedem Gewerbebetrieb für sich vorzunehmen. Der objektive Gewerbeertrag des mit Fremdkapital arbeitenden Gewerbebetriebes ist unabhängig davon, ob die Zinsen für dieses Fremdkapital zum Gewerbeertrag eines anderen Gewerbebetriebes gehören. Es ist darum sachlich durchaus begründet, die Hinzurechnung auch dann vorzunehmen, wenn die Zinsen für die hinzuzurechnenden Schulden beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Diese sachliche Rechtfertigung wird nicht dadurch berührt, daß in anderen Bestimmungen des Paragraph 7, GewStG Ausnahmen von der Hinzurechnung eines Betrages für den Fall vorgesehen sind, daß der gleiche Betrag beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen ist. Bei dem Charakter der Gewerbesteuer als Realsteuer (Objektsteuer) ist jede dieser Bestimmungen für sich dahin zu prüfen, ob die der Objektivierung dienende Hinzurechnung und die jeweilige Ausnahme hievon sachlich gerechtfertigt sind. Es ist nicht möglich, die mehrfache Erfassung eines Betrages von den beiden Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) oder auch von der Gewerbesteuer allein bei mehreren Betrieben allgemein als mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar zu erklären. Daß es in Grenzfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten kommen kann, berührt - wie der VfGH schon wiederholt ausgeführt hat (z. B. in den Erk. Slg. 5098/1965, 5958/1966, 6260/1970, 6419/1971) - nicht die Sachlichkeit der Regelung.Daß es in Grenzfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten kommen kann, berührt - wie der VfGH schon wiederholt ausgeführt hat (z. B. in den Erk. Slg. 5098 aus 1965,, 5958 aus 1966,, 6260 aus 1970,, 6419 aus 1971,) - nicht die Sachlichkeit der Regelung. Der VfGH ist der Meinung, daß der im § 7 Z 1 GewStG verwendete Begriff" Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen "im Einzelfall durchaus konkretisierbar ist.Der VfGH ist der Meinung, daß der im Paragraph 7, Ziffer eins, GewStG verwendete Begriff" Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen "im Einzelfall durchaus konkretisierbar ist. Die Frage, ob die dem Betrieb auf Grund einer Schuld zur Verfügung stehenden Mittel einer Verstärkung des Betriebskapitals dienen, und ebenso die Frage, ob eine solche Verstärkung des Betriebskapitals nicht nur vorübergehend ist, kann aus den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen des Einzelfalls beantwortet werden, wobei es nicht auf die äußere Erscheinungsform der Schuldaufnahme ankommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B186.1971

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