RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1971 GeschäftszahlB616/70; B618/70; B1/71 Sammlungsnummer6478 RechtssatzDas WRG 1959 räumt im Zusammenhang mit bevorzugten Wasserbauten ausdrücklich (§ 102 Abs. 1 lit. e) demjenigen Parteistellung ein, dessen Bauvorhaben zum bevorzugten Wasserbau erklärt wurde, und zwar soweit sein Bauvorhaben berührt wird. Die Rechtswirkungen der Erklärung eines Wasserbaues als bevorzugt bestehen darin, daß für das weitere wasserrechtliche Verfahren Regelungen gelten, die von den für sonstige Wasserbauten geltenden Bestimmungen abweichen. Der Umstand, daß den Personen, deren Rechte durch einen bevorzugten Wasserbau berührt werden, in dem weiteren wasserrechtlichen Verfahren weniger Parteienrechte eingeräumt sind, als den Personen, deren Rechte durch einen nicht bevorzugten Wasserbau berührt werden, bedeutet jedoch nicht, daß durch die Bevorzugungserklärung selbst schon in Rechte dieser Personen eingegriffen wird.Das WRG 1959 räumt im Zusammenhang mit bevorzugten Wasserbauten ausdrücklich (Paragraph 102, Absatz eins, Litera e,) demjenigen Parteistellung ein, dessen Bauvorhaben zum bevorzugten Wasserbau erklärt wurde, und zwar soweit sein Bauvorhaben berührt wird. Die Rechtswirkungen der Erklärung eines Wasserbaues als bevorzugt bestehen darin, daß für das weitere wasserrechtliche Verfahren Regelungen gelten, die von den für sonstige Wasserbauten geltenden Bestimmungen abweichen. Der Umstand, daß den Personen, deren Rechte durch einen bevorzugten Wasserbau berührt werden, in dem weiteren wasserrechtlichen Verfahren weniger Parteienrechte eingeräumt sind, als den Personen, deren Rechte durch einen nicht bevorzugten Wasserbau berührt werden, bedeutet jedoch nicht, daß durch die Bevorzugungserklärung selbst schon in Rechte dieser Personen eingegriffen wird. Mit der Erklärung eines Bauvorhabens als bevorzugten Wasserbau sind keine unmittelbaren Rechtswirkungen verbunden. Eine solche Erklärung bildet zwar die Voraussetzung für das weitere wasserrechtliche Verfahren. Im Zeitpunkt der Bevorzugungserklärung steht aber noch keinesfalls fest, ob es zu einem solchen weiteren Verfahren überhaupt kommt. Die Verwendung des Begriffes" Wasserbauten aller Art "im § 100 Abs. 2 WRG bedeutet nicht, daß es sich um ein anderes als um " Bauvorhaben "handelt (vgl. §§ 109 Abs. 3, 112 Abs. 4, 115 Abs. 2, 116 Abs. 1, 122 Abs. 3) , die im Zeitpunkt der Bevorzugungserklärung nur soweit konkretisiert sein müssen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Erklärung beurteilt werden kann. Für die Erklärung als bevorzugten Wasserbau ist deshalb auch noch nicht die Einreichung eines verhandlungsreifen Entwurfes erforderlich (§§ 109 Abs. 3, 112 Abs. 4) ; hiefür und für die Erwirkung der Bewilligung sind jedoch bei der Bevorzugungserklärung Fristen festzusetzen, die nur aus triftigen Gründen verlängert werden können und durch deren fruchtlosen Ablauf die Erklärung außer Kraft tritt. Mit der Erklärung eines Bauvorhabens als bevorzugten Wasserbau ist auch nicht die Wirkung verbunden, daß diesem gegenüber anderen Bauvorhaben der Vorzug gebührt (bei der Bevorzugungserklärung handelt es sich ja nur um eine objektive verfahrensrechtliche Bevorzugung) . Es ist deshalb keinesfalls ausgeschlossen, daß in einem Widerstreitverfahren (§§ 17 und 109) ein anderes Bauvorhaben - selbst ein nicht als bevorzugt erklärtes - als dem öffentlichen Interesse besser dienend erkannt und diesem anderen Vorhaben der Vorzug zuerkannt wird (vgl. VwGH Slg. 6003 A/1963) . Da sich der Rechtsgehalt der Erklärung eines Wasserbaues als bevorzugt darin erschöpft, daß damit eine Rechtsgrundlage für ein künftiges, der Realisierung des Bauvorhabens dienendes, von dem sonstigen wasserrechtlichen Verfahren abweichendes Verfahren geschaffen wird, kann mit einer solchen Erklärung noch nicht in Rechte jener Personen, die durch den Wasserbau berührt werden, eingegriffen werden. Der VfGH bleibt damit im Ergebnis bei der Rechtsanschauung, die er im Erk. Slg. 1437/1932 zu einer vergleichbaren Regelung der kaiserlichen Verordnung betreffend Ausnahmsbestimmungen für begünstigte Bauten während der Dauer der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse, RGBl. 284/1914, ausgesprochen hat. Er findet sich damit auch in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof, der in ständiger Rechtsprechung eine gleiche Rechtsanschauung sowohl in bezug auf die genannte kaiserliche Verordnung (vgl. die im Beschluß Slg. 922 A/1949 angeführten Entscheidungen) als auch in bezug auf die Bestimmungen des WRG (vgl. Beschluß Slg. 922 A/1949, 1539 A/1950, Z 448/52 vom
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