← Österreich

{'item': 'B83/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1971 GeschäftszahlB83/71 Sammlungsnummer6479 RechtssatzIm vorliegenden Fall wird über Rechte und Pflichten entschieden, die nicht die

§ 56

, § 56

} die Hinterbliebenen berühren. Diese Personenkreise müssen sich nicht decken. Das Verwaltungsverfahren hat mangels Interesses der Erben an seiner Fortsetzung, soweit es diese betrifft, sein Ende gefunden.Im vorliegenden Fall wird über Rechte und Pflichten entschieden, die nicht die Erben, sondern gemäß {

Paragraph 56,, Paragraph 56,

} die Hinterbliebenen berühren. Diese Personenkreise müssen sich nicht decken. Das Verwaltungsverfahren hat mangels Interesses der Erben an seiner Fortsetzung, soweit es diese betrifft, sein Ende gefunden. Wurden auf Grund eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides Dienstbezüge rechtmäßig einbehalten, so vermindert sich das Nachlaßvermögen. Wurde rechtswidrig (ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides) einbehalten, so steht den Erben (bzw. vor der Einantwortung der Verlassenschaft) gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} die Möglichkeit einer Liquidationsklage offen.Wurden auf Grund eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides Dienstbezüge rechtmäßig einbehalten, so vermindert sich das Nachlaßvermögen. Wurde rechtswidrig (ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides) einbehalten, so steht den Erben (bzw. vor der Einantwortung der Verlassenschaft) gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} die Möglichkeit einer Liquidationsklage offen. {

§ 56, § 56 Abs.

1 PG 1965} regelt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages durch Beamte, denen Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind. Im Satz 2 heißt es nun:" Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. "Ist ein solcher Bemessungsbescheid schon zu Lebzeiten des Beamten in Rechtskraft erwachsen, so bindet er - vorbehaltlich eines Aufteilungsbescheides (Aufteilungsschlüssel gemäß {

§ 56, § 56 Abs.

6 PG 1965}) - die Hinterbliebenen. Fehlt ein solcher rechtskräftiger Bescheid, wenn z. B. das Verfahren mit dem verstorbenen Beamten nicht mehr beendet werden konnte, so ist ein neues Verfahren mit den Hinterbliebenen durchzuführen. Die Aufteilung des aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 6 setzt begrifflich voraus, daß die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages und der aushaftende Betrag feststehen; das setzt aber das Vorliegen eines rechtskräftigen Bemessungsbescheides voraus. Liegt ein solcher nicht vor, ist gemäß {

§ 56, § 56 Abs.

4 PG} 1965 ein Verfahren mit den Hinterbliebenen einzuleiten. Mit dem Tode des Beamten ist sein Anspruch auf monatlichen Gehaltsbezug ex lege untergegangen. Es ist daher begrifflich nicht mehr möglich, in bezug auf diesen Gehaltsbezug einen besonderen Pensionsbeitrag festzusetzen.Dieser kann von dem Tode des Beamten an nur mehr in bezug auf einen Versorgungsgenuß festgestellt werden. Das erfordert aber denknotwendig, daß ein neues Verfahren mit den Hinterbliebenen durchgeführt wird. Daraus folgt, daß auch die Hinterbliebenen nicht berechtigt sind, in das mit dem verstorbenen Beamten nicht zum Abschluß gelangte Verwaltungsverfahren einzutreten. Somit war auch die Zustellung der Bescheidausfertigungen an die Bf., soweit diese von der Behörde als Zustellung an Hinterbliebene beabsichtigt war, unwirksam.{

Paragraph 56,, Paragraph 56, Absatz eins, PG 1965} regelt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages durch Beamte, denen Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind. Im Satz 2 heißt es nun:" Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. "Ist ein solcher Bemessungsbescheid schon zu Lebzeiten des Beamten in Rechtskraft erwachsen, so bindet er - vorbehaltlich eines Aufteilungsbescheides (Aufteilungsschlüssel gemäß {

Paragraph 56,, Paragraph 56, Absatz 6, PG 1965}) - die Hinterbliebenen. Fehlt ein solcher rechtskräftiger Bescheid, wenn z. B. das Verfahren mit dem verstorbenen Beamten nicht mehr beendet werden konnte, so ist ein neues Verfahren mit den Hinterbliebenen durchzuführen. Die Aufteilung des aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages nach Absatz 6, setzt begrifflich voraus, daß die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages und der aushaftende Betrag feststehen; das setzt aber das Vorliegen eines rechtskräftigen Bemessungsbescheides voraus. Liegt ein solcher nicht vor, ist gemäß {

Paragraph 56,, Paragraph 56, Absatz 4, PG} 1965 ein Verfahren mit den Hinterbliebenen einzuleiten. Mit dem Tode des Beamten ist sein Anspruch auf monatlichen Gehaltsbezug ex lege untergegangen. Es ist daher begrifflich nicht mehr möglich, in bezug auf diesen Gehaltsbezug einen besonderen Pensionsbeitrag festzusetzen.Dieser kann von dem Tode des Beamten an nur mehr in bezug auf einen Versorgungsgenuß festgestellt werden. Das erfordert aber denknotwendig, daß ein neues Verfahren mit den Hinterbliebenen durchgeführt wird. Daraus folgt, daß auch die Hinterbliebenen nicht berechtigt sind, in das mit dem verstorbenen Beamten nicht zum Abschluß gelangte Verwaltungsverfahren einzutreten. Somit war auch die Zustellung der Bescheidausfertigungen an die Bf., soweit diese von der Behörde als Zustellung an Hinterbliebene beabsichtigt war, unwirksam. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B83.1971

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.