RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1971 GeschäftszahlB52/70 Sammlungsnummer6484 RechtssatzDie Erlassung eines Zahlungsauftrages betreffend Gerichtsgebühren ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung. Der Zahlungsauftrag ist ein Bescheid (vgl. Slg. 5207/1966, 5851/1968 u. a.) . In der Regelung des § 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962) , daß der Zahlungspflichtige die Berichtigung des Zahlungsauftrages verlangen kann, steckt ein Instanzenzug i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} (Slg. 5851/1968) . Die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag ist ein Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 3 und 7 GEG 1962) .Die Erlassung eines Zahlungsauftrages betreffend Gerichtsgebühren ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung. Der Zahlungsauftrag ist ein Bescheid vergleiche Slg. 5207 aus 1966,, 5851 aus 1968, u. a.) . In der Regelung des Paragraph 7, Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962) , daß der Zahlungspflichtige die Berichtigung des Zahlungsauftrages verlangen kann, steckt ein Instanzenzug i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} (Slg. 5851 aus 1968,) . Die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag ist ein Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist (Paragraph 7, Absatz 3 und 7 GEG 1962) . Keine Bedenken gegen §§ 13 und 15 Z 1 lit. a Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962.Keine Bedenken gegen Paragraphen 13 und 15 Ziffer eins, Litera a, Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz
- Im angefochtenen Bescheid wird die Feststellung künftig fällig werdender Entgeltansprüche als Verlangen eines Geldbetrages gewertet und damit die Anwendung der Bemessungsgrundlage nach § 15 Z 1 lit. a GJGebGes. ausgeschlossen. Der VfGH hält diese Auslegung nicht für unrichtig, sondern unter keinen Umständen der zit. gesetzlichen Bestimmung subsumierbar, demnach als nicht denkmöglich. Es können nur solche Geldforderungen eingeklagt, d. h. verlangt werden, die der Beklagte bereits schuldet. Urteile auf Grund eines solchen Leistungsbegehrens sind vollstreckbar. Feststellungsurteile auf Grund eines Feststellungsbegehrens, wie es hier vorliegt, sind rein deklarativ und können somit nicht zum Gegenstand gerichtlicher Vollstreckung werden (vgl. Fasching, ZPO, Bd. III, zu {Zivilprozeßordnung § 228, § 228 ZPO}) .Im angefochtenen Bescheid wird die Feststellung künftig fällig werdender Entgeltansprüche als Verlangen eines Geldbetrages gewertet und damit die Anwendung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, GJGebGes. ausgeschlossen. Der VfGH hält diese Auslegung nicht für unrichtig, sondern unter keinen Umständen der zit. gesetzlichen Bestimmung subsumierbar, demnach als nicht denkmöglich. Es können nur solche Geldforderungen eingeklagt, d. h. verlangt werden, die der Beklagte bereits schuldet. Urteile auf Grund eines solchen Leistungsbegehrens sind vollstreckbar. Feststellungsurteile auf Grund eines Feststellungsbegehrens, wie es hier vorliegt, sind rein deklarativ und können somit nicht zum Gegenstand gerichtlicher Vollstreckung werden vergleiche Fasching, ZPO, Bd. römisch drei, zu {Zivilprozeßordnung Paragraph 228,, Paragraph 228, ZPO}) . Ein Feststellungsurteil dient nur der Sicherung oder der erleichterten Durchsetzbarkeit eines künftigen Verlangens einer Leistung. Mit den im § 15 Z. 1 lit. a GJGebGes. gebrauchten Worten " soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird "kann ausschließlich nur ein mit Leistungsklage geforderter Geldbetrag verstanden werden. Liegt dem Feststellungsbegehren eine Geldsumme zugrunde, kann der Kläger (unter Bindung des Gerichtesö) den Streitwert auch niedriger angeben (ebendort, vgl. auch OGH Slg. 3973 vom
- November 1907, OGH Slg. 1268 vom
- Jänner 1901) . Gehört nun ein Feststellungsbegehren, dem eine Geldsumme zugrundeliegt, vor das Arbeitsgericht, so tritt anstelle der Bewertung durch den Kläger kraft Gesetzes (§ 15 Z 1 lit. a GJGebGes.) als Bemessungsgrundlage der Betrag von 2000 S. Zusammenfassend ergibt sich, daß die von der bel. Beh. gemäß {Gerichtsgebührengesetz § 13, § 13 GJGebGes}. vorgenommene Bewertung eines Feststellungsbegehrens, das auch die Feststellung einer Geldsumme miteinschließt, wie sich auch aus Lehre und Rechtsprechung zu {Jurisdiktionsnorm § 56, § 56 Abs. 2 JN} und {Zivilprozeßordnung § 228, § 228 ZPO} ergibt, nicht denkmöglich ist.Ein Feststellungsurteil dient nur der Sicherung oder der erleichterten Durchsetzbarkeit eines künftigen Verlangens einer Leistung. Mit den im Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, GJGebGes. gebrauchten Worten " soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird "kann ausschließlich nur ein mit Leistungsklage geforderter Geldbetrag verstanden werden. Liegt dem Feststellungsbegehren eine Geldsumme zugrunde, kann der Kläger (unter Bindung des Gerichtesö) den Streitwert auch niedriger angeben (ebendort, vergleiche auch OGH Slg. 3973 vom
- November 1907, OGH Slg. 1268 vom
- Jänner 1901) . Gehört nun ein Feststellungsbegehren, dem eine Geldsumme zugrundeliegt, vor das Arbeitsgericht, so tritt anstelle der Bewertung durch den Kläger kraft Gesetzes (Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, GJGebGes.) als Bemessungsgrundlage der Betrag von 2000 S. Zusammenfassend ergibt sich, daß die von der bel. Beh. gemäß {Gerichtsgebührengesetz Paragraph 13,, Paragraph 13, GJGebGes}. vorgenommene Bewertung eines Feststellungsbegehrens, das auch die Feststellung einer Geldsumme miteinschließt, wie sich auch aus Lehre und Rechtsprechung zu {Jurisdiktionsnorm Paragraph 56,, Paragraph 56, Absatz 2, JN} und {Zivilprozeßordnung Paragraph 228,, Paragraph 228, ZPO} ergibt, nicht denkmöglich ist. Der Beschuldigte hat im Strafverfahren Parteistellung. Als Partei kann er sich allerdings bei der Wahrnehmung seiner Rechte und rechtlichen Interessen in der betreffenden Verwaltungsrechtssache durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Als gewillkürter Vertreter hat dieser sich der Behörde gegenüber auszuweisen. Der VfGH schließt sich der im Erk. des VwGH Slg. 3726 A/1955 vertretenen Rechtsauffassung an, daß die Vorlage der schriftlichen Vollmacht nicht nur zum Nachweis des Inhaltes und Umfanges der Vertretungsmacht dient, sondern daß sie zugleich als eine der Behörde gegenüber angegebene Erklärung des Vollmachtsgebers zu verstehen ist, daß er in dem betreffenden Verfahren nicht unbedingt persönlich auftreten will. Diese Willensbekundung aber ist, soweit nicht in den Verwaltungsvorschriften die Bestellung eines Bevollmächtigten der Partei zur Pflicht gemacht wird, der Parteidisposition überlassen, und das bedeutet, daß die Partei von Fall zu Fall volle Entschlußfreiheit besitzt. Darum ist die Behörde nicht berechtigt, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, daß die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, daß in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung" in allen Angelegenheiten "beurkundet, reicht hiezu nicht aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B52.1971