RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1971 GeschäftszahlB385/70 Sammlungsnummer6487 RechtssatzDaß gegen die Regelung der behördlichen Zuständigkeiten zur Vorschreibung der Grundbeträge und der Zahlungen für Übermahlungen (I. Instanz Mühlenfonds, II. Instanz Landeshauptmann; § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 Mühlengesetz 1965) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ergibt sich aus den Ausführungen des VfGH im Erk. Slg. 4777/1964 zu den inhaltlich gleichen Bestimmungen des MühlenG 1963.Daß gegen die Regelung der behördlichen Zuständigkeiten zur Vorschreibung der Grundbeträge und der Zahlungen für Übermahlungen (römisch eins. Instanz Mühlenfonds, römisch zwei. Instanz Landeshauptmann; Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz 2, Mühlengesetz 1965) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ergibt sich aus den Ausführungen des VfGH im Erk. Slg. 4777 aus 1964, zu den inhaltlich gleichen Bestimmungen des MühlenG 1963. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 müssen als Teil der Schutzmaßnahmen verstanden werden, die durch das MühlenG der österreichischen Mühlenwirtschaft zuteil werden sollten. Der Schutz besteht in seinem Kernstück in einer Vermahlungsregelung. Das Gesetz bestimmt im § 2, daß für jede einzelne Mühle (außer jenen, in denen nicht mehr als 3 t monatlich in Handelsvermahlung vermahlen werden) eine Höchstvermahlungsmenge errechnet wird, die im Regelfalle den tatsächlichen Vermahlungen in den Jahren 1954 bis 1959, den Meßjahren, entspricht. Es fixiert damit für die weiteren Jahre die Vermahlungsmenge der einzelnen Betriebe. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes sind zwar Überschreitungen der Vermahlungsmengen zulässig, doch hat der Mühleninhaber für solche Überschreitungen an den Mühlenfonds bestimmte Zahlungen zu leisten. Diese Zahlungen werden für je 100 kg der Überschreitung berechnet und sind progressiv gestaltet, indem bei Übermahlungen von mehr als 1 % für die gesamte Übermahlungsmenge ein höherer Betrag je 100 kg zu zahlen ist als bei Überschreitungen bis zum vollen ersten Übermahlungsprozent. Mit der Progression der vorgesehenen Beträge sollte eine gewisse prohibitive Wirkung erreicht werden. Wenn nun der Gesetzgeber eine übermäßige Ausnützung der Kapazität der einzelnen Mühlen dadurch verhindern wollte, daß er eine Überschreitung der auf sechsjährigem Durchschnitt beruhenden Vermahlungsmengen mit einer Zahlung an den Mühlenfonds belastet, dann handelte er im Rahmen rechtspolitischer Überlegungen, die selbst nicht am Gleichheitssatz gemessen werden können und nicht der Kontrolle durch den VfGH unterliegen (vgl. Slg. 5692/1968, 5862/1968, 6030/1969, 6255/1970) .Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, müssen als Teil der Schutzmaßnahmen verstanden werden, die durch das MühlenG der österreichischen Mühlenwirtschaft zuteil werden sollten. Der Schutz besteht in seinem Kernstück in einer Vermahlungsregelung. Das Gesetz bestimmt im Paragraph 2,, daß für jede einzelne Mühle (außer jenen, in denen nicht mehr als 3 t monatlich in Handelsvermahlung vermahlen werden) eine Höchstvermahlungsmenge errechnet wird, die im Regelfalle den tatsächlichen Vermahlungen in den Jahren 1954 bis 1959, den Meßjahren, entspricht. Es fixiert damit für die weiteren Jahre die Vermahlungsmenge der einzelnen Betriebe. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Gesetzes sind zwar Überschreitungen der Vermahlungsmengen zulässig, doch hat der Mühleninhaber für solche Überschreitungen an den Mühlenfonds bestimmte Zahlungen zu leisten. Diese Zahlungen werden für je 100 kg der Überschreitung berechnet und sind progressiv gestaltet, indem bei Übermahlungen von mehr als 1 % für die gesamte Übermahlungsmenge ein höherer Betrag je 100 kg zu zahlen ist als bei Überschreitungen bis zum vollen ersten Übermahlungsprozent. Mit der Progression der vorgesehenen Beträge sollte eine gewisse prohibitive Wirkung erreicht werden. Wenn nun der Gesetzgeber eine übermäßige Ausnützung der Kapazität der einzelnen Mühlen dadurch verhindern wollte, daß er eine Überschreitung der auf sechsjährigem Durchschnitt beruhenden Vermahlungsmengen mit einer Zahlung an den Mühlenfonds belastet, dann handelte er im Rahmen rechtspolitischer Überlegungen, die selbst nicht am Gleichheitssatz gemessen werden können und nicht der Kontrolle durch den VfGH unterliegen vergleiche Slg. 5692 aus 1968,, 5862 aus 1968,, 6030 aus 1969,, 6255 aus 1970,) . Die im {Mühlenstrukturverbesserungsgesetz § 3, § 3 Abs. 1 MühlenG} zur Erreichung dieses rechtspolitischen Zieles konkret getroffene Regelung ist nicht unsachlich. Es ist nicht unsachlich, geringfügige Überschreitungen der Vermahlungsmenge günstiger zu behandeln als größere Übermahlungen. Es ist auch nicht unsachlich, die Überschreitung der Vermahlungsmenge bis zu einem bestimmten Prozentsatz günstiger zu behandeln als darüber liegende Übermahlungen. Wenn der Gesetzgeber durch die Abgrenzung mit einem Prozentsatz der für die Verhältnisse der einzelnen Mühle abgestellten Vermahlungsregelung besser zu entsprechen glaubte als durch eine mit einer absoluten Zahl bestimmte Grenze, so kann ihm unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden; insbesondere ist die vom Gesetzgeber gewählte Abgrenzung mit 1 % nicht als unsachlich zu erkennen. Es ist aber auch nicht unsachlich, bei Überschreitung der Vermahlungsmenge mit mehr als 1 % für die gesamte Übermahlungsmenge eine erhöhte Zahlung vorzusehen; das damit verfolgte rechtspolitische Ziel einer prohibitiven Wirkung wird damit nicht in einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Weise verwirklicht. Wenn der Gesetzgeber auch kleinere Mühlen, in denen nicht mehr als 3 t monatlich vermahlen werden, mit einer Zahlung an den Mühlenfonds belastet, ist eine solche Regelung nicht unsachlich.Die im {Mühlenstrukturverbesserungsgesetz Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins, MühlenG} zur Erreichung dieses rechtspolitischen Zieles konkret getroffene Regelung ist nicht unsachlich. Es ist nicht unsachlich, geringfügige Überschreitungen der Vermahlungsmenge günstiger zu behandeln als größere Übermahlungen. Es ist auch nicht unsachlich, die Überschreitung der Vermahlungsmenge bis zu einem bestimmten Prozentsatz günstiger zu behandeln als darüber liegende Übermahlungen. Wenn der Gesetzgeber durch die Abgrenzung mit einem Prozentsatz der für die Verhältnisse der einzelnen Mühle abgestellten Vermahlungsregelung besser zu entsprechen glaubte als durch eine mit einer absoluten Zahl bestimmte Grenze, so kann ihm unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden; insbesondere ist die vom Gesetzgeber gewählte Abgrenzung mit 1 % nicht als unsachlich zu erkennen. Es ist aber auch nicht unsachlich, bei Überschreitung der Vermahlungsmenge mit mehr als 1 % für die gesamte Übermahlungsmenge eine erhöhte Zahlung vorzusehen; das damit verfolgte rechtspolitische Ziel einer prohibitiven Wirkung wird damit nicht in einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Weise verwirklicht. Wenn der Gesetzgeber auch kleinere Mühlen, in denen nicht mehr als 3 t monatlich vermahlen werden, mit einer Zahlung an den Mühlenfonds belastet, ist eine solche Regelung nicht unsachlich. Da für solche Mühlen Vermahlungsmengen nicht festgesetzt werden, ist es nicht möglich, Zahlungen mit der Überschreitung von Vermahlungsmengen zu verknüpfen. Es ist nicht unsachlich, für solche kleinere Mühlen die Höhe der Zahlungen an die tatsächliche Vermahlungsmenge zu binden und keine progressiv gestalteten Zahlungen vorzusehen. Auch der im Gesetz enthaltene Satz von 50 S je 100 kg kann nicht als unsachlich erkannt werden. Keine Bedenken gegen § 3 Abs. 1.Keine Bedenken gegen Paragraph 3, Absatz eins, European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B385.1971
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