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{'item': 'B381/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.1971 GeschäftszahlB381/70 Sammlungsnummer6509 RechtssatzEs ist davon auszugehen, daß Werbungskosten grundsätzlich die tatsächlich getätigten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind (§ 9 Abs. 1 EStG 1967) . Wenn der Gesetzgeber für bestimmte Arten von Werbungskosten (z. B. § 9 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 2 und 3) oder beim Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für Werbungskosten aller Steuerpflichtigen und der erwerbstätigen Körperbehinderten (§ 51 Abs. 1 erster und vierter Satz, § 102) Pauschbeträge vorsieht, die ohne besonderen Nachweis der tatsächlich getätigten Aufwendungen absetzbar sind, so dient dies der Vermeidung eines unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes und findet darin eine sachliche Rechtfertigung (vgl. Slg. 4289/1962, 4930/1965, 5798/1968, 6204/1970) . Die Bestimmung, daß ein Abzug der Pauschbeträge nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig ist (§ 51 Abs. 1 fünfter Satz und § 102 Abs. 2 letzter Satz) ist gleichfalls nicht unsachlich. Die Pauschalierung ändert aber nichts daran, daß es sich sowohl bei dem Pauschbetrag nach § 51 Abs. 1 erster Satz als auch beim Pauschbetrag nach § 51 Abs. 1 vierter Satz und § 102 um Werbungskosten und nicht um einen Steuerfreibetrag handelt. Es ist daher auch nicht unsachlich, in dem Fall, daß ein Steuerpflichtiger den Abzug der nachgewiesenen tatsächlich aufgewendeten Werbungskosten geltend macht, diesen Kosten gemäß § 51 Abs. 3 Z. 1 die Summe der beiden Pauschbeträge gegenüberzustellen. Es ist zwar richtig - worauf der Bf. hinweist -, daß in einem solchen Fall bei entsprechender Höhe der nachgewiesenen Werbungskosten die in der Regelung der Pauschbeträge liegende unterschiedliche Behandlung körperbehinderter und nicht körperbehinderter Steuerpflichtiger dann nicht zum Tragen kommt, wenn in den nachgewiesenen Werbungskosten keine Aufwendungen enthalten sind, die durch die Körperbehinderung verursacht sind.Es ist davon auszugehen, daß Werbungskosten grundsätzlich die tatsächlich getätigten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind (Paragraph 9, Absatz eins, EStG 1967) . Wenn der Gesetzgeber für bestimmte Arten von Werbungskosten (z. B. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 9, Absatz 2 und 3) oder beim Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für Werbungskosten aller Steuerpflichtigen und der erwerbstätigen Körperbehinderten (Paragraph 51, Absatz eins, erster und vierter Satz, Paragraph 102,) Pauschbeträge vorsieht, die ohne besonderen Nachweis der tatsächlich getätigten Aufwendungen absetzbar sind, so dient dies der Vermeidung eines unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes und findet darin eine sachliche Rechtfertigung vergleiche Slg. 4289 aus 1962,, 4930 aus 1965,, 5798 aus 1968,, 6204 aus 1970,) . Die Bestimmung, daß ein Abzug der Pauschbeträge nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig ist (Paragraph 51, Absatz eins, fünfter Satz und Paragraph 102, Absatz 2, letzter Satz) ist gleichfalls nicht unsachlich. Die Pauschalierung ändert aber nichts daran, daß es sich sowohl bei dem Pauschbetrag nach Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz als auch beim Pauschbetrag nach Paragraph 51, Absatz eins, vierter Satz und Paragraph 102, um Werbungskosten und nicht um einen Steuerfreibetrag handelt. Es ist daher auch nicht unsachlich, in dem Fall, daß ein Steuerpflichtiger den Abzug der nachgewiesenen tatsächlich aufgewendeten Werbungskosten geltend macht, diesen Kosten gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, die Summe der beiden Pauschbeträge gegenüberzustellen. Es ist zwar richtig - worauf der Bf. hinweist -, daß in einem solchen Fall bei entsprechender Höhe der nachgewiesenen Werbungskosten die in der Regelung der Pauschbeträge liegende unterschiedliche Behandlung körperbehinderter und nicht körperbehinderter Steuerpflichtiger dann nicht zum Tragen kommt, wenn in den nachgewiesenen Werbungskosten keine Aufwendungen enthalten sind, die durch die Körperbehinderung verursacht sind. Darin liegt aber keine unsachliche Differenzierung. Bei Beurteilung dieser Regelung darf nicht übersehen werden (worauf der VfGH schon im Erk. Slg. 5603/1967 hingewiesen hat) , daß es nicht möglich ist, eine scharfe Trennungslinie zwischen Aufwendungen, die durch die Körperbehinderung verursacht werden, und Aufwendungen, die auf andere Ursachen zurückzuführen sind, zu ziehen. Die vom Gesetzgeber im § 51 Abs. 1 vierter und fünfter Satz, § 51 Abs. 3 Z 1 im Zusammenhalt mit § 102 getroffene Regelung enthält somit keine unsachliche Differenzierung. Diese Feststellung schließt natürlich nicht aus, daß auch eine andere dem Gleichheitssatz entsprechende Regelung möglich gewesen wäre, etwa ähnlich der, die der Bf. in dieser Beschwerde und schon in der Beschwerde zu Slg. 5603/1967 für allein dem Gleichheitsgebot entsprechend erachtet. Der Gesetzgeber handelte bei der von ihm getroffenen Regelung im Rahmen rechtspolitischer Überlegungen, die selbst nicht am Gleichheitssatz gemessen werden können und nicht der Kontrolle durch den VfGH unterliegen (vgl. Slg. 5692/1968, 5862/1968, 6030/1969, 6255/1970) .Darin liegt aber keine unsachliche Differenzierung. Bei Beurteilung dieser Regelung darf nicht übersehen werden (worauf der VfGH schon im Erk. Slg. 5603 aus 1967, hingewiesen hat) , daß es nicht möglich ist, eine scharfe Trennungslinie zwischen Aufwendungen, die durch die Körperbehinderung verursacht werden, und Aufwendungen, die auf andere Ursachen zurückzuführen sind, zu ziehen. Die vom Gesetzgeber im Paragraph 51, Absatz eins, vierter und fünfter Satz, Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, im Zusammenhalt mit Paragraph 102, getroffene Regelung enthält somit keine unsachliche Differenzierung. Diese Feststellung schließt natürlich nicht aus, daß auch eine andere dem Gleichheitssatz entsprechende Regelung möglich gewesen wäre, etwa ähnlich der, die der Bf. in dieser Beschwerde und schon in der Beschwerde zu Slg. 5603 aus 1967, für allein dem Gleichheitsgebot entsprechend erachtet. Der Gesetzgeber handelte bei der von ihm getroffenen Regelung im Rahmen rechtspolitischer Überlegungen, die selbst nicht am Gleichheitssatz gemessen werden können und nicht der Kontrolle durch den VfGH unterliegen vergleiche Slg. 5692 aus 1968,, 5862 aus 1968,, 6030 aus 1969,, 6255 aus 1970,) . Die bel. Beh. hat bei Anwendung des § 33 EStG 1967 die Bruttobezüge des Bf. um den Pauschbetrag von 3276 S (§ 51 Abs. 1 erster Satz) , um den Pauschbetrag von 700 S (§ 51 Abs. 1 vierter Satz und § 102) , um den die Summe beider Pauschbeträge übersteigenden Betrag an tatsächlich aufgewendeten Werbungskosten in Höhe von 2761 S (§ 51 Abs. 3 Z 1) , zusammen also um die geltend gemachten aufgewendeten Werbungskosten von 6727 S sowie um weitere Beträge vermindert. Es wurden also entgegen der Rechtsansicht des Bf. bei Ermittlung des Einkommens nur die tatsächlich aufgewendeten Werbungskosten und nicht zusätzlich noch der Pauschbetrag nach § 102 von 700 S abgezogen. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen zum Inhalt der §§ 51 und 102 ergibt, kann darin kein willkürliches Vorgehen der bel. Beh. erblickt werden. Es liegt auch keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor.Die bel. Beh. hat bei Anwendung des Paragraph 33, EStG 1967 die Bruttobezüge des Bf. um den Pauschbetrag von 3276 S (Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz) , um den Pauschbetrag von 700 S (Paragraph 51, Absatz eins, vierter Satz und Paragraph 102,) , um den die Summe beider Pauschbeträge übersteigenden Betrag an tatsächlich aufgewendeten Werbungskosten in Höhe von 2761 S (Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins,) , zusammen also um die geltend gemachten aufgewendeten Werbungskosten von 6727 S sowie um weitere Beträge vermindert. Es wurden also entgegen der Rechtsansicht des Bf. bei Ermittlung des Einkommens nur die tatsächlich aufgewendeten Werbungskosten und nicht zusätzlich noch der Pauschbetrag nach Paragraph 102, von 700 S abgezogen. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen zum Inhalt der Paragraphen 51 und 102 ergibt, kann darin kein willkürliches Vorgehen der bel. Beh. erblickt werden. Es liegt auch keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B381.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.