15 Abs. 6 B-VG} - zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz
Paragraph 50, Absatz 3, FLG 1963 ist inhaltlich gleich dem Paragraph 29, FGG 1951. Vorschriften, die darüber hinausgehende Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Teilung normieren, bewirken, daß gewisse Teilungen unzulässig sind, die nach Paragraph 50, Absatz 3, FLG 1963, dem Paragraph 29, FGG 1951 entsprechend, zulässig wären. Solche Vorschriften widersprechen daher dem § 29 FGG 1951 und somit auch dem {
12 B-VG}. § 50 Abs. 4 FLG 1963 enthält eine derartige Vorschrift. Im Abs. 4 befinden sich nämlich die Worte" eine weitere Voraussetzung ", die - ohne andere Deutungsmöglichkeit - die Anordnung enthalten, daß bei einer Singularteilung außer der Vorschrift des Abs. 3 auch die des Abs. 4 erfüllt sein muß, damit eine Teilung zulässig ist. Abs. 4 schreibt also für die Singularteilung eine zu den Voraussetzungen des Abs. 3 hinzutretende " weitere "Voraussetzung vor, nämlich die, daß ungeachtet der Ausscheidung einzelner Mitglieder die Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der verbleibenden Gemeinschaft in ausreichendem Maße gesichert sein muß; diese weitere Voraussetzung ist eine von den im Abs. 3 normierten Voraussetzungen verschiedene, die Vorschrift des Abs. 3 schließt nicht den Inhalt des Abs. 4 in sich. Auch Abs. 5 des § 50 FLG 1963 normiert eine über den Abs. 3 hinausgehende Voraussetzung und widerspricht damit dem § 29 FGG 1951. Die Anordnung, daß die Spezialteilung für die anteilsberechtigten Liegenschaften von Vorteil sein muß, ist nämlich nicht bereits in der Regelung des Abs. 3 inbegriffen.Solche Vorschriften widersprechen daher dem Paragraph 29, FGG 1951 und somit auch dem {
Paragraph 50, Absatz 4, FLG 1963 enthält eine derartige Vorschrift. Im Absatz 4, befinden sich nämlich die Worte" eine weitere Voraussetzung ", die - ohne andere Deutungsmöglichkeit - die Anordnung enthalten, daß bei einer Singularteilung außer der Vorschrift des Absatz 3, auch die des Absatz 4, erfüllt sein muß, damit eine Teilung zulässig ist. Absatz 4, schreibt also für die Singularteilung eine zu den Voraussetzungen des Absatz 3, hinzutretende " weitere "Voraussetzung vor, nämlich die, daß ungeachtet der Ausscheidung einzelner Mitglieder die Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der verbleibenden Gemeinschaft in ausreichendem Maße gesichert sein muß; diese weitere Voraussetzung ist eine von den im Absatz 3, normierten Voraussetzungen verschiedene, die Vorschrift des Absatz 3, schließt nicht den Inhalt des Absatz 4, in sich. Auch Absatz 5, des Paragraph 50, FLG 1963 normiert eine über den Absatz 3, hinausgehende Voraussetzung und widerspricht damit dem Paragraph 29, FGG 1951. Die Anordnung, daß die Spezialteilung für die anteilsberechtigten Liegenschaften von Vorteil sein muß, ist nämlich nicht bereits in der Regelung des Absatz 3, inbegriffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:G1.1971
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.