20 B-VG} im Widerspruch.Ohne das Vorliegen eines Antrages des Pflichtverbandes der Schilehrer darf die Landesregierung eine Verordnung mit dem Inhalt der Zerlegung von Gemeindegebiet in Schischulgebiete oder der Zusammenlegung von zwei oder mehreren Gemeinden zu einem Schischulgebiet nicht erlassen. Damit wird dem Pflichtverband der Schilehrer das Recht der Mitwirkung an der der Landesregierung zustehenden Vollziehung des Landes eingeräumt. Bei der Durchführung dieser Aufgabe ist der Pflichtverband nicht an Weisungen der Landesregierung gebunden. Das Gesetz überträgt damit dem Pflichtverband, einer Körperschaft, der nur alle Leiter von Schischulen und die staatlich geprüften Lehrer und Hilfslehrer an Schischulen in Salzburg angehören, die weisungsfreie Wahrnehmung von im Paragraph 4, Absatz 3, angeführten allgemein wirtschaftlichen Interessen, wie des Wintersports überhaupt, und damit Aufgaben, die die Interessen des Verbandes übersteigen. Das Gesetz steht in diesem Umfang mit {
Was das Landesverkehrsamt anlangt, so trifft es zu, daß diese Abteilung des Amtes der Landesregierung nicht ausdrücklich von der Weisungsunterworfenheit gegenüber der Landesregierung entbunden wurde. Dem Gesetz ist aber dennoch ein solcher Sinn beizumessen. Ohne die Annahme, daß das Gesetz das Landesverkehrsamt gegenüber der Landesregierung verselbständigt, wäre die Regelung des Gesetzes über das Antragsrecht des Landesverkehrsamtes nicht zu verstehen. Die weisungsfreie Besorgung des Antragsrechtes durch das Landesverkehrsamt ist gleichfalls wegen Widerspruches mit {
20 B-VG} verfassungswidrig.Was das Landesverkehrsamt anlangt, so trifft es zu, daß diese Abteilung des Amtes der Landesregierung nicht ausdrücklich von der Weisungsunterworfenheit gegenüber der Landesregierung entbunden wurde. Dem Gesetz ist aber dennoch ein solcher Sinn beizumessen. Ohne die Annahme, daß das Gesetz das Landesverkehrsamt gegenüber der Landesregierung verselbständigt, wäre die Regelung des Gesetzes über das Antragsrecht des Landesverkehrsamtes nicht zu verstehen. Die weisungsfreie Besorgung des Antragsrechtes durch das Landesverkehrsamt ist gleichfalls wegen Widerspruches mit {
Die Verordnungen der Slbg. Landesregierung a LGBl. 1/1954, betreffend die Zerlegung des Schischulgebietes Alm bei Saalfelden in die Schischulgebiete Alm-Ort und Hintermoos (Bachwinkel) , Gemeinde Alm, b LGBl. 173, über die Zerlegung des in der Gemeinde Alm, politischer Bezirk Zell am See, gelegenen Schischulgebietes Hintermoss (Bachwinkel) , werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die Verordnungen der Slbg. Landesregierung a Landesgesetzblatt 1 aus 1954,, betreffend die Zerlegung des Schischulgebietes Alm bei Saalfelden in die Schischulgebiete Alm-Ort und Hintermoos (Bachwinkel) , Gemeinde Alm, b Landesgesetzblatt 173, über die Zerlegung des in der Gemeinde Alm, politischer Bezirk Zell am See, gelegenen Schischulgebietes Hintermoss (Bachwinkel) , werden als gesetzwidrig aufgehoben. Bei Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungen kommt es nicht darauf an, ob ihr Inhalt den Kriterien des § 4 Abs. 3 entspricht. Die Verordnungen sind auf Grund eines als verfassungswidrig befundenen Antrages vom Pflichtverband der Schilehrer und vom Landesverkehrsamt erlassen worden. Diese Anträge sind somit Akte der Teilnahme am Normerlassungsvorgang. Diese Art ihres Zustandekommens bewirkt die Gesetzwidrigkeit der Verordnungen, die infolgedessen als gesetzwidrig aufgehoben werden mußten.Bei Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungen kommt es nicht darauf an, ob ihr Inhalt den Kriterien des Paragraph 4, Absatz 3, entspricht. Die Verordnungen sind auf Grund eines als verfassungswidrig befundenen Antrages vom Pflichtverband der Schilehrer und vom Landesverkehrsamt erlassen worden. Diese Anträge sind somit Akte der Teilnahme am Normerlassungsvorgang. Diese Art ihres Zustandekommens bewirkt die Gesetzwidrigkeit der Verordnungen, die infolgedessen als gesetzwidrig aufgehoben werden mußten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:G8.1971
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.