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{'item': 'B55/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.1971 GeschäftszahlB55/71 Sammlungsnummer6518 RechtssatzDer VfGH hat bereits in seinem Erk. Slg. 3185/1957 ausgesprochen, daß gegen die durch die damals geltende Fassung des § 3 Abs. 2 EStG 1953 verfügten Einschränkungen der Steuerfreiheit von Überstundenentlohnungen (Beschränkungen auf solche Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Kollektivverträgen oder bestimmter Betriebsvereinbarungen gewährt werden) verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Die in der Begründung dieses Erk. dargelegten Überlegungen gelten in gleicher Weise auch für die Fälle der Zulagen nach {Einkommensteuergesetz 1988 § 3, § 3 Abs. 1 Z 16 EStG}, weil der Gedanke der Verhütung von Mißbräuchen bei diesen in gleicher Weise zum Tragen kommt (vgl. Slg. 5631/1967, 5664/1968, 6077/1969) .Der VfGH hat bereits in seinem Erk. Slg. 3185 aus 1957, ausgesprochen, daß gegen die durch die damals geltende Fassung des Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1953 verfügten Einschränkungen der Steuerfreiheit von Überstundenentlohnungen (Beschränkungen auf solche Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Kollektivverträgen oder bestimmter Betriebsvereinbarungen gewährt werden) verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Die in der Begründung dieses Erk. dargelegten Überlegungen gelten in gleicher Weise auch für die Fälle der Zulagen nach {Einkommensteuergesetz 1988 Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16, EStG}, weil der Gedanke der Verhütung von Mißbräuchen bei diesen in gleicher Weise zum Tragen kommt vergleiche Slg. 5631 aus 1967,, 5664 aus 1968,, 6077 aus 1969,) . Daran hat auch die Neufassung des § 3 Abs. 2 durch das EStG 1967 nichts geändert, weil der Kern der Regelung unverändert geblieben ist, die damit verbundene Erweiterung des Kreises der Begünstigten aber sachlich gerechtfertigt erscheint. Die Behauptung des Bf., daß ein Mißbrauch deswegen von vornherein bei Erschwerniszulagen ausgeschlossen sei, weil" jede geplante Zuteilung einer derartigen Zulage ohnehin dem Bundesministerium für Finanzen zur Entscheidung vorgelegt werden muß ", findet im Einkommensteuergesetz keine Stütze. Was schließlich den Umstand betrifft, daß die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1967, wie sich aus § 3 Abs. 2 eindeutig ergibt, nur für unselbständig Erwerbstätige in Betracht kommt, so genügt es, darauf hinzuweisen, daß gerade in dieser Beziehung zwischen der Art der Erwerbstätigkeit von Selbständigen und Unselbständigen ein so großer Unterschied im Tatsächlichen besteht, daß sie miteinander überhaupt nicht verglichen werden können. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die im § 3 Abs. 2 in Verbindung mit {Einkommensteuergesetz 1988 § 3, § 3 Abs. 1 Z 16 EStG} 1967 getroffene gesetzliche Regelung.Daran hat auch die Neufassung des Paragraph 3, Absatz 2, durch das EStG 1967 nichts geändert, weil der Kern der Regelung unverändert geblieben ist, die damit verbundene Erweiterung des Kreises der Begünstigten aber sachlich gerechtfertigt erscheint. Die Behauptung des Bf., daß ein Mißbrauch deswegen von vornherein bei Erschwerniszulagen ausgeschlossen sei, weil" jede geplante Zuteilung einer derartigen Zulage ohnehin dem Bundesministerium für Finanzen zur Entscheidung vorgelegt werden muß ", findet im Einkommensteuergesetz keine Stütze. Was schließlich den Umstand betrifft, daß die Steuerfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16, EStG 1967, wie sich aus Paragraph 3, Absatz 2, eindeutig ergibt, nur für unselbständig Erwerbstätige in Betracht kommt, so genügt es, darauf hinzuweisen, daß gerade in dieser Beziehung zwischen der Art der Erwerbstätigkeit von Selbständigen und Unselbständigen ein so großer Unterschied im Tatsächlichen besteht, daß sie miteinander überhaupt nicht verglichen werden können. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die im Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit {Einkommensteuergesetz 1988 Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16, EStG} 1967 getroffene gesetzliche Regelung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B55.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.