RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.1971 GeschäftszahlB57/71; B58/71 Sammlungsnummer6519 RechtssatzWas die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums betrifft, so ist davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren ergangen ist. Die Aufsichtsbehörde ist nämlich gemäß § 36 Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz, 32/1952, in Ausübung ihrer Aufsicht eingeschritten. Wenn auch im vorliegenden Fall ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf die Erledigung der Aufsichtsbeschwerden der beiden Bf. bestand, so hatten die Bf. doch keinen Anspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung. Ein solches aufsichtsbehördliches Verfahren kann daher - gegen die gesetzlichen Grundlagen des Bescheides sind Bedenken in diesem Zusammenhang weder vorgebracht worden noch hervorgekommen - das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Bf. auf Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzen (vgl. Slg. 3564/1959) .Was die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums betrifft, so ist davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren ergangen ist. Die Aufsichtsbehörde ist nämlich gemäß Paragraph 36, Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz, 32 aus 1952,, in Ausübung ihrer Aufsicht eingeschritten. Wenn auch im vorliegenden Fall ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf die Erledigung der Aufsichtsbeschwerden der beiden Bf. bestand, so hatten die Bf. doch keinen Anspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung. Ein solches aufsichtsbehördliches Verfahren kann daher - gegen die gesetzlichen Grundlagen des Bescheides sind Bedenken in diesem Zusammenhang weder vorgebracht worden noch hervorgekommen - das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Bf. auf Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzen vergleiche Slg. 3564 aus 1959,) . Wenn die Bf. meinen, daß nicht einzusehen sei, daß Agrargemeinschaften, deren Zweck im großen und ganzen in der Bewirtschaftung von Grund und Boden liegt, mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden sollen, ist darauf hinzuweisen, daß im vorliegenden Fall die Vollversammlung nicht hoheitlich tätig geworden ist, vielmehr einen Mehrheitsbeschluß in einer Wirtschaftsangelegenheit gefaßt hat; solche Mehrheitsbeschlüsse kommen bei allen Personenvereinigungen vor; sie stellen nicht einen Akt der Hoheitsverwaltung dar. Aus dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles ergeben sich daher in keiner Weise verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 33 Abs. 3 Tir. FLG.Wenn die Bf. meinen, daß nicht einzusehen sei, daß Agrargemeinschaften, deren Zweck im großen und ganzen in der Bewirtschaftung von Grund und Boden liegt, mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden sollen, ist darauf hinzuweisen, daß im vorliegenden Fall die Vollversammlung nicht hoheitlich tätig geworden ist, vielmehr einen Mehrheitsbeschluß in einer Wirtschaftsangelegenheit gefaßt hat; solche Mehrheitsbeschlüsse kommen bei allen Personenvereinigungen vor; sie stellen nicht einen Akt der Hoheitsverwaltung dar. Aus dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles ergeben sich daher in keiner Weise verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 33, Absatz 3, Tir. FLG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B57.1971
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