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{'item': 'B121/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.1971 GeschäftszahlB121/71 Sammlungsnummer6522 Rechtssatz§ 16 Abs. 1 Niederösterreichisches Kanalgesetz, LGBl. 6/1954, Fassung LGBl. 1/1958, 142/1963, 225/1969, sieht keine entschädigungslose Enteignung vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in dieser Gesetzesstelle verfügte Duldung überhaupt eine Entziehung des Eigentums i. S. des Art. 1 (1.) Zusatzprotokoll zur MRK vorsieht oder ob nur eine Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Interesse i. S. des Abs. 2 gegeben ist. Denn § 16 leg. cit. sieht ja eine Entschädigung vor, wenn die Schäden, die bei der Verlegung entstehen, unbehebbar sind oder an den in Anspruch genommenen Grundstücken eine Wertminderung eintritt. Behebbare Schäden sind aber nach dieser Gesetzesstelle bei der Herstellung durch Beauftragte der Gemeinden zu beheben und die der Gemeinde hiebei aufgelaufenen Selbstkosten sind dem angeschlossenen Liegenschaftseigentümer, also nicht dem Belasteten, durch Zahlungsauftrag vorzuschreiben. Wenn sohin keine Schäden entstehen und auch keine Wertminderung eintritt, fehlt jede Grundlage für eine Entschädigung, weil eben nichts zu entschädigen ist. Der VfGH hat daher im gegebenen Zusammenhang keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 16 Abs. 1.Paragraph 16, Absatz eins, Niederösterreichisches Kanalgesetz, Landesgesetzblatt 6 aus 1954,, Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 1958,, 142 aus 1963,, 225 aus 1969,, sieht keine entschädigungslose Enteignung vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in dieser Gesetzesstelle verfügte Duldung überhaupt eine Entziehung des Eigentums i. S. des Artikel eins, (1.) Zusatzprotokoll zur MRK vorsieht oder ob nur eine Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Interesse i. S. des Absatz 2, gegeben ist. Denn Paragraph 16, leg. cit. sieht ja eine Entschädigung vor, wenn die Schäden, die bei der Verlegung entstehen, unbehebbar sind oder an den in Anspruch genommenen Grundstücken eine Wertminderung eintritt. Behebbare Schäden sind aber nach dieser Gesetzesstelle bei der Herstellung durch Beauftragte der Gemeinden zu beheben und die der Gemeinde hiebei aufgelaufenen Selbstkosten sind dem angeschlossenen Liegenschaftseigentümer, also nicht dem Belasteten, durch Zahlungsauftrag vorzuschreiben. Wenn sohin keine Schäden entstehen und auch keine Wertminderung eintritt, fehlt jede Grundlage für eine Entschädigung, weil eben nichts zu entschädigen ist. Der VfGH hat daher im gegebenen Zusammenhang keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 16, Absatz eins, Die bel. Beh. hat die Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung beantragt, daß bereits ein rechtskräftiger Bescheid der Aufsichtsbehörde vorliege, welcher sowohl die Gemeinde als auch die Aufsichtsbehörde bei ihrer zweiten Vorstellungsentscheidung, aber nicht zuletzt auch die Bf. selbst binde. Die Beschwerde hätte daher schon gegen diesen Bescheid eingebracht werden müssen. Demgegenüber ist darauf zu verweisen, daß mit diesem Bescheid der Aufsichtsbehörde der Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gänserndorf zur Gänze behoben wurde, so daß also über die Berufung der Bf. gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gänserndorf zur Gänze neu zu entscheiden war. Der nunmehr ergangene angefochtene Berufungsbescheid stellt einen völlig neuen Bescheid dar, der zur Gänze zunächst durch Vorstellung und dann der aufsichtsbehördliche Bescheid durch VfGH-Beschwerde angefochten werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B121.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.