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{'item': 'B158/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.1971 GeschäftszahlB158/71 Sammlungsnummer6525 RechtssatzGemäß § 7 Abs. 1 Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. 1/1951, endet in Angelegenheiten der Bodenreform der Instanzenzug mit den in Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat. Keine der Ausnahmen des Abs. 2 trifft im vorliegenden Falle zu. Abs. 3 bestimmt aber, daß in anderen als in den im Eingang des Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten die Berufung an den Obersten Agrarsenat in den Fällen offensteht, in denen sie durch besondere Bundesgesetze oder Landesgesetze eingeräumt wird. Nach § 19 Abs. 2 Z 2 Kärntner Güterwege- und Seilwegelandesgesetz GSLG 1969 steht die Berufung an den Obersten Agrarsenat gegen Erk. des Landesagrarsenates offen, mit denen ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben wird. Sie ist jedoch nach Abs. 3 nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig. Die bel. Beh. meint nun in ihrer Gegenschrift, daß ein abänderndes Erk. i. S. des § 19 Abs. 3 GSLG nur vorliegt, wenn die Richtung der behördlichen Tätigkeit geändert wird (z. B. dann, wenn die Behörde ein Bringungsrecht einräumt, der Landesagrarsenat dem Begehren um Einräumung eines Bringungsrechtes keine Folge gibt oder vice versa) , nicht aber schon dann, wenn an der erstinstanzlichen Erledigung in diesem oder jenem Teil Korrekturen vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall sei die durch das angefochtene Erk. verfügte Abänderung nur eine quantitative. Der VfGH kann dem § 19 Abs. 3 GSLG nicht entnehmen, daß ein abänderndes Erk. des Landesagrarsenates i. S. dieser Gesetzesstelle nur vorliegt, wenn sich die Richtung der behördlichen Tätigkeit i. S. der Ausführungen der bel. Beh. geändert hat. Denn die erwähnte Gesetzesstelle spricht schlechthin nur von abändernden Erk.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Agrarbehördengesetz 1950, Bundesgesetzblatt 1 aus 1951,, endet in Angelegenheiten der Bodenreform der Instanzenzug mit den in Absatz 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat. Keine der Ausnahmen des Absatz 2, trifft im vorliegenden Falle zu. Absatz 3, bestimmt aber, daß in anderen als in den im Eingang des Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten die Berufung an den Obersten Agrarsenat in den Fällen offensteht, in denen sie durch besondere Bundesgesetze oder Landesgesetze eingeräumt wird. Nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, Kärntner Güterwege- und Seilwegelandesgesetz GSLG 1969 steht die Berufung an den Obersten Agrarsenat gegen Erk. des Landesagrarsenates offen, mit denen ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben wird. Sie ist jedoch nach Absatz 3, nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig. Die bel. Beh. meint nun in ihrer Gegenschrift, daß ein abänderndes Erk. i. S. des Paragraph 19, Absatz 3, GSLG nur vorliegt, wenn die Richtung der behördlichen Tätigkeit geändert wird (z. B. dann, wenn die Behörde ein Bringungsrecht einräumt, der Landesagrarsenat dem Begehren um Einräumung eines Bringungsrechtes keine Folge gibt oder vice versa) , nicht aber schon dann, wenn an der erstinstanzlichen Erledigung in diesem oder jenem Teil Korrekturen vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall sei die durch das angefochtene Erk. verfügte Abänderung nur eine quantitative. Der VfGH kann dem Paragraph 19, Absatz 3, GSLG nicht entnehmen, daß ein abänderndes Erk. des Landesagrarsenates i. S. dieser Gesetzesstelle nur vorliegt, wenn sich die Richtung der behördlichen Tätigkeit i. S. der Ausführungen der bel. Beh. geändert hat. Denn die erwähnte Gesetzesstelle spricht schlechthin nur von abändernden Erk. des Landesagrarsenates. Gegen die Auffassung der bel. Beh. spricht auch, daß nach § 19 Abs. 2 Z 2 die Berufung an den Obersten Agrarsenat in allen Fällen offensteht, in denen ein Bringungsrecht abgeändert wird, wobei es auch hier wieder auf die Art der Abänderung nicht ankommt.des Landesagrarsenates. Gegen die Auffassung der bel. Beh. spricht auch, daß nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, die Berufung an den Obersten Agrarsenat in allen Fällen offensteht, in denen ein Bringungsrecht abgeändert wird, wobei es auch hier wieder auf die Art der Abänderung nicht ankommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B158.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.