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{'item': ['B95/71', 'B144/71', 'B145/71']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.1971 GeschäftszahlB95/71; B144/71; B145/71 Sammlungsnummer6535 RechtssatzDer VfGH hat keinen Anlaß, vom Inhalt der Erk. Slg. 3595/1959 und 4542/1963 abzurücken. Daran vermag das Vorbringen der Beschwerde nichts zu ändern. Wenn nämlich der Bf. vermeint, es wäre nicht möglich, zu dem Ergebnis des Erk. Slg. 3593/1959 zu kommen, wenn man den Fall im Auge habe, daß der Ehemann im Betrieb der Ehefrau voll beschäftigt mittätig ist, so ist dem entgegenzuhalten, daß - unabhängig davon, ob es sich um den Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau handelt - beide Ehegatten im Betrieb tätig sind und die Haushaltserschwernis in gleicher Weise gegeben ist. Auch der Auffassung der Beschwerde vermag der VfGH nicht beizupflichten, es sei bei der Einführung der Bestimmungen des § 32 a in das EStG nicht um die steuerliche Berücksichtigung der durch die Berufstätigkeit beider Ehegatten verursachten Haushaltserschwernisse gegangen, sondern vielmehr lediglich darum, Härten, die im geltenden Einkommensteuertarif bei Anwendung im Rahmen der Haushaltsbesteuerung liegen, auszugleichen und damit Nachteile, die durch die Anwendung des Einkommensteuertarifs auf die zusammengerechneten Einkünfte der Haushaltsmitglieder bewirkt werden, im Verhältnis zu jenen Haushaltsgemeinschaften zu mildern, bei welchen eine Zusammenveranlagung und damit eine Zusammenrechnung der Einkünfte der Haushaltsmitglieder unterbleibt. Gegen diese Auffassung spricht nämlich der Umstand, daß die begünstigende Vorschrift des § 32 a EStG 1967 auf die" Arbeitseinkünfte "(§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 leg. cit.) beschränkt sind, also auf jene Einkünfte, die eine Berufstätigkeit beider Ehegatten voraussetzen und die somit allein Haushaltserschwernisse bedingen. Daraus ergibt sich, daß die in den Worten" und wird der Absetzungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 nicht gewährt "(§ 32 a Abs. 1 EStG 1967) liegende Differenzierung sachlich begründbar ist. Dazu kommt, daß es nicht unsachlich wäre, würde der Gesetzgeber einen Ruhegenuß, wie ihn der Bf. bezieht, nicht zu den" Arbeitseinkünften "zählen, deren Erzielung zu Haushaltserschwernissen führt, und den Ruhegenuß daher ebenso wie sonstige Einkünfte, die nicht" Arbeitseinkünfte "sind, von der Begünstigung des § 32 a EStG 1967 überhaupt ausnehmen. Wenn dem aber so ist, dann ist auch die im Verhältnis dazu eingeschränkte Ausnahme, um die es hier geht, nicht unsachlich, sondern sachlich begründbar.Der VfGH hat keinen Anlaß, vom Inhalt der Erk. Slg. 3595 aus 1959, und 4542 aus 1963, abzurücken. Daran vermag das Vorbringen der Beschwerde nichts zu ändern. Wenn nämlich der Bf. vermeint, es wäre nicht möglich, zu dem Ergebnis des Erk. Slg. 3593 aus 1959, zu kommen, wenn man den Fall im Auge habe, daß der Ehemann im Betrieb der Ehefrau voll beschäftigt mittätig ist, so ist dem entgegenzuhalten, daß - unabhängig davon, ob es sich um den Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau handelt - beide Ehegatten im Betrieb tätig sind und die Haushaltserschwernis in gleicher Weise gegeben ist. Auch der Auffassung der Beschwerde vermag der VfGH nicht beizupflichten, es sei bei der Einführung der Bestimmungen des Paragraph 32, a in das EStG nicht um die steuerliche Berücksichtigung der durch die Berufstätigkeit beider Ehegatten verursachten Haushaltserschwernisse gegangen, sondern vielmehr lediglich darum, Härten, die im geltenden Einkommensteuertarif bei Anwendung im Rahmen der Haushaltsbesteuerung liegen, auszugleichen und damit Nachteile, die durch die Anwendung des Einkommensteuertarifs auf die zusammengerechneten Einkünfte der Haushaltsmitglieder bewirkt werden, im Verhältnis zu jenen Haushaltsgemeinschaften zu mildern, bei welchen eine Zusammenveranlagung und damit eine Zusammenrechnung der Einkünfte der Haushaltsmitglieder unterbleibt. Gegen diese Auffassung spricht nämlich der Umstand, daß die begünstigende Vorschrift des Paragraph 32, a EStG 1967 auf die" Arbeitseinkünfte "(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 leg. cit.) beschränkt sind, also auf jene Einkünfte, die eine Berufstätigkeit beider Ehegatten voraussetzen und die somit allein Haushaltserschwernisse bedingen. Daraus ergibt sich, daß die in den Worten" und wird der Absetzungsbetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, nicht gewährt "(Paragraph 32, a Absatz eins, EStG 1967) liegende Differenzierung sachlich begründbar ist. Dazu kommt, daß es nicht unsachlich wäre, würde der Gesetzgeber einen Ruhegenuß, wie ihn der Bf. bezieht, nicht zu den" Arbeitseinkünften "zählen, deren Erzielung zu Haushaltserschwernissen führt, und den Ruhegenuß daher ebenso wie sonstige Einkünfte, die nicht" Arbeitseinkünfte "sind, von der Begünstigung des Paragraph 32, a EStG 1967 überhaupt ausnehmen. Wenn dem aber so ist, dann ist auch die im Verhältnis dazu eingeschränkte Ausnahme, um die es hier geht, nicht unsachlich, sondern sachlich begründbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B95.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.