RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.1971 GeschäftszahlB129/71 Sammlungsnummer6537 RechtssatzDie Meinung der Bfin., daß im Beschwerdefall das Gericht nicht angerufen werden könne, weil § 5 Abs. 1 des Gesetzes BGBl. 294/1969 nur den Fall in sich schließe, daß die Anmeldestelle auf Grund von meritorischen Überlegungen den Herausgabeanspruch nicht als gegeben erachtet, vermag der VfGH nicht zu teilen, denn der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung hat nicht diesen engen Inhalt. Auch § 3 Abs. 2 leg. cit., der bestimmt, daß die rechtzeitig eingebrachten Anmeldungen von der Anmeldestelle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen sind, ist nicht geeignet, die Meinung der Bfin. in diesem Punkt zu stützen, denn dem Gegenschluß, daß die Anmeldestelle nur im Falle einer rechtzeitigen Anmeldung tätig werden dürfe, kann Berechtigung nicht zuerkannt werden. Es ergäbe sich dann nämlich die Folge, daß über die Frage der Rechtzeitigkeit einer Anmeldung keine Instanz zu befinden zuständig wäre. Wenn daher nach § 5 Abs. 3 leg. cit. mit der Anrufung des Gerichtes alle Erklärungen der Anmeldestelle über das beanspruchte Gut ihre Wirksamkeit verlieren, so gilt dies auch für Mitteilungen der Anmeldestelle über die Verspätung einer Anmeldung.Die Meinung der Bfin., daß im Beschwerdefall das Gericht nicht angerufen werden könne, weil Paragraph 5, Absatz eins, des Gesetzes Bundesgesetzblatt 294 aus 1969, nur den Fall in sich schließe, daß die Anmeldestelle auf Grund von meritorischen Überlegungen den Herausgabeanspruch nicht als gegeben erachtet, vermag der VfGH nicht zu teilen, denn der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung hat nicht diesen engen Inhalt. Auch Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit., der bestimmt, daß die rechtzeitig eingebrachten Anmeldungen von der Anmeldestelle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen sind, ist nicht geeignet, die Meinung der Bfin. in diesem Punkt zu stützen, denn dem Gegenschluß, daß die Anmeldestelle nur im Falle einer rechtzeitigen Anmeldung tätig werden dürfe, kann Berechtigung nicht zuerkannt werden. Es ergäbe sich dann nämlich die Folge, daß über die Frage der Rechtzeitigkeit einer Anmeldung keine Instanz zu befinden zuständig wäre. Wenn daher nach Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. mit der Anrufung des Gerichtes alle Erklärungen der Anmeldestelle über das beanspruchte Gut ihre Wirksamkeit verlieren, so gilt dies auch für Mitteilungen der Anmeldestelle über die Verspätung einer Anmeldung. Durch die Anrufung des Gerichtes verlieren alle Erklärungen der Anmeldestelle über das beanspruchte Gut ihre Wirksamkeit (§ 5 Abs. 3 leg. cit.) . Daraus ergibt sich, daß das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein vom Grund auf neues Verfahren durchzuführen und vollkommen neu zu entscheiden hat. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist daher keine Instanz über der Verwaltungsbehörde (ebenso Slg. 3236/1957, 3424/1958, 4349/1963) .Durch die Anrufung des Gerichtes verlieren alle Erklärungen der Anmeldestelle über das beanspruchte Gut ihre Wirksamkeit (Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit.) . Daraus ergibt sich, daß das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein vom Grund auf neues Verfahren durchzuführen und vollkommen neu zu entscheiden hat. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist daher keine Instanz über der Verwaltungsbehörde (ebenso Slg. 3236 aus 1957,, 3424 aus 1958,, 4349 aus 1963,) . Der Bfin. wird für den Fall, als sie sich durch die Mitteilung der Anmeldestelle benachteiligt fühlt, vom Gesetze die Möglichkeit geboten, das Gericht anzurufen (Bundesgesetz vom 27. Juni 1969, BGBl. 294) . Die Partei, die von dieser ihr eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist als der Mitteilung zustimmend anzusehen (Slg. 3424/1958, 3425/1958, 4349/1963) . Wer sein Recht nicht mit den ihm von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln verficht, hat es verwirkt. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.Der Bfin. wird für den Fall, als sie sich durch die Mitteilung der Anmeldestelle benachteiligt fühlt, vom Gesetze die Möglichkeit geboten, das Gericht anzurufen (Bundesgesetz vom 27. Juni 1969, BGBl. 294) . Die Partei, die von dieser ihr eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist als der Mitteilung zustimmend anzusehen (Slg. 3424 aus 1958,, 3425 aus 1958,, 4349 aus 1963,) . Wer sein Recht nicht mit den ihm von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln verficht, hat es verwirkt. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B129.1971
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