RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.1971 GeschäftszahlB163/71 Sammlungsnummer6539 RechtssatzDer Bf. ist der Meinung, daß das EStG 1967 insofern dem Gleichheitsgebot widerspreche, als es im Gegensatz zu den Regelungen des § 4 Abs. 6 und des § 19 Abs. 2 Z 2 keine Pauschalsätze für Werbungskosten (§ 9 EStG 1967) in Form von Kilometergeldern und Tagesgeldern und Nächtigungsgeldern festsetze. Der VfGH hat diesbezüglich keine Bedenken. Es ist doch keineswegs unsachlich, von der Festsetzung eines Pauschales abzusehen und Werbungskosten nur in ihrer tatsächlichen Höhe anzuerkennen. Damit ist auch die im umschriebenen Gesetzesinhalt liegende Differenzierung sachlich begründbar. Gesetzliche Differenzierungen, die sachlich begründbar sind, widersprechen aber nicht dem Gleichheitsgebot (vgl. die Rechtsprechung; z. B. Slg. 4986/1965, 5030/1965, 5252/1966, 5481/1967, 5749/1968, 6031/1969, 6193/1970, 6410/1971) . An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, daß im Zusammenhang mit der Regelung der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 6 EStG 1967) und im Zusammenhang mit der Regelung, daß Reisewegvergütungen und Tagesgelder und Nächtigungsgelder keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind (§ 19 Abs. 2 Z 2 leg. cit.) , Pauschalsätze festgesetzt sind. Das bewirkt nicht, daß die in Rede stehende Differenzierung unsachlich ist.Der Bf. ist der Meinung, daß das EStG 1967 insofern dem Gleichheitsgebot widerspreche, als es im Gegensatz zu den Regelungen des Paragraph 4, Absatz 6 und des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, keine Pauschalsätze für Werbungskosten (Paragraph 9, EStG 1967) in Form von Kilometergeldern und Tagesgeldern und Nächtigungsgeldern festsetze. Der VfGH hat diesbezüglich keine Bedenken. Es ist doch keineswegs unsachlich, von der Festsetzung eines Pauschales abzusehen und Werbungskosten nur in ihrer tatsächlichen Höhe anzuerkennen. Damit ist auch die im umschriebenen Gesetzesinhalt liegende Differenzierung sachlich begründbar. Gesetzliche Differenzierungen, die sachlich begründbar sind, widersprechen aber nicht dem Gleichheitsgebot vergleiche die Rechtsprechung; z. B. Slg. 4986 aus 1965,, 5030 aus 1965,, 5252 aus 1966,, 5481 aus 1967,, 5749 aus 1968,, 6031 aus 1969,, 6193 aus 1970,, 6410 aus 1971,) . An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, daß im Zusammenhang mit der Regelung der Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 6, EStG 1967) und im Zusammenhang mit der Regelung, daß Reisewegvergütungen und Tagesgelder und Nächtigungsgelder keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit.) , Pauschalsätze festgesetzt sind. Das bewirkt nicht, daß die in Rede stehende Differenzierung unsachlich ist. Willkürliche Annahme eines Betrages als" Diät "je Reisetag. Der Behörde war bewußt, daß der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 19 Abs. 2 Z 2 EStG 1967 die Untergrenze der Reisekostenhöhe für die privaten Dienstnehmer, die die Spesen vom Arbeitgeber vergütet erhalten, festgesetzt hat und daß er mit der Vorschrift des § 4 Abs. 6 leg. cit. die gleiche Untergrenze für die Reisekosten der selbständig Erwerbstätigen festgesetzt hat. Die Behörde hat trotzdem nicht einmal andeutungsweise versucht, darzutun, warum die Reisekosten des Bf., der die Spesen nicht vom Arbeitgeber vergütet erhält, wesentlich niedriger liegen sollen als die vom Gesetzgeber für jene Dienstnehmer, die die Spesen vergütet erhalten, festgesetzten (der Bruttojahresarbeitslohn des Bf. übersteigt 140000 S, er würde also den höchsten Tagesgeldsatz gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 EStG 1967 - 150 S - erhalten) . Darin liegt nicht bloß ein Begründungmangel. Die Behörde hat, indem sie so handelte, gemeint, daß der in Rede stehende Tagesgeldbetrag nicht schätzungsweise ermittelt, sondern unsachlich, also willkürlich, diktiert wurde (Hinweis auf Slg. 4444/1963) .Willkürliche Annahme eines Betrages als" Diät "je Reisetag. Der Behörde war bewußt, daß der Gesetzgeber mit der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1967 die Untergrenze der Reisekostenhöhe für die privaten Dienstnehmer, die die Spesen vom Arbeitgeber vergütet erhalten, festgesetzt hat und daß er mit der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 6, leg. cit. die gleiche Untergrenze für die Reisekosten der selbständig Erwerbstätigen festgesetzt hat. Die Behörde hat trotzdem nicht einmal andeutungsweise versucht, darzutun, warum die Reisekosten des Bf., der die Spesen nicht vom Arbeitgeber vergütet erhält, wesentlich niedriger liegen sollen als die vom Gesetzgeber für jene Dienstnehmer, die die Spesen vergütet erhalten, festgesetzten (der Bruttojahresarbeitslohn des Bf. übersteigt 140000 S, er würde also den höchsten Tagesgeldsatz gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1967 - 150 S - erhalten) . Darin liegt nicht bloß ein Begründungmangel. Die Behörde hat, indem sie so handelte, gemeint, daß der in Rede stehende Tagesgeldbetrag nicht schätzungsweise ermittelt, sondern unsachlich, also willkürlich, diktiert wurde (Hinweis auf Slg. 4444 aus 1963,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B163.1971
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