← Österreich

{'item': 'B130/71'}

gesetz, BGBl. 27/1969, sind" Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen "vom Kompetenztatbestand " Zivilrechtswesen "({

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) ausgenommen und damit der Gesetzgebungskompetenz und Vollziehungskompetenz der Länder ({

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG}) überlassen worden. Darin liegt auch die Feststellung des Verfassungsgesetzgebers, daß es erlaubt ist, unter Beachtung der übrigen Verfassungsrechtsordnung solche den Ausländer- Grundstücksverkehr beschränkende gesetzliche Regelungen zu schaffen.Durch das Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 27 aus 1969,, sind" Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen "vom Kompetenztatbestand " Zivilrechtswesen "({

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG}) ausgenommen und damit der Gesetzgebungskompetenz und Vollziehungskompetenz der Länder ({

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG}) überlassen worden.

Darin liegt auch die Feststellung des Verfassungsgesetzgebers, daß es erlaubt ist, unter Beachtung der übrigen Verfassungsrechtsordnung solche den Ausländer- Grundstücksverkehr beschränkende gesetzliche Regelungen zu schaffen. Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerde in bezug auf Art. 6 StGG erwähnt, daß damit keine Ausnahme von der Liegenschaftserwerbsfreiheit geschaffen worden ist, weil die Garantie des Art. 6 StGG nie Beschränkungen ausgeschlossen hat, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen - Inländer und Ausländer treffend - normiert sind (vgl. die ständige Rechtsprechung; z. B. Slg. 6092/1969, 6091/1969, 2662/1954, 1682/1948) .Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerde in bezug auf Artikel 6, StGG erwähnt, daß damit keine Ausnahme von der Liegenschaftserwerbsfreiheit geschaffen worden ist, weil die Garantie des Artikel 6, StGG nie Beschränkungen ausgeschlossen hat, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen - Inländer und Ausländer treffend - normiert sind vergleiche die ständige Rechtsprechung; z. B. Slg. 6092 aus 1969,, 6091 aus 1969,, 2662 aus 1954,, 1682 aus 1948,) . Der VfGH hat keine Bedenken, daß § 4 Abs. 2 lit. a Grundverkehrsgesetz 1970 dem {

Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} nicht entspricht.Der Vf

GH hat keine Bedenken, daß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Grundverkehrsgesetz 1970 dem {

Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} nicht entspricht.

Gewiß ist" Überfremdung "ein Gesetzesbegriff, der einen gewissen Spielraum zuläßt; der Begriff ist aber nicht so unbestimmt, daß es ausgeschlossen ist, die Regelung der lit. a im § 4 Abs. 2 GVG als Maßstab für das Verhalten der Behörde heranzuziehen. Einer drohenden Überfremdung durch Ausländer vorzubeugen, ist im gegebenen Zusammenhang nicht sachfremd; die in der Regelung liegende Differenzierung ist damit sachlich begründbar. Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot entstehen hier gegen § 4 Abs. 2 lit. a GVG 1970 nicht. Damit ist auch das den Eingangssatz des § 4 Abs. 2 GVG 1970 betreffende Vorbringen der Beschwerde beantwortet.Gewiß ist" Überfremdung "ein Gesetzesbegriff, der einen gewissen Spielraum zuläßt; der Begriff ist aber nicht so unbestimmt, daß es ausgeschlossen ist, die Regelung der Litera a, im Paragraph 4, Absatz 2, GVG als Maßstab für das Verhalten der Behörde heranzuziehen. Einer drohenden Überfremdung durch Ausländer vorzubeugen, ist im gegebenen Zusammenhang nicht sachfremd; die in der Regelung liegende Differenzierung ist damit sachlich begründbar. Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot entstehen hier gegen Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, GVG 1970 nicht. Damit ist auch das den Eingangssatz des Paragraph 4, Absatz 2, GVG 1970 betreffende Vorbringen der Beschwerde beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B130.1971

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.