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{'item': 'G5/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.1971 GeschäftszahlG5/71 Sammlungsnummer6547 RechtssatzDie im § 15 Abs. 1 lit. b Landesbauordnung (LGBl. 49/1962, über die Neukundmach

Art 118, Art.

118 Abs. 3 Z 9 B-VG}, ohne daß sie i. S. des {

Art 118, Art.

118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind. Sie erweisen sich daher insoweit als verfassungwidrig.Die im Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, Landesbauordnung Landesgesetzblatt 49 aus 1962,, über die Neukundmachung der LandesBauO) enthaltenen Worte:" zur Herstellung von Einfriedungen, insofern sie an öffentliche Verkehrsflächen zu liegen kommen ", sowie Paragraph 28, dieser LandesBauO werden als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Gesetzesstellen regeln eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde i. S. des {

Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG}, ohne daß sie i.

S. des {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG} als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind. Sie erweisen sich daher insoweit als verfassungwidrig. Dem Antrag des VwGH, § 84 Abs. 1 LandesBauO als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. § 84 Abs. 1 LandesBauO bestimmt lediglich, daß die Vorschriften dieser Bauordnung, insofern darin keine anderweitigen Bestimmungen enthalten sind, vom Bürgermeister als Baubehörde in erster Instanz gehandhabt werden. Es wird damit lediglich eine - inhaltlich betrachtet - verfassungsrechtlich unbedenkliche Zuständigkeitsregelung getroffen, aber keine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende" Angelegenheit " i. S. des {

Art 118, Art.

118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} geregelt. Damit entfällt auch eine Bezeichnungspflicht i. S. dieser Verfassungsstelle.Dem Antrag des VwGH, Paragraph 84, Absatz eins, LandesBauO als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. Paragraph 84, Absatz eins, LandesBauO bestimmt lediglich, daß die Vorschriften dieser Bauordnung, insofern darin keine anderweitigen Bestimmungen enthalten sind, vom Bürgermeister als Baubehörde in erster Instanz gehandhabt werden. Es wird damit lediglich eine - inhaltlich betrachtet - verfassungsrechtlich unbedenkliche Zuständigkeitsregelung getroffen, aber keine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende" Angelegenheit " i. S. des {

Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG} geregelt.

Damit entfällt auch eine Bezeichnungspflicht i. S. dieser Verfassungsstelle. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 6196/1970 ausgesprochen, daß er wie schon bisher davon ausgeht, daß einer Zuständigkeitsvorschrift und Instanzenzugsvorschrift, die früher als mit

  1. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden ist und der durch die B-VGNov. 1962 getroffenen Regelung widerspricht, durch das Inkrafttreten der neuen Gemeinderechtsvorschriften mit diesem Zeitpunkt derogiert worden ist (vgl. Slg. 5409/1966, 5624/1967) und daß die Regelung damit im Umfang der Derogation einen neuen Inhalt erhalten hat. Ein solcher durch Derogation mit
  2. Dezember 1965 geschaffener neuer Inhalt des Gesetzes werde aber durch das bloße Unterbleiben der Bezeichnung als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches bis spätestens
  3. Dezember 1969 nicht verändert. Das Gesetz sei auch nach diesem Zeitpunkt im Umfang der Derogation von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen, sei aber insoweit mangels der verfassungsgesetzlich geforderten Bezeichnung verfassungswidrig. Der VfGH hält an dieser Meinung fest. Das bedeutet, daß die Bestimmung des § 86 Abs. 1 Landesbauordnung soweit sie sich auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezieht, nicht mehr in Kraft steht. Daß sie sich auch auf Angelegenheiten bezieht, die nicht der örtlichen Baupolizei i. S. des {

Art 118, Art.

118 Abs. 3 Z 9 B-VG} zuzuordnen sind, kann der LBO nicht entnommen werden. Diese Bestimmung steht daher zur Gänze nicht mehr in Kraft. Sie kann daher auch vom VfGH nicht aufgehoben werden. Da keine Norm vorliegt, taucht die Frage der Präjudizialität nicht auf. Der Antrag des VwGH auf Aufhebung des § 86 Abs. 1 LBO war somit zurückzuweisen.Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 6196 aus 1970, ausgesprochen, daß er wie schon bisher davon ausgeht, daß einer Zuständigkeitsvorschrift und Instanzenzugsvorschrift, die früher als mit

  1. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden ist und der durch die B-VGNov. 1962 getroffenen Regelung widerspricht, durch das Inkrafttreten der neuen Gemeinderechtsvorschriften mit diesem Zeitpunkt derogiert worden ist vergleiche Slg. 5409 aus 1966,, 5624 aus 1967,) und daß die Regelung damit im Umfang der Derogation einen neuen Inhalt erhalten hat. Ein solcher durch Derogation mit
  2. Dezember 1965 geschaffener neuer Inhalt des Gesetzes werde aber durch das bloße Unterbleiben der Bezeichnung als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches bis spätestens
  3. Dezember 1969 nicht verändert. Das Gesetz sei auch nach diesem Zeitpunkt im Umfang der Derogation von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen, sei aber insoweit mangels der verfassungsgesetzlich geforderten Bezeichnung verfassungswidrig. Der VfGH hält an dieser Meinung fest. Das bedeutet, daß die Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, Landesbauordnung soweit sie sich auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezieht, nicht mehr in Kraft steht. Daß sie sich auch auf Angelegenheiten bezieht, die nicht der örtlichen Baupolizei i. S. des {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG} zuzuordnen sind, kann der LBO nicht entnommen werden. Diese Bestimmung steht daher zur Gänze nicht mehr in Kraft. Sie kann daher auch vom VfGH nicht aufgehoben werden. Da keine Norm vorliegt, taucht die Frage der Präjudizialität nicht auf. Der Antrag des VwGH auf Aufhebung des Paragraph 86, Absatz eins, LBO war somit zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:G5.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.