118 Abs. 3 Z 9 B-VG}, ohne daß sie i. S. des {
118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind. Sie erweisen sich daher insoweit als verfassungwidrig.Die im Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, Landesbauordnung Landesgesetzblatt 49 aus 1962,, über die Neukundmachung der LandesBauO) enthaltenen Worte:" zur Herstellung von Einfriedungen, insofern sie an öffentliche Verkehrsflächen zu liegen kommen ", sowie Paragraph 28, dieser LandesBauO werden als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Gesetzesstellen regeln eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde i. S. des {
S. des {
,, Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG} als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind. Sie erweisen sich daher insoweit als verfassungwidrig. Dem Antrag des VwGH, § 84 Abs. 1 LandesBauO als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. § 84 Abs. 1 LandesBauO bestimmt lediglich, daß die Vorschriften dieser Bauordnung, insofern darin keine anderweitigen Bestimmungen enthalten sind, vom Bürgermeister als Baubehörde in erster Instanz gehandhabt werden. Es wird damit lediglich eine - inhaltlich betrachtet - verfassungsrechtlich unbedenkliche Zuständigkeitsregelung getroffen, aber keine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende" Angelegenheit " i. S. des {
118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} geregelt. Damit entfällt auch eine Bezeichnungspflicht i. S. dieser Verfassungsstelle.Dem Antrag des VwGH, Paragraph 84, Absatz eins, LandesBauO als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. Paragraph 84, Absatz eins, LandesBauO bestimmt lediglich, daß die Vorschriften dieser Bauordnung, insofern darin keine anderweitigen Bestimmungen enthalten sind, vom Bürgermeister als Baubehörde in erster Instanz gehandhabt werden. Es wird damit lediglich eine - inhaltlich betrachtet - verfassungsrechtlich unbedenkliche Zuständigkeitsregelung getroffen, aber keine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende" Angelegenheit " i. S. des {
Damit entfällt auch eine Bezeichnungspflicht i. S. dieser Verfassungsstelle. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 6196/1970 ausgesprochen, daß er wie schon bisher davon ausgeht, daß einer Zuständigkeitsvorschrift und Instanzenzugsvorschrift, die früher als mit
118 Abs. 3 Z 9 B-VG} zuzuordnen sind, kann der LBO nicht entnommen werden. Diese Bestimmung steht daher zur Gänze nicht mehr in Kraft. Sie kann daher auch vom VfGH nicht aufgehoben werden. Da keine Norm vorliegt, taucht die Frage der Präjudizialität nicht auf. Der Antrag des VwGH auf Aufhebung des § 86 Abs. 1 LBO war somit zurückzuweisen.Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 6196 aus 1970, ausgesprochen, daß er wie schon bisher davon ausgeht, daß einer Zuständigkeitsvorschrift und Instanzenzugsvorschrift, die früher als mit
,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG} zuzuordnen sind, kann der LBO nicht entnommen werden. Diese Bestimmung steht daher zur Gänze nicht mehr in Kraft. Sie kann daher auch vom VfGH nicht aufgehoben werden. Da keine Norm vorliegt, taucht die Frage der Präjudizialität nicht auf. Der Antrag des VwGH auf Aufhebung des Paragraph 86, Absatz eins, LBO war somit zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:G5.1971
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.