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{'item': ['G9/71', 'G10/71', 'G27/71', 'G29/71', 'G34/71', 'V9/71', 'V11/71', 'V22/71', 'V23/71', 'V33/71']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1971 GeschäftszahlG9/71; G10/71; G27/71; G29/71; G34/71; V9/71; V11/71; V22/71; V23/71; V33/71 Sammlungsnummer6549 RechtssatzNur eine

Art 116, Art.

116 Abs. 2 B-VG} angeführt ist oder zu einem der Tatbestände gemäß {

Art 118, Art.

118 Abs. 3 B-VG} gehört oder von der Generalklausel des {

Art 118, Art.

118 Abs. 2 erster Satz B-VG} erfaßt wird, ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und daher gemäß Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz im Gesetz ausdrücklich als solche zu bezeichnen (vgl. z. B. Slg. 5415/1966) .Nur eine Angelegenheit, die entweder im {

Artikel 116

,, Artikel 116, Absatz 2, B-VG} angeführt ist oder zu einem der Tatbestände gemäß {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 3, B-VG} gehört oder von der Generalklausel des {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 2, erster Satz B-VG} erfaßt wird, ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und daher gemäß Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz im Gesetz ausdrücklich als solche zu bezeichnen vergleiche z. B. Slg. 5415 aus 1966,) . Inhalt der Jagdangelegenheiten sind landesgesetzliche Regelungen der Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei (vgl. z. B. Slg. 3151/1957, 6264/1970) . Daß diese Angelegenheiten nicht unter {

Art 118, Art.

118 Abs. 3 B-VG} fallen, ist offenkundig. Sie werden aber auch nicht von der Generalklausel des {

Art 118, Art.

118 Abs. 2 erster Satz B-VG} erfaßt. Es handelt sich um keine Angelegenheit, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist.Inhalt der Jagdangelegenheiten sind landesgesetzliche Regelungen der Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei vergleiche z. B. Slg. 3151 aus 1957,, 6264 aus 1970,) . Daß diese Angelegenheiten nicht unter {

Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 3, B-VG} fallen, ist offenkundig.

Sie werden aber auch nicht von der Generalklausel des {

Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 2, erster Satz B-VG} erfaßt.

Es handelt sich um keine Angelegenheit, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist. Die Jagdausübung kann nämlich über die Gemeindegrenzen hinausgreifen; sie muß nicht auf Jagdgebiete beschränkt sein, die innerhalb der Gemeindegrenzen liegen, es kann aus jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen Gründen erforderlich sein, Jagdgebiete zu schaffen, die sich über mehrere Gemeindegebiete erstrecken. Die Wahrnehmung subjektiver Rechte der Gemeinde im Zusammenhang mit der Jagdausübung fällt aber in ihren eigenen Wirkungsbereich gemäß Art. 116 Abs. 2 B-VG. Vom Begriff" selbständige Wirtschaftskörper " i. S. dieser Stelle des B-VG wird nämlich die Gemeinde als Träger aller jener Rechte umfaßt, die keine Hoheitsbefugnis zum Inhalt haben (Privatrechte, subjektive öffentliche Rechte) . Das Recht, über Vermögen aller Art zu verfügen, von dem im zweiten Satz des {

Art 116, Art.

116 Abs. 2 B-VG} die Rede ist, umfaßt auch die Dispositionsbefugnis über die genannten Rechte. Solche Rechte nimmt die Gemeinde etwa wahr, wenn sie als Eigenjagdberechtigter auftritt, wenn sie in Ausfluß ihres Jagdrechtes (als Grundeigentümer) in einem Jagdausschuß tätig wird, aber auch wenn sie kraft gesetzlichen Auftrages die Grundeigentümer vertritt, also von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch macht.Die Wahrnehmung subjektiver Rechte der Gemeinde im Zusammenhang mit der Jagdausübung fällt aber in ihren eigenen Wirkungsbereich gemäß Artikel 116, Absatz 2, B-VG. Vom Begriff" selbständige Wirtschaftskörper " i. S. dieser Stelle des B-VG wird nämlich die Gemeinde als Träger aller jener Rechte umfaßt, die keine Hoheitsbefugnis zum Inhalt haben (Privatrechte, subjektive öffentliche Rechte) . Das Recht, über Vermögen aller Art zu verfügen, von dem im zweiten Satz des {

Artikel 116

,, Artikel 116, Absatz 2, B-VG} die Rede ist, umfaßt auch die Dispositionsbefugnis über die genannten Rechte. Solche Rechte nimmt die Gemeinde etwa wahr, wenn sie als Eigenjagdberechtigter auftritt, wenn sie in Ausfluß ihres Jagdrechtes (als Grundeigentümer) in einem Jagdausschuß tätig wird, aber auch wenn sie kraft gesetzlichen Auftrages die Grundeigentümer vertritt, also von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch macht. Die Gemeinde hat als" selbständiger Wirtschaftskörper ", wenn sie über ihr Vermögen i. S. des {

Art 116, Art.

116 Abs. 2 B-VG} verfügt, im Rahmen der Rechtsordnung keine andere Stellung, als sie die anderen Rechtsobjekte haben. Dies gilt auch im Verhältnis zu den Behörden, die das Gesetz vollziehen. Die Gemeinde steht also hier als Vertreter der Grundbesitzer im Rahmen des Jagdgesetzes ebenso der Jagdbehörde gegenüber wie ein Jagdausschuß als Vertreter der Grundbesitzer.Die Gemeinde hat als" selbständiger Wirtschaftskörper ", wenn sie über ihr Vermögen i. S. des {

Artikel 116

,, Artikel 116, Absatz 2, B-VG} verfügt, im Rahmen der Rechtsordnung keine andere Stellung, als sie die anderen Rechtsobjekte haben. Dies gilt auch im Verhältnis zu den Behörden, die das Gesetz vollziehen. Die Gemeinde steht also hier als Vertreter der Grundbesitzer im Rahmen des Jagdgesetzes ebenso der Jagdbehörde gegenüber wie ein Jagdausschuß als Vertreter der Grundbesitzer. Zwischen Jagdbehörde und Gemeindeaufsichtsbehörde ist zu unterscheiden. Die Jagdbehörde entscheidet über Fragen, die nicht mehr innerhalb der Dispositionsbefugnis der Gemeinde, also auch nicht mehr innerhalb des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde liegen; es handelt sich in diesen Fragen somit nicht um eine Zuständigkeit im Rahmen der Gemeindeaufsicht i. S. des Art. 119 a B-VG. Das jagdrechtliche Verfahren liegt also außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, es kann kein Gemeindeaufsichtsverfahren sein, es ist von der Jagdbehörde durchzuführen. Im jagdrechtlichen Verfahren hat die Gemeinde als Vertreter der Grundeigentümer keine andere Parteistellung, als sie etwa ein Jagdausschuß als Vertreter der Grundeigentümer hat.Zwischen Jagdbehörde und Gemeindeaufsichtsbehörde ist zu unterscheiden. Die Jagdbehörde entscheidet über Fragen, die nicht mehr innerhalb der Dispositionsbefugnis der Gemeinde, also auch nicht mehr innerhalb des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde liegen; es handelt sich in diesen Fragen somit nicht um eine Zuständigkeit im Rahmen der Gemeindeaufsicht i. S. des Artikel 119, a B-VG. Das jagdrechtliche Verfahren liegt also außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, es kann kein Gemeindeaufsichtsverfahren sein, es ist von der Jagdbehörde durchzuführen. Im jagdrechtlichen Verfahren hat die Gemeinde als Vertreter der Grundeigentümer keine andere Parteistellung, als sie etwa ein Jagdausschuß als Vertreter der Grundeigentümer hat. In Art. 119 a B-VG liegt das Verbot, Angelegenheiten, die außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches liegen, der Gemeindeaufsicht zu unterstellen und damit der Gemeinde in diesen Angelegenheiten die Rechte gemäß Art. 119 a Abs. 9 B-VG einzuräumen. Es ist daher verfassungswidrig, wenn die Durchführung des Jagdrechtsverfahrens in die Zuständigkeit der Gemeindeaufsicht gelegt wird, wenn das Jagdrechtsverfahren zu einem Gemeindeaufsichtsverfahren gemacht wird.In Artikel 119, a B-VG liegt das Verbot, Angelegenheiten, die außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches liegen, der Gemeindeaufsicht zu unterstellen und damit der Gemeinde in diesen Angelegenheiten die Rechte gemäß Artikel 119, a Absatz 9, B-VG einzuräumen. Es ist daher verfassungswidrig, wenn die Durchführung des Jagdrechtsverfahrens in die Zuständigkeit der Gemeindeaufsicht gelegt wird, wenn das Jagdrechtsverfahren zu einem Gemeindeaufsichtsverfahren gemacht wird. Dies geschieht durch § 30 Abs. 2 Jagdgesetz

  1. Die Gemeinde hat in dem nach dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 3 (im Bereiche des § 30 Abs. 3) durchzuführenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren keine andere Stellung, als sie ein Jagdausschuß als Vertreter der Grundeigentümer hätte. Es handelt sich um ein jagdrechtliches Verfahren, das außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches liegt, das Verfahren ist verfassungswidrigerweise als gemeindeaufsichtsbehördliches konstruiert.Dies geschieht durch Paragraph 30, Absatz 2, Jagdgesetz
  2. Die Gemeinde hat in dem nach dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins bis 3 (im Bereiche des Paragraph 30, Absatz 3,) durchzuführenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren keine andere Stellung, als sie ein Jagdausschuß als Vertreter der Grundeigentümer hätte. Es handelt sich um ein jagdrechtliches Verfahren, das außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches liegt, das Verfahren ist verfassungswidrigerweise als gemeindeaufsichtsbehördliches konstruiert. Folgende Stellen des Gesetzes LGBl. 222/1969 werden als verfassungswidrig aufgehoben: Unter Z 7 die Abs. 1, 2 und 3 im geänderten § 25 JagdG 1954; die Z. 9; unter Z 12 die Zitate " Abs. 1 "bei" § 25 "und" und 2 "bei" § 30 "im § 94 a JagdG 1954.Folgende Stellen des Gesetzes Landesgesetzblatt 222 aus 1969, werden als verfassungswidrig aufgehoben: Unter Ziffer 7, die Absatz eins, 2 und 3 im geänderten Paragraph 25, JagdG 1954; die Ziffer 9,; unter Ziffer 12, die Zitate " Absatz eins, "bei" Paragraph 25, "und" und 2 "bei" Paragraph 30, "im Paragraph 94, a JagdG
  3. Die im § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung LGBl. 18/1970, mit der die Bezirkshauptmannschaften in Jagdangelegenheiten zur Ausübung des Aufsichtsrechtes über Gemeinden ermächtigt werden, enthaltene Stelle" § 25 Abs. 1, 2 und 3 und § 30 Abs. 2 und 3 "wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die im Paragraph eins, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung Landesgesetzblatt 18 aus 1970,, mit der die Bezirkshauptmannschaften in Jagdangelegenheiten zur Ausübung des Aufsichtsrechtes über Gemeinden ermächtigt werden, enthaltene Stelle" Paragraph 25, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 30, Absatz 2 und 3 "wird als gesetzwidrig aufgehoben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:G9.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.