116 Abs. 2 B-VG} angeführt ist oder zu einem der Tatbestände gemäß {
118 Abs. 3 B-VG} gehört oder von der Generalklausel des {
118 Abs. 2 erster Satz B-VG} erfaßt wird, ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und daher gemäß Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz im Gesetz ausdrücklich als solche zu bezeichnen (vgl. z. B. Slg. 5415/1966) .Nur eine Angelegenheit, die entweder im {
,, Artikel 116, Absatz 2, B-VG} angeführt ist oder zu einem der Tatbestände gemäß {
,, Artikel 118, Absatz 3, B-VG} gehört oder von der Generalklausel des {
,, Artikel 118, Absatz 2, erster Satz B-VG} erfaßt wird, ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und daher gemäß Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz im Gesetz ausdrücklich als solche zu bezeichnen vergleiche z. B. Slg. 5415 aus 1966,) . Inhalt der Jagdangelegenheiten sind landesgesetzliche Regelungen der Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei (vgl. z. B. Slg. 3151/1957, 6264/1970) . Daß diese Angelegenheiten nicht unter {
118 Abs. 3 B-VG} fallen, ist offenkundig. Sie werden aber auch nicht von der Generalklausel des {
118 Abs. 2 erster Satz B-VG} erfaßt. Es handelt sich um keine Angelegenheit, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist.Inhalt der Jagdangelegenheiten sind landesgesetzliche Regelungen der Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei vergleiche z. B. Slg. 3151 aus 1957,, 6264 aus 1970,) . Daß diese Angelegenheiten nicht unter {
Sie werden aber auch nicht von der Generalklausel des {
Es handelt sich um keine Angelegenheit, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist. Die Jagdausübung kann nämlich über die Gemeindegrenzen hinausgreifen; sie muß nicht auf Jagdgebiete beschränkt sein, die innerhalb der Gemeindegrenzen liegen, es kann aus jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen Gründen erforderlich sein, Jagdgebiete zu schaffen, die sich über mehrere Gemeindegebiete erstrecken. Die Wahrnehmung subjektiver Rechte der Gemeinde im Zusammenhang mit der Jagdausübung fällt aber in ihren eigenen Wirkungsbereich gemäß Art. 116 Abs. 2 B-VG. Vom Begriff" selbständige Wirtschaftskörper " i. S. dieser Stelle des B-VG wird nämlich die Gemeinde als Träger aller jener Rechte umfaßt, die keine Hoheitsbefugnis zum Inhalt haben (Privatrechte, subjektive öffentliche Rechte) . Das Recht, über Vermögen aller Art zu verfügen, von dem im zweiten Satz des {
116 Abs. 2 B-VG} die Rede ist, umfaßt auch die Dispositionsbefugnis über die genannten Rechte. Solche Rechte nimmt die Gemeinde etwa wahr, wenn sie als Eigenjagdberechtigter auftritt, wenn sie in Ausfluß ihres Jagdrechtes (als Grundeigentümer) in einem Jagdausschuß tätig wird, aber auch wenn sie kraft gesetzlichen Auftrages die Grundeigentümer vertritt, also von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch macht.Die Wahrnehmung subjektiver Rechte der Gemeinde im Zusammenhang mit der Jagdausübung fällt aber in ihren eigenen Wirkungsbereich gemäß Artikel 116, Absatz 2, B-VG. Vom Begriff" selbständige Wirtschaftskörper " i. S. dieser Stelle des B-VG wird nämlich die Gemeinde als Träger aller jener Rechte umfaßt, die keine Hoheitsbefugnis zum Inhalt haben (Privatrechte, subjektive öffentliche Rechte) . Das Recht, über Vermögen aller Art zu verfügen, von dem im zweiten Satz des {
,, Artikel 116, Absatz 2, B-VG} die Rede ist, umfaßt auch die Dispositionsbefugnis über die genannten Rechte. Solche Rechte nimmt die Gemeinde etwa wahr, wenn sie als Eigenjagdberechtigter auftritt, wenn sie in Ausfluß ihres Jagdrechtes (als Grundeigentümer) in einem Jagdausschuß tätig wird, aber auch wenn sie kraft gesetzlichen Auftrages die Grundeigentümer vertritt, also von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch macht. Die Gemeinde hat als" selbständiger Wirtschaftskörper ", wenn sie über ihr Vermögen i. S. des {
116 Abs. 2 B-VG} verfügt, im Rahmen der Rechtsordnung keine andere Stellung, als sie die anderen Rechtsobjekte haben. Dies gilt auch im Verhältnis zu den Behörden, die das Gesetz vollziehen. Die Gemeinde steht also hier als Vertreter der Grundbesitzer im Rahmen des Jagdgesetzes ebenso der Jagdbehörde gegenüber wie ein Jagdausschuß als Vertreter der Grundbesitzer.Die Gemeinde hat als" selbständiger Wirtschaftskörper ", wenn sie über ihr Vermögen i. S. des {
,, Artikel 116, Absatz 2, B-VG} verfügt, im Rahmen der Rechtsordnung keine andere Stellung, als sie die anderen Rechtsobjekte haben. Dies gilt auch im Verhältnis zu den Behörden, die das Gesetz vollziehen. Die Gemeinde steht also hier als Vertreter der Grundbesitzer im Rahmen des Jagdgesetzes ebenso der Jagdbehörde gegenüber wie ein Jagdausschuß als Vertreter der Grundbesitzer. Zwischen Jagdbehörde und Gemeindeaufsichtsbehörde ist zu unterscheiden. Die Jagdbehörde entscheidet über Fragen, die nicht mehr innerhalb der Dispositionsbefugnis der Gemeinde, also auch nicht mehr innerhalb des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde liegen; es handelt sich in diesen Fragen somit nicht um eine Zuständigkeit im Rahmen der Gemeindeaufsicht i. S. des Art. 119 a B-VG. Das jagdrechtliche Verfahren liegt also außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, es kann kein Gemeindeaufsichtsverfahren sein, es ist von der Jagdbehörde durchzuführen. Im jagdrechtlichen Verfahren hat die Gemeinde als Vertreter der Grundeigentümer keine andere Parteistellung, als sie etwa ein Jagdausschuß als Vertreter der Grundeigentümer hat.Zwischen Jagdbehörde und Gemeindeaufsichtsbehörde ist zu unterscheiden. Die Jagdbehörde entscheidet über Fragen, die nicht mehr innerhalb der Dispositionsbefugnis der Gemeinde, also auch nicht mehr innerhalb des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde liegen; es handelt sich in diesen Fragen somit nicht um eine Zuständigkeit im Rahmen der Gemeindeaufsicht i. S. des Artikel 119, a B-VG. Das jagdrechtliche Verfahren liegt also außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, es kann kein Gemeindeaufsichtsverfahren sein, es ist von der Jagdbehörde durchzuführen. Im jagdrechtlichen Verfahren hat die Gemeinde als Vertreter der Grundeigentümer keine andere Parteistellung, als sie etwa ein Jagdausschuß als Vertreter der Grundeigentümer hat. In Art. 119 a B-VG liegt das Verbot, Angelegenheiten, die außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches liegen, der Gemeindeaufsicht zu unterstellen und damit der Gemeinde in diesen Angelegenheiten die Rechte gemäß Art. 119 a Abs. 9 B-VG einzuräumen. Es ist daher verfassungswidrig, wenn die Durchführung des Jagdrechtsverfahrens in die Zuständigkeit der Gemeindeaufsicht gelegt wird, wenn das Jagdrechtsverfahren zu einem Gemeindeaufsichtsverfahren gemacht wird.In Artikel 119, a B-VG liegt das Verbot, Angelegenheiten, die außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches liegen, der Gemeindeaufsicht zu unterstellen und damit der Gemeinde in diesen Angelegenheiten die Rechte gemäß Artikel 119, a Absatz 9, B-VG einzuräumen. Es ist daher verfassungswidrig, wenn die Durchführung des Jagdrechtsverfahrens in die Zuständigkeit der Gemeindeaufsicht gelegt wird, wenn das Jagdrechtsverfahren zu einem Gemeindeaufsichtsverfahren gemacht wird. Dies geschieht durch § 30 Abs. 2 Jagdgesetz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.