← Österreich

{'item': ['G13/71', 'G15/71', 'G30/71']}

gesetz 1968 zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.Dem Antrag, Paragraph 19, Absatz 3, Salzburger Raumordnungsgesetz 1968 zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, wird

Art 18, Art.

18 Abs. 1 B-VG}) bzw. - wenn er die Ausnahmeerteilung dem Ermessen der Behörde überläßt - den Sinn, in dem das Ermessen zu handhaben ist, dem Gesetz entnehmbar zu machen ({

Art 130, Art.

130 Abs. 2 B-VG}) ; außerdem ist der Gesetzgeber gebunden, den Gleichheitssatz zu beachten. Der Gesetzgeber ist aber durch keine Vorschrift der Verfassung gebunden, die Regelung etwa so zu treffen, daß die Wirksamkeit des gesetzlichen Gebotes oder Verbotes durch die Bewilligung von Ausnahmen in einem bestimmten Umfang unberührt bleiben muß. An der getroffenen Feststellung ändert auch die Meinung des VwGH nichts, die Gemeinde könne nach freier Wahl entweder den Flächenwidmungsplan ändern (§ 18 ROG 1968) oder eine Ausnahme i. S. des § 19 Abs. 3 leg. cit. bewilligen. Diese Meinung trifft nämlich nicht zu; die Voraussetzungen, unter denen der Flächenwidmungsplan geändert werden kann, sind verschieden von den Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme nach § 19 Abs. 3 leg. cit. bewilligt werden kann.Nach Meinung des VfGH widerspricht es weder dem Rechtsstaatsprinzip noch einer sonstigen Vorschrift der Verfassung, wenn es ein Gesetz ermöglicht, daß durch Bescheid Ausnahmen von einem gesetzlichen Gebot oder Verbot bewilligt werden. Selbstverständlich ist der Gesetzgeber dabei gebunden, das Verhalten der den Ausnahmebescheid erlassenden Behörde zu determinieren ({

Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG}) bzw.

- wenn er die Ausnahmeerteilung dem Ermessen der Behörde überläßt - den Sinn, in dem das Ermessen zu handhaben ist, dem Gesetz entnehmbar zu machen ({

Artikel 130

,, Artikel 130, Absatz 2, B-VG}) ; außerdem ist der Gesetzgeber gebunden, den Gleichheitssatz zu beachten. Der Gesetzgeber ist aber durch keine Vorschrift der Verfassung gebunden, die Regelung etwa so zu treffen, daß die Wirksamkeit des gesetzlichen Gebotes oder Verbotes durch die Bewilligung von Ausnahmen in einem bestimmten Umfang unberührt bleiben muß. An der getroffenen Feststellung ändert auch die Meinung des VwGH nichts, die Gemeinde könne nach freier Wahl entweder den Flächenwidmungsplan ändern (Paragraph 18, ROG 1968) oder eine Ausnahme i. S. des Paragraph 19, Absatz 3, leg. cit. bewilligen. Diese Meinung trifft nämlich nicht zu; die Voraussetzungen, unter denen der Flächenwidmungsplan geändert werden kann, sind verschieden von den Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme nach Paragraph 19, Absatz 3, leg. cit. bewilligt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:G13.1971

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.