RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1971 GeschäftszahlV7/71 Sammlungsnummer6556 Rechtssatz§§ 1 und 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Traunkirchen vom
- November 1966 über die Abwasserbeseitigung (Kanalordnung für Traunkirchen) wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraphen eins und 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Traunkirchen vom
- November 1966 über die Abwasserbeseitigung (Kanalordnung für Traunkirchen) wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben. In der Gemeinde lagen auf dem Gebiet, das mit der Kanalordnung zu regeln unternommen wurde, echte, das örtliche Gemeinschaftsleben störende Mißstände zum Teil bereits vor, zum anderen Teil war der Eintritt weiterer Mißstände hinsichtlich der Abwässer ernstlich zu befürchten. Durch die Erlassung der Kanalordnung sollten die bestehenden Mißstände beseitigt und sollte künftigen begegnet werden. Die Voraussetzungen des Art. 118 Abs. 6 B-VG, wonach die Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht hat, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen, sind damit gegeben. Der Bf. hat weiters vorgebracht, daß, selbst wenn {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 6 B-VG} grundsätzlich derartige Maßnahmen decke, dort von" Abwehr "nicht gesprochen werden könne, wo ein zukünftiger Eintritt eines Mißstandes ausgeschlossen sei. Konkret wurde dazu ausgeführt, daß für das in Rede stehende Gebäude eine einwandfrei funktionierende Abwasseranlage bestehe und daher ein Mißstand auch nicht zu befürchten sei. Die Kanalordnung lasse somit eine Ausnahme vermissen, nach der jene Gebäude nicht an die Ortskanalisation angeschlossen werden müßten, für die eine einwandfreie Abwasseranlage bestehe. Dazu ist zunächst zu sagen, daß eine funktionierende Ortskanalisation aus technischen Gründen auf eine solche Art, wie sie sich der Bf. vorstellt, nicht errichtet werden kann, weil sie ja so geplant werden muß, daß auch Gebäude angeschlossen werden können, deren Abwasserbeseitigung derzeit gut funktioniert, später aber mangelhaft wird. Entscheidend scheint aber dem VfGH zu sein, daß die vorhandenen Kläranlagen, damit sie einwandfrei funktionieren, laufend gewartet werden müssen und daß die Gemeinde laufend überwachen müßte, daß diese Wartung erfolgt und auch sonst das einwandfreie Funktionieren dieser Hausanlagen gewährleistet ist, was praktisch nicht durchführbar ist. Im konkreten Fall kommt noch hinzu, daß - zumindest beim Bf., nach der Darstellung der Gemeinde Traunkirchen auch in anderen Fällen - die bestehenden Kläranlagen wasserrechtlich nur befristet, nämlich" bis zur Möglichkeit eines Anschlusses ..... an eine systematische Ortskanalisation "genehmigt wurde. Die Verfügung des Anschlußzwanges durch die Kanalordnung war unter diesen Umständen als ein taugliches polizeiliches Mittel zur Beseitigung bereits bestehender und zur Abwehr von mit Sicherheit zu erwartenden Mißständen und Gefahren.Die Voraussetzungen des Artikel 118, Absatz 6, B-VG, wonach die Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht hat, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen, sind damit gegeben. Der Bf. hat weiters vorgebracht, daß, selbst wenn {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 6, B-VG} grundsätzlich derartige Maßnahmen decke, dort von" Abwehr "nicht gesprochen werden könne, wo ein zukünftiger Eintritt eines Mißstandes ausgeschlossen sei. Konkret wurde dazu ausgeführt, daß für das in Rede stehende Gebäude eine einwandfrei funktionierende Abwasseranlage bestehe und daher ein Mißstand auch nicht zu befürchten sei. Die Kanalordnung lasse somit eine Ausnahme vermissen, nach der jene Gebäude nicht an die Ortskanalisation angeschlossen werden müßten, für die eine einwandfreie Abwasseranlage bestehe. Dazu ist zunächst zu sagen, daß eine funktionierende Ortskanalisation aus technischen Gründen auf eine solche Art, wie sie sich der Bf. vorstellt, nicht errichtet werden kann, weil sie ja so geplant werden muß, daß auch Gebäude angeschlossen werden können, deren Abwasserbeseitigung derzeit gut funktioniert, später aber mangelhaft wird. Entscheidend scheint aber dem VfGH zu sein, daß die vorhandenen Kläranlagen, damit sie einwandfrei funktionieren, laufend gewartet werden müssen und daß die Gemeinde laufend überwachen müßte, daß diese Wartung erfolgt und auch sonst das einwandfreie Funktionieren dieser Hausanlagen gewährleistet ist, was praktisch nicht durchführbar ist. Im konkreten Fall kommt noch hinzu, daß - zumindest beim Bf., nach der Darstellung der Gemeinde Traunkirchen auch in anderen Fällen - die bestehenden Kläranlagen wasserrechtlich nur befristet, nämlich" bis zur Möglichkeit eines Anschlusses ..... an eine systematische Ortskanalisation "genehmigt wurde. Die Verfügung des Anschlußzwanges durch die Kanalordnung war unter diesen Umständen als ein taugliches polizeiliches Mittel zur Beseitigung bereits bestehender und zur Abwehr von mit Sicherheit zu erwartenden Mißständen und Gefahren. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:V7.1971