RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.1971 GeschäftszahlB202/71 Sammlungsnummer6591 RechtssatzMit der Bestellung zum Tabakverschleißer ist, wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 3413/1958 ausgesprochen hat, zwischen dem Bund als Inhaber des Tabakmonopols und dem Trafikanten ein privatrechtliches Dienstverhältnis entstanden. Der VfGH befindet sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit dem VwGH (vgl. Slg. 1 F/1946, 10 F/1947, 13 F/1947, 134 F/1949, 359 F/1950) und mit dem OGH (vgl. SZ. XXIII/2/231 mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung dieses Gerichtshofes) . An der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtslage hat auch das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. 38, nichts geändert, denn nach § 4 Abs. 3 leg. cit. hat die Gesellschaft im Rahmen der ihr nach § 4 Abs. 1 obliegenden Verwaltung des Tabakmonopols des Bundes für den Handel mit Tabakerzeugnissen im Zollgebiet, der nicht von ihr selbst oder ihren Konzernunternehmen besorgt wird (Verschleiß) durch ihre Außenstellen in den einzelnen Bundesländern (Monopolverwaltungsstellen) Tabakverschleißer in der erforderlichen Anzahl und für bestimmte Standorte vertraglich zu bestellen. Zu den Tabakverschleißern gehören nach § 12 auch die Tabaktrafikanten. Nach § 16 Abs. 1 leg. cit. hat die Gesellschaft mit dem Bundesgremium der Tabakverschleißer allgemeine Vertragsbedingungen für Trafikanten zu vereinbaren und sie im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestandteile der mit den Tabakverschleißern abzuschließenden Bestellungsverträge. Diesem gesetzlichen Auftrag ist die Gesellschaft hinsichtlich der Tabaktrafikanten durch die Erlassung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten (AVBT) , veröffentlicht in der Wiener Zeitung vom 1. Feber 1968, nachgekommen. Nach § 40 Abs. 2 leg. cit. werden diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Bestandteile aller mit Tabaktrafikanten abgeschlossenen Bestellungsverträge (aufgenommenen Bestellungsprotokolle) , die zu diesem Zeitpunkt gültig waren. Es kann sohin kein Zweifel bestehen, daß alle Maßnahmen, die von der Gesellschaft im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses gesetzt werden, also auch die Verhängung einer Geldbuße nach Punkt 23
(5)wegen angenommener Verletzung des Punktes 23
(2)lit. c und des Punktes 23
(3)lit. j eine Angelegenheit des Privatrechtes sind.Mit der Bestellung zum Tabakverschleißer ist, wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 3413 aus 1958, ausgesprochen hat, zwischen dem Bund als Inhaber des Tabakmonopols und dem Trafikanten ein privatrechtliches Dienstverhältnis entstanden. Der VfGH befindet sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit dem VwGH vergleiche Slg. 1 F/1946, 10 F/1947, 13 F/1947, 134 F/1949, 359 F/1950) und mit dem OGH vergleiche SZ. XXIII/2/231 mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung dieses Gerichtshofes) . An der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtslage hat auch das Tabakmonopolgesetz 1968, Bundesgesetzblatt 38, nichts geändert, denn nach Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. hat die Gesellschaft im Rahmen der ihr nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegenden Verwaltung des Tabakmonopols des Bundes für den Handel mit Tabakerzeugnissen im Zollgebiet, der nicht von ihr selbst oder ihren Konzernunternehmen besorgt wird (Verschleiß) durch ihre Außenstellen in den einzelnen Bundesländern (Monopolverwaltungsstellen) Tabakverschleißer in der erforderlichen Anzahl und für bestimmte Standorte vertraglich zu bestellen. Zu den Tabakverschleißern gehören nach Paragraph 12, auch die Tabaktrafikanten. Nach Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. hat die Gesellschaft mit dem Bundesgremium der Tabakverschleißer allgemeine Vertragsbedingungen für Trafikanten zu vereinbaren und sie im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestandteile der mit den Tabakverschleißern abzuschließenden Bestellungsverträge. Diesem gesetzlichen Auftrag ist die Gesellschaft hinsichtlich der Tabaktrafikanten durch die Erlassung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten (AVBT) , veröffentlicht in der Wiener Zeitung vom 1. Feber 1968, nachgekommen. Nach Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. werden diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Bestandteile aller mit Tabaktrafikanten abgeschlossenen Bestellungsverträge (aufgenommenen Bestellungsprotokolle) , die zu diesem Zeitpunkt gültig waren. Es kann sohin kein Zweifel bestehen, daß alle Maßnahmen, die von der Gesellschaft im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses gesetzt werden, also auch die Verhängung einer Geldbuße nach Punkt 23
(5)wegen angenommener Verletzung des Punktes 23
(2)Litera c und des Punktes 23
(3)Litera j, eine Angelegenheit des Privatrechtes sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B202.1971