RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.1971 GeschäftszahlB215/71 Sammlungsnummer6592 RechtssatzDer VfGH hat bereits in seinem Erk. Slg. 3185/1957 ausgesprochen, daß gegen die durch § 3 Abs. 2 EStG 1953 (Stammfassung) verfügten Einschränkungen der Steuerfreiheit von Überstundenentlohnungen verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Schon damals war im § 3 Abs. 3 EStG 1953 vorgesehen, daß im Falle, als nach dem
- Dezember 1953 auf Grund von Kollektivverträgen Bezüge i. S. des Abs. 1 Z 16-19 neu gewährt, erhöht oder auf bisher nicht bezugsberechtigte Personenkreise ausgedehnt werden, das BM für Finanzen entscheidet, ob und inwieweit die neu gewährten, ausgedehnten oder erhöhten Bezüge eine begünstigte Behandlung gemäß Abs. 1 genießen. Der VfGH hat an dieser Rechtsansicht in seinem Erk. Slg. 3911/1961 festgehalten (nach Erlassung der EStGNov. 1957, die keine wesentliche Änderung brachte) . An diesem Rechtszustand hat die EStGNov. 1962, BGBl. 167, nur geändert, daß solche Entscheidungen des BM für Finanzen für die Zeit nach dem
- Juli 1962 nicht mehr vorgesehen wurden und im § 3 Abs. 3 Sonderbestimmungen für den Fall geschaffen wurden, daß ein Betrieb nach dem
- Juli 1962 aufgenommen wurde. Der VfGH hat in der Folge auch diese gesetzliche Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (vgl. Slg. 5631/1967, 5664/1968, 6077/1969 und 6518/1971) . Die Frage der zeitlichen Abgrenzung (Steuerfreiheit schon vor dem
- Jänner 1954 bzw. auf Grund vor dem
- Juli 1962 ergangener Entscheidungen des BM für Finanzen) wurde allerdings in diesen Erk. nicht erörtert. Der VfGH ist jedoch der Meinung, daß dem Gesetzgeber eine solche zeitliche Abgrenzung von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, und zwar gleichgültig, ob sie als endgültige Lösung oder nur als vorläufige gedacht war; sie läuft nämlich nur darauf hinaus, neue Fälle der Steuerfreiheit zu verhindern und die Steuerbefreiung unter möglichster Wahrung des" bisherigen Besitzstandes "abzuschaffen.Der VfGH hat bereits in seinem Erk. Slg. 3185 aus 1957, ausgesprochen, daß gegen die durch Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1953 (Stammfassung) verfügten Einschränkungen der Steuerfreiheit von Überstundenentlohnungen verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Schon damals war im Paragraph 3, Absatz 3, EStG 1953 vorgesehen, daß im Falle, als nach dem
- Dezember 1953 auf Grund von Kollektivverträgen Bezüge i. S. des Absatz eins, Ziffer 16 -, 19, neu gewährt, erhöht oder auf bisher nicht bezugsberechtigte Personenkreise ausgedehnt werden, das BM für Finanzen entscheidet, ob und inwieweit die neu gewährten, ausgedehnten oder erhöhten Bezüge eine begünstigte Behandlung gemäß Absatz eins, genießen. Der VfGH hat an dieser Rechtsansicht in seinem Erk. Slg. 3911 aus 1961, festgehalten (nach Erlassung der EStGNov. 1957, die keine wesentliche Änderung brachte) . An diesem Rechtszustand hat die EStGNov. 1962, BGBl. 167, nur geändert, daß solche Entscheidungen des BM für Finanzen für die Zeit nach dem
- Juli 1962 nicht mehr vorgesehen wurden und im Paragraph 3, Absatz 3, Sonderbestimmungen für den Fall geschaffen wurden, daß ein Betrieb nach dem
- Juli 1962 aufgenommen wurde. Der VfGH hat in der Folge auch diese gesetzliche Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet vergleiche Slg. 5631 aus 1967,, 5664 aus 1968,, 6077 aus 1969, und 6518 aus 1971,) . Die Frage der zeitlichen Abgrenzung (Steuerfreiheit schon vor dem
- Jänner 1954 bzw. auf Grund vor dem
- Juli 1962 ergangener Entscheidungen des BM für Finanzen) wurde allerdings in diesen Erk. nicht erörtert. Der VfGH ist jedoch der Meinung, daß dem Gesetzgeber eine solche zeitliche Abgrenzung von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, und zwar gleichgültig, ob sie als endgültige Lösung oder nur als vorläufige gedacht war; sie läuft nämlich nur darauf hinaus, neue Fälle der Steuerfreiheit zu verhindern und die Steuerbefreiung unter möglichster Wahrung des" bisherigen Besitzstandes "abzuschaffen. Das ist sachlich, auch wenn sich daraus Differenzierungen ergeben. Dem steht auch nicht entgegen, daß sich der Bundesgesetzgeber in den Bundesgesetzen BGBl. 9/1970, 325/1970 und in der EStGNov. 1971, BGBl. 228, nunmehr zu einer ganz anders gearteten Regelung entschlossen hat. Der VfGH sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 EStG 1953 abzugehen.Dem steht auch nicht entgegen, daß sich der Bundesgesetzgeber in den Bundesgesetzen Bundesgesetzblatt 9 aus 1970,, 325 aus 1970, und in der EStGNov. 1971, Bundesgesetzblatt 228, nunmehr zu einer ganz anders gearteten Regelung entschlossen hat. Der VfGH sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1953 abzugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B215.1971