, § 188 BAO} ergangen, wonach die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt werden (Abs. 1 lit. d) und der festgestellte Betrag auf die Teilhaber verteilt wird (Abs. 3) . In dem Bescheid werden die einheitlich festgestellten Einkünfte je zur Hälfte auf die Erstbfin. und eine weitere Miteigentümerin verteilt.Der angefochtene Bescheid ist in Vollziehung des {
Paragraph 188,, Paragraph 188, BAO} ergangen, wonach die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt werden (Absatz eins, Litera d,) und der festgestellte Betrag auf die Teilhaber verteilt wird (Absatz 3,) . In dem Bescheid werden die einheitlich festgestellten Einkünfte je zur Hälfte auf die Erstbfin. und eine weitere Miteigentümerin verteilt. Die in diesem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen werden gemäß {
, § 192 BAO} dem Einkommensteuerbescheid, der über die im Wege der Haushaltsbesteuerung zusammengerechneten Einkünfte der Erstbfin. und des Zweitbf. zu erlassen ist (§ 26 EStG 1967) , zugrunde gelegt.Die in diesem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen werden gemäß {
Paragraph 192,, Paragraph 192, BAO} dem Einkommensteuerbescheid, der über die im Wege der Haushaltsbesteuerung zusammengerechneten Einkünfte der Erstbfin. und des Zweitbf. zu erlassen ist (Paragraph 26, EStG 1967) , zugrunde gelegt. Durch die Haushaltsbesteuerung (Zusammenveranlagung und Zusammenrechnung der Einkünfte) wirkt sich die Höhe des gegenüber der Erstbfin. festgestellten Anteiles an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unmittelbar auf die deren Ehegatten, den Zweitbf. treffende Einkommensteuer aus. Dies folgt aus der Regelung des § 26 Abs. 3 EStG 1967, wonach die zusammen zu veranlagenden beiden Bf. bezüglich der Einkommensteuer Gesamtschuldner sind, wenngleich die zwangsweise Einbringung der aushaftenden Einkommensteuerschuld über Antrag eines Gesamtschuldners bei jedem Gesamtschuldner auf jenen Teilbetrag zu beschränken ist, der sich aus dem Verhältnis seiner Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt. Nun kann aber gemäß {
, § 252 BAO} ein Einwand gegen die Richtigkeit der in dem Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen nur gegen diesen Bescheid erhoben werden; nicht jedoch kann der Einkommensteuerbescheid mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Es ist daher auch der Zweitbf. legitimiert, die die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Erstbfin. betreffende Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland beim VfGH mittels Beschwerde zu bekämpfen. Entgegen der von der bel. Beh. in der Gegenschrift geäußerten Meinung ist aus {
1 BAO} nicht abzuleiten, daß dem Bf. eine Beschwerdelegitimation nicht zukomme.Durch die Haushaltsbesteuerung (Zusammenveranlagung und Zusammenrechnung der Einkünfte) wirkt sich die Höhe des gegenüber der Erstbfin. festgestellten Anteiles an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unmittelbar auf die deren Ehegatten, den Zweitbf. treffende Einkommensteuer aus. Dies folgt aus der Regelung des Paragraph 26, Absatz 3, EStG 1967, wonach die zusammen zu veranlagenden beiden Bf. bezüglich der Einkommensteuer Gesamtschuldner sind, wenngleich die zwangsweise Einbringung der aushaftenden Einkommensteuerschuld über Antrag eines Gesamtschuldners bei jedem Gesamtschuldner auf jenen Teilbetrag zu beschränken ist, der sich aus dem Verhältnis seiner Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt. Nun kann aber gemäß {
Paragraph 252,, Paragraph 252, BAO} ein Einwand gegen die Richtigkeit der in dem Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen nur gegen diesen Bescheid erhoben werden; nicht jedoch kann der Einkommensteuerbescheid mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Es ist daher auch der Zweitbf. legitimiert, die die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Erstbfin. betreffende Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland beim VfGH mittels Beschwerde zu bekämpfen. Entgegen der von der bel. Beh. in der Gegenschrift geäußerten Meinung ist aus {
Paragraph 290,, Paragraph 290, Absatz eins, BAO} nicht abzuleiten, daß dem Bf. eine Beschwerdelegitimation nicht zukomme. Gemäß dieser Gesetzesstelle wirkt eine Berufungsentscheidung für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid. Damit wird nur bestimmt, daß die im Instanzenzug ergangenen Bescheide den gleichen Personenkreis betreffen, nichts wird aber darüber ausgesagt, wie dieser Kreis zu umschreiben ist. Das EStG 1967 bestimmt im § 9 Abs. 1 Z 6, daß zu den bei der entsprechenden Einkunftsart abzuziehenden Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung gehören.Das EStG 1967 bestimmt im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6,, daß zu den bei der entsprechenden Einkunftsart abzuziehenden Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung gehören. Gehört ein Gebäude nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zugrundezulegen (lit. a) : Bei einem Gebäude, das vor dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.