10 Abs. 1 Z 15 B-VG} und auch des Art. 1 der Opferfürsorgegesetznovelle, BGBl. 77/1957 regeln nicht die Zuständigkeit zur Erlassung von Abgabengesetzen. Nach {
13 B-VG} werden nämlich die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Abgabenwesens durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz, das F-VG, geregelt.Die Kompetenzbestimmungen des {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 15, B-VG} und auch des Artikel eins, der Opferfürsorgegesetznovelle, Bundesgesetzblatt 77 aus 1957, regeln nicht die Zuständigkeit zur Erlassung von Abgabengesetzen. Nach {
,, Artikel 13, B-VG} werden nämlich die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Abgabenwesens durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz, das F-VG, geregelt. In den auf Grundlage des F-VG ergangenen Finanzausgleichsgesetzes ist eine Abgabe, wie sie die Opferfürsorgeabgabe darstellt, nicht dem Bunde vorbehalten. Zuletzt hat das FAG 1967, BGBl. 2/1967, im § 14 Abs. 1 Z 10" Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages (z. B. Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangsanlagen und Fernsehrundfunkempfangsanlagen; Kriegsopferabgaben; Sportförderungsabgaben) "zu ausschließlichen Landesabgaben (Gemeindeabgaben) erklärt. Eine solche Abgabe ist die Abgabe nach dem Wiener Opferfürsorgeabgabegesetz; ihr Gegenstand ist der Besuch gegen Entgelt zugänglicher Filmvorführungen (§ 1) , und ihr Ertrag ist ausschließlich zu Fürsorgemaßnahmen für Kriegsbeschädigte sowie deren Hinterbliebene, für Opfer politischer Verfolgung und des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich sowie deren Hinterbliebene, ferner für Zivilinvalide zu verwenden, sofern die zu befürsorgenden Personen in Wien wohnhaft sind (§ 6 Abs. 1) .In den auf Grundlage des F-VG ergangenen Finanzausgleichsgesetzes ist eine Abgabe, wie sie die Opferfürsorgeabgabe darstellt, nicht dem Bunde vorbehalten. Zuletzt hat das FAG 1967, Bundesgesetzblatt 2 aus 1967,, im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages (z. B. Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangsanlagen und Fernsehrundfunkempfangsanlagen; Kriegsopferabgaben; Sportförderungsabgaben) "zu ausschließlichen Landesabgaben (Gemeindeabgaben) erklärt. Eine solche Abgabe ist die Abgabe nach dem Wiener Opferfürsorgeabgabegesetz; ihr Gegenstand ist der Besuch gegen Entgelt zugänglicher Filmvorführungen (Paragraph eins,) , und ihr Ertrag ist ausschließlich zu Fürsorgemaßnahmen für Kriegsbeschädigte sowie deren Hinterbliebene, für Opfer politischer Verfolgung und des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich sowie deren Hinterbliebene, ferner für Zivilinvalide zu verwenden, sofern die zu befürsorgenden Personen in Wien wohnhaft sind (Paragraph 6, Absatz eins,) . Die Beschwerde meint, der VfGH habe mit der Begründung seines Erk. Slg. 3742/1960 auf die damals relativ gute wirtschaftliche Situation der Lichtspielbranche anspielen wollen, diese These gelte jedoch heute nicht mehr. Darauf ist zu entgegnen, daß die verschiedenen wirtschaftlichen Gegebenheiten, die der VfGH als sachliche Rechtfertigung für die differenzierte Behandlung einzelner Gruppen der der Theaterpolizei und Spektakelpolizei zuzuordnenden Veranstaltungen anführte, durchaus nicht mit der wirtschaftlichen Ertragslage (die die Beschwerde offenbar im Auge hat) gleichzusetzen sind. Auch wenn sich diese verschlechtert hat, wird dadurch das OpferfürsorgeabgabeG nicht unsachlich. Im übrigen ist es eine Angelegenheit der Rechtspolitik, ob der Gesetzgeber nur den Besuch gegen Entgelt zugänglicher Filmvorführungen oder auch den Besuch anderer Veranstaltungen einer Lustbarkeitsabgabe (Vergnügungssteuer) unterwirft. Derartige rechtspolitische Überlegungen können - außer im Falle eines Exzesses, der hier aber nicht vorliegt - nicht am Gleichheitssatz gemessen werden und unterliegen nicht der Kontrolle durch den VfGH (vgl. Slg. 5692/1968, 5862/1968, 6030/1969, 6152/1970, 6255/1970, 6485/1971) .Die Beschwerde meint, der VfGH habe mit der Begründung seines Erk. Slg. 3742 aus 1960, auf die damals relativ gute wirtschaftliche Situation der Lichtspielbranche anspielen wollen, diese These gelte jedoch heute nicht mehr. Darauf ist zu entgegnen, daß die verschiedenen wirtschaftlichen Gegebenheiten, die der VfGH als sachliche Rechtfertigung für die differenzierte Behandlung einzelner Gruppen der der Theaterpolizei und Spektakelpolizei zuzuordnenden Veranstaltungen anführte, durchaus nicht mit der wirtschaftlichen Ertragslage (die die Beschwerde offenbar im Auge hat) gleichzusetzen sind. Auch wenn sich diese verschlechtert hat, wird dadurch das OpferfürsorgeabgabeG nicht unsachlich. Im übrigen ist es eine Angelegenheit der Rechtspolitik, ob der Gesetzgeber nur den Besuch gegen Entgelt zugänglicher Filmvorführungen oder auch den Besuch anderer Veranstaltungen einer Lustbarkeitsabgabe (Vergnügungssteuer) unterwirft. Derartige rechtspolitische Überlegungen können - außer im Falle eines Exzesses, der hier aber nicht vorliegt - nicht am Gleichheitssatz gemessen werden und unterliegen nicht der Kontrolle durch den VfGH vergleiche Slg. 5692 aus 1968,, 5862 aus 1968,, 6030 aus 1969,, 6152 aus 1970,, 6255 aus 1970,, 6485 aus 1971,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B30.1971
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