RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.12.1971 GeschäftszahlV24/71 Sammlungsnummer6598 RechtssatzDie das" Wintersportschutzgebiet (landwirtschaftlich genutzt) " bestimmenden Stellen des Flächenwidmungsplanes für die Marktgemeinde St. Johann i. P. - beschlossen durch die Gemeindevertretung am
- August 1961 - werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Der VfGH stimmt der Meinung des VwGH zu, daß es keine gesetzliche Grundlage gibt, die dem Verordnungsgeber die Erlassung einer Vorschrift ermöglichen würde, gemäß der" jedermann berechtigt ist " eine mit der in Rede stehenden Widmung" belegte Grundfläche zur Ausübung des Wintersportes zu benützen, gleichgültig, ob der Grundeigentümer damit einverstanden ist oder nicht ". Es fehlt also eine gesetzliche Grundlage für eine" solche Beschränkung des Eigentums ". Es zwingt aber nichts dazu, der hier präjudiziellen Verordnungsregelung einen solchen Inhalt beizumessen. Das Wort " Schutzgebiet "muß nach seiner Bedeutung keineswegs die Norm enthalten, die der VwGH darin erblickt. Es wäre z. B. durchaus möglich, dem Wort lediglich die Normierung des Verbotes von Maßnahmen i. S. des § 19 Abs. 1 Slbg. Raumordnungsgesetzes 1968 zu erblicken.Der VfGH stimmt der Meinung des VwGH zu, daß es keine gesetzliche Grundlage gibt, die dem Verordnungsgeber die Erlassung einer Vorschrift ermöglichen würde, gemäß der" jedermann berechtigt ist " eine mit der in Rede stehenden Widmung" belegte Grundfläche zur Ausübung des Wintersportes zu benützen, gleichgültig, ob der Grundeigentümer damit einverstanden ist oder nicht ". Es fehlt also eine gesetzliche Grundlage für eine" solche Beschränkung des Eigentums ". Es zwingt aber nichts dazu, der hier präjudiziellen Verordnungsregelung einen solchen Inhalt beizumessen. Das Wort " Schutzgebiet "muß nach seiner Bedeutung keineswegs die Norm enthalten, die der VwGH darin erblickt. Es wäre z. B. durchaus möglich, dem Wort lediglich die Normierung des Verbotes von Maßnahmen i. S. des Paragraph 19, Absatz eins, Slbg. Raumordnungsgesetzes 1968 zu erblicken. Vom
- Mai 1961 bis
- Juli 1961 war an der Gemeindeamtstafel kundgemacht, daß der Entwurf des Flächenwidmungsplanes zur Einsichtnahme aufliegt. Der Beschluß des Gemeinderates betreffend die Erlassung des Flächenwidmungsplanes vom
- August 1961 ist im selben Monat zwei Wochen hindurch an der Amtstafel kundgemacht worden. Die aktenmäßigen Belege sind allerdings in Verlust geraten. Die Kundmachung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch die Salzburger Landesregierung. (§ 17 Abs. 7 und 9 Slbg. Raumordnungsgesetz 1959) erfolgte in der Nr. 47 des XXXVII. Jahrganges der" Salzburger Landes-Zeitung "vom
- November 1961.Vom
- Mai 1961 bis
- Juli 1961 war an der Gemeindeamtstafel kundgemacht, daß der Entwurf des Flächenwidmungsplanes zur Einsichtnahme aufliegt. Der Beschluß des Gemeinderates betreffend die Erlassung des Flächenwidmungsplanes vom
- August 1961 ist im selben Monat zwei Wochen hindurch an der Amtstafel kundgemacht worden. Die aktenmäßigen Belege sind allerdings in Verlust geraten. Die Kundmachung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch die Salzburger Landesregierung. (Paragraph 17, Absatz 7 und 9 Slbg. Raumordnungsgesetz 1959) erfolgte in der Nr. 47 des römisch 37 . Jahrganges der" Salzburger Landes-Zeitung "vom
- November
- Es ist also publik gemacht worden, daß die Erlassung des Flächenwidmungsplanes vom Gemeinderat beschlossen und von der Slbg. Landesregierung genehmigt worden ist. Die Verordnung ist dadurch existent geworden. Da sie in der Zwischenzeit nicht aufgehoben worden ist, gehört sie dem Rechtsbestand an. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Anschlag an der Amtstafel unmittelbar nach dem Beschluß des Gemeinderates vom
- August 1961 erfolgte, bevor die Landesregierung die erforderliche Genehmigung erteilt hat, bevor also das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren betreffend das Zustandekommen der Verordnung abgeschlossen war (vgl. Slg. 4292/1962 . Dieser Umstand muß hier außer Betracht bleiben, weil er vom VwGH nicht geltend gemacht wurde (vgl. Slg. 6268/1970, 5581/1967) .Es ist also publik gemacht worden, daß die Erlassung des Flächenwidmungsplanes vom Gemeinderat beschlossen und von der Slbg. Landesregierung genehmigt worden ist. Die Verordnung ist dadurch existent geworden. Da sie in der Zwischenzeit nicht aufgehoben worden ist, gehört sie dem Rechtsbestand an. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Anschlag an der Amtstafel unmittelbar nach dem Beschluß des Gemeinderates vom
- August 1961 erfolgte, bevor die Landesregierung die erforderliche Genehmigung erteilt hat, bevor also das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren betreffend das Zustandekommen der Verordnung abgeschlossen war vergleiche Slg. 4292 aus 1962, . Dieser Umstand muß hier außer Betracht bleiben, weil er vom VwGH nicht geltend gemacht wurde vergleiche Slg. 6268 aus 1970,, 5581 aus 1967,) . Ein vom VwGH nicht geltend gemachtes Bedenken hat bei der Entscheidung über seinen Verordnungsprüfungsantrag außer Betracht zu bleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:V24.1971