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{'item': 'B617/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.1971 GeschäftszahlB617/70 Sammlungsnummer6601 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 34 a EStG

  1. Diese Gesetzesstelle ist auch dann im Hinblick auf das Gleichheitsgebot unbedenklich, wenn sie den Inhalt hat, daß die Begünstigung nur für Lizenzeinkünfte der in Rede stehenden Art, nicht auch für Einkünfte aus dem Verkauf der umschriebenen Erfindungen vorgesehen ist. Es ist nämlich durchaus sachlich, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung das Ziel verfolgt, den Erfinder zu begünstigen, der die patentrechtlich geschützte volkswirtschaftlich wertvolle Erfindung nicht verkauft, sondern an andere Personen lediglich zur lizenzweisen Verwertung überläßt, so daß die Möglichkeit einer Fortentwicklung der Erfindung (durch Kooperation zwischen Erfinder und Lizenznehmer) nicht verhindert wird, was sowohl im Interesse der Volkswirtschaft als auch einer weiteren Erfindertätigkeit liegt (den EB zur RV betreffend Art. I Z 10 BGBl. 147/1958, 479 BlgNR VIII. GP ist zu entnehmen, daß die Begünstigung im Interesse der weiteren Erfindertätigkeit eingeräumt worden ist) .Keine Bedenken gegen Paragraph 34, a EStG
  2. Diese Gesetzesstelle ist auch dann im Hinblick auf das Gleichheitsgebot unbedenklich, wenn sie den Inhalt hat, daß die Begünstigung nur für Lizenzeinkünfte der in Rede stehenden Art, nicht auch für Einkünfte aus dem Verkauf der umschriebenen Erfindungen vorgesehen ist. Es ist nämlich durchaus sachlich, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung das Ziel verfolgt, den Erfinder zu begünstigen, der die patentrechtlich geschützte volkswirtschaftlich wertvolle Erfindung nicht verkauft, sondern an andere Personen lediglich zur lizenzweisen Verwertung überläßt, so daß die Möglichkeit einer Fortentwicklung der Erfindung (durch Kooperation zwischen Erfinder und Lizenznehmer) nicht verhindert wird, was sowohl im Interesse der Volkswirtschaft als auch einer weiteren Erfindertätigkeit liegt (den EB zur Regierungsvorlage betreffend Artikel römisch eins, Ziffer 10, Bundesgesetzblatt 147 aus 1958,, 479 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, daß die Begünstigung im Interesse der weiteren Erfindertätigkeit eingeräumt worden ist) . Die bel. Beh. hat den ersten Satz im § 34 a Abs. 1 EStG 1953 (Fassung BGBl. 147/1958) nicht denkunmöglich angewendet. Das im Gesetzestext enthaltene Wort" Lizenzeinkünfte "läßt die Auslegung zu, daß die Begünstigung nur für Einkünfte aus der lizenzweisen Überlassung der Verwertung patentrechtlich geschützter volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen vorgesehen ist, nicht aber für Einkünfte aus dem Verkauf solcher Erfindungen.Die bel. Beh. hat den ersten Satz im Paragraph 34, a Absatz eins, EStG 1953 (Fassung Bundesgesetzblatt 147 aus 1958,) nicht denkunmöglich angewendet. Das im Gesetzestext enthaltene Wort" Lizenzeinkünfte "läßt die Auslegung zu, daß die Begünstigung nur für Einkünfte aus der lizenzweisen Überlassung der Verwertung patentrechtlich geschützter volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen vorgesehen ist, nicht aber für Einkünfte aus dem Verkauf solcher Erfindungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B617.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.