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{'item': 'B585/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.1971 GeschäftszahlB585/70 Sammlungsnummer6603 RechtssatzNach der Rechtsprechung des VfGH ist ein Verwaltungsakt dann ein Bescheid, wenn er gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn er also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen (vgl. z. B. Slg. 1336/1930, 2727/1954, 3110/1956, Anh. 4/1957, 4097/1961, 5804/1968) oder in den vom Gesetz besonders vorgesehenen Fällen die Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache (vgl. Slg. 6050/1969) zum Inhalt hat. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nicht in einer den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Form als Bescheid erlassen werden, sofern ihnen aus ihrem Inhalt der Charakter einer individuellen Norm zukommt (vgl. Slg. 1524/1946, 2727/1954, 4643/1964, 5729/1968, 5804/1968, 6478/1971) . Dem Bescheidbegriff wesentlich ist demnach, daß sich der normative Abspruch auf konkrete Rechte oder Rechtsverhältnisse bestimmter Personen (der Parteien des Verfahrens) bezieht (vgl. z. B. auch das Erk. des VwGH vom

  1. Mai 1966, Z 1643/64) . Das angefochtene Schreiben enthält eine Darstellung der Vorgangsweise , die nach Auffassung des BM für soziale Verwaltung bei Liquidierung der zusätzlichen Sterbegeldversicherung durch die Bfin. einzuhalten ist. Das Schreiben regelt jedoch kein Recht oder Rechtsverhältnis der Bfin.; es hat keinen normativen Charakter.Nach der Rechtsprechung des VfGH ist ein Verwaltungsakt dann ein Bescheid, wenn er gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn er also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen vergleiche z. B. Slg. 1336 aus 1930,, 2727 aus 1954,, 3110 aus 1956,, Anh. 4 aus 1957,, 4097 aus 1961,, 5804 aus 1968,) oder in den vom Gesetz besonders vorgesehenen Fällen die Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache vergleiche Slg. 6050 aus 1969,) zum Inhalt hat. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nicht in einer den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Form als Bescheid erlassen werden, sofern ihnen aus ihrem Inhalt der Charakter einer individuellen Norm zukommt vergleiche Slg. 1524 aus 1946,, 2727 aus 1954,, 4643 aus 1964,, 5729 aus 1968,, 5804 aus 1968,, 6478 aus 1971,) . Dem Bescheidbegriff wesentlich ist demnach, daß sich der normative Abspruch auf konkrete Rechte oder Rechtsverhältnisse bestimmter Personen (der Parteien des Verfahrens) bezieht vergleiche z. B. auch das Erk. des VwGH vom
  2. Mai 1966, Ziffer 1643 /, 64,) . Das angefochtene Schreiben enthält eine Darstellung der Vorgangsweise , die nach Auffassung des BM für soziale Verwaltung bei Liquidierung der zusätzlichen Sterbegeldversicherung durch die Bfin. einzuhalten ist. Das Schreiben regelt jedoch kein Recht oder Rechtsverhältnis der Bfin.; es hat keinen normativen Charakter. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B585.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.