RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1971 GeschäftszahlB438/70 Sammlungsnummer6606 RechtssatzWie der VfGH in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. aus jüngerer Zeit Slg. 5851/1968 und 5909/1969) , ist die Bekämpfung einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag nach § 7 Abs. 3 und 7 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 - GEG 1962 - unmittelbar beim VfGH zulässig und dessen Zuständigkeit gegeben.Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat vergleiche aus jüngerer Zeit Slg. 5851 aus 1968, und 5909 aus 1969,) , ist die Bekämpfung einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag nach Paragraph 7, Absatz 3 und 7 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 - GEG 1962 - unmittelbar beim VfGH zulässig und dessen Zuständigkeit gegeben. Die Bfin. als der gebührenpflichtige Gegner des Bundes (der Republik Österreich) ist gemäß § 20 Abs. 1 Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 zum Ersatz der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihr die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind und soweit sie die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Der Umstand, daß die Bfin. im Rechtsstreit vollständig unterlegen ist, hat zur Folge, daß sie gemäß {Zivilprozeßordnung § 41, § 41 Abs. 1 erster Satz ZPO}" alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen "hat; gemäß dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen, welche Kosten als notwendig anzusehen sind. Das Gericht hat im Urteil vom
- Juni 1969 der Bfin. Kosten für die Berufungsmitteilung vom
- Juli 1968 nicht auferlegt. Die Bfin. hat diese Kosten auch nicht durch Vergleich übernommen. Es fehlt deshalb die gemäß § 20 Abs. 1 GJGebGes. 1962 entscheidende Voraussetzung dafür, daß die Bfin. zum Ersatz der Gerichtsgebühren verpflichtet wäre, die der gebührenbefreite Bund für die Berufungsmitteilung (Eingabegebühr nach Tarifpost 1 lit. b des dem Gesetz angeschlossenen Tarifs) zu entrichten gehabt hätte. In der dennoch erfolgten Vorschreibung der auf die Berufungsmitteilung entfallenden Eingabegebühr in Höhe von 7200 S liegt ein denkunmögliches, mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellendes Verhalten der Behörde (vgl. Slg. 4228/1962, 6285/1970) .Die Bfin. als der gebührenpflichtige Gegner des Bundes (der Republik Österreich) ist gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 zum Ersatz der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihr die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind und soweit sie die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Der Umstand, daß die Bfin. im Rechtsstreit vollständig unterlegen ist, hat zur Folge, daß sie gemäß {Zivilprozeßordnung Paragraph 41,, Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz ZPO}" alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen "hat; gemäß dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen, welche Kosten als notwendig anzusehen sind. Das Gericht hat im Urteil vom
- Juni 1969 der Bfin. Kosten für die Berufungsmitteilung vom
- Juli 1968 nicht auferlegt. Die Bfin. hat diese Kosten auch nicht durch Vergleich übernommen. Es fehlt deshalb die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GJGebGes. 1962 entscheidende Voraussetzung dafür, daß die Bfin. zum Ersatz der Gerichtsgebühren verpflichtet wäre, die der gebührenbefreite Bund für die Berufungsmitteilung (Eingabegebühr nach Tarifpost 1 Litera b, des dem Gesetz angeschlossenen Tarifs) zu entrichten gehabt hätte. In der dennoch erfolgten Vorschreibung der auf die Berufungsmitteilung entfallenden Eingabegebühr in Höhe von 7200 S liegt ein denkunmögliches, mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellendes Verhalten der Behörde vergleiche Slg. 4228 aus 1962,, 6285 aus 1970,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B438.1971