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{'item': 'B113/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1971 GeschäftszahlB113/71 Sammlungsnummer6607 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Erstbf. die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Über subjektive Rechte des Zweitbf. (Vater) spricht der Bescheid nicht ab. Insbesonders wird die väterliche Gewalt des Zweitbf. durch den Bescheid nicht aberkannt. Wenn der Zweitbf. meint, er sei in seinen aus § 19 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 erfließenden Verfahrensrechten verletzt worden, so trifft auch dies offenkundig nicht zu, weil diese Gesetzesstelle dem gesetzlichen Vertreter überhaupt keine Rechte einräumt. Es geht in diesem Verfahren vielmehr nur um die Rechtsstellung des antragstellenden Fremden, nicht aber um die seines gesetzlichen Vertreters. Dieser hat daher auch in diesem Verfahren keine Parteistellung.Insbesonders wird die väterliche Gewalt des Zweitbf. durch den Bescheid nicht aberkannt. Wenn der Zweitbf. meint, er sei in seinen aus Paragraph 19, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 erfließenden Verfahrensrechten verletzt worden, so trifft auch dies offenkundig nicht zu, weil diese Gesetzesstelle dem gesetzlichen Vertreter überhaupt keine Rechte einräumt. Es geht in diesem Verfahren vielmehr nur um die Rechtsstellung des antragstellenden Fremden, nicht aber um die seines gesetzlichen Vertreters. Dieser hat daher auch in diesem Verfahren keine Parteistellung. Nach § 19 StBG 1965 darf die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur auf schriftlichen Antrag verfügt werden (Abs. 1) . Der Antrag ist vom eigenberechtigten Fremden persönlich zu unterfertigen; ist der Fremde eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen (Abs. 2) . Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn die Verleihung der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Fremden dient. Gleiches gilt, wenn der Fremde keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; zuständig ist jenes Gericht, das als Vormundschaftsgericht oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft besäße (Abs. 3) . Im vorliegenden Fall lag ein vom gesetzlichen Vertreter des nicht eigenberechtigten Erstbf. unterfertigter Antrag nicht vor, ebensowenig eine Zustimmung i. S. des Abs.

  1. Auch lag keiner der Fälle des Abs. 3 vor. Der Vater hatte von dem Staatsbürgerschaftsansuchen keine Kenntnis. Er konnte daher seine Zustimmung gar nicht verweigern, und der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom
  2. Mai 1970 hat auch nicht den im § 19 Abs. 3 StBG umschriebenen Inhalt.Nach Paragraph 19, StBG 1965 darf die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur auf schriftlichen Antrag verfügt werden (Absatz eins,) . Der Antrag ist vom eigenberechtigten Fremden persönlich zu unterfertigen; ist der Fremde eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen (Absatz 2,) . Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn die Verleihung der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Fremden dient. Gleiches gilt, wenn der Fremde keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; zuständig ist jenes Gericht, das als Vormundschaftsgericht oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft besäße (Absatz 3,) . Im vorliegenden Fall lag ein vom gesetzlichen Vertreter des nicht eigenberechtigten Erstbf. unterfertigter Antrag nicht vor, ebensowenig eine Zustimmung i. S. des Absatz 2, Auch lag keiner der Fälle des Absatz 3, vor. Der Vater hatte von dem Staatsbürgerschaftsansuchen keine Kenntnis. Er konnte daher seine Zustimmung gar nicht verweigern, und der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom
  3. Mai 1970 hat auch nicht den im Paragraph 19, Absatz 3, StBG umschriebenen Inhalt. Gemäß seinem Wortlaut wird nämlich damit nur das Ansuchen des minderjährigen Erstbf. um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft pflegschaftsgerichtlich genehmigt, nicht aber die von seinem gesetzlichen Vertreter verweigerte Zustimmung zu diesem Ansuchen ersetzt. Die bel. Beh. hat daher den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne daß der nach dem Gesetz erforderliche gültige Antrag vorlag. Daher Entzug des gesetzlichen Richters. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B113.1971

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