RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1971 GeschäftszahlB113/71 Sammlungsnummer6607 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Erstbf. die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Über subjektive Rechte des Zweitbf. (Vater) spricht der Bescheid nicht ab. Insbesonders wird die väterliche Gewalt des Zweitbf. durch den Bescheid nicht aberkannt. Wenn der Zweitbf. meint, er sei in seinen aus § 19 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 erfließenden Verfahrensrechten verletzt worden, so trifft auch dies offenkundig nicht zu, weil diese Gesetzesstelle dem gesetzlichen Vertreter überhaupt keine Rechte einräumt. Es geht in diesem Verfahren vielmehr nur um die Rechtsstellung des antragstellenden Fremden, nicht aber um die seines gesetzlichen Vertreters. Dieser hat daher auch in diesem Verfahren keine Parteistellung.Insbesonders wird die väterliche Gewalt des Zweitbf. durch den Bescheid nicht aberkannt. Wenn der Zweitbf. meint, er sei in seinen aus Paragraph 19, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 erfließenden Verfahrensrechten verletzt worden, so trifft auch dies offenkundig nicht zu, weil diese Gesetzesstelle dem gesetzlichen Vertreter überhaupt keine Rechte einräumt. Es geht in diesem Verfahren vielmehr nur um die Rechtsstellung des antragstellenden Fremden, nicht aber um die seines gesetzlichen Vertreters. Dieser hat daher auch in diesem Verfahren keine Parteistellung. Nach § 19 StBG 1965 darf die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur auf schriftlichen Antrag verfügt werden (Abs. 1) . Der Antrag ist vom eigenberechtigten Fremden persönlich zu unterfertigen; ist der Fremde eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen (Abs. 2) . Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn die Verleihung der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Fremden dient. Gleiches gilt, wenn der Fremde keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; zuständig ist jenes Gericht, das als Vormundschaftsgericht oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft besäße (Abs. 3) . Im vorliegenden Fall lag ein vom gesetzlichen Vertreter des nicht eigenberechtigten Erstbf. unterfertigter Antrag nicht vor, ebensowenig eine Zustimmung i. S. des Abs.
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