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{'item': 'B44/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1971 GeschäftszahlB44/71 Sammlungsnummer6610 RechtssatzSiehe auch Slg. 6632/1972.Siehe auch Slg. 6632 aus 1972,. Der im § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1967 vorgesehene Absetzungsbetrag gehört bei Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit zu den Betriebsausgaben.Der im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, EStG 1967 vorgesehene Absetzungsbetrag gehört bei Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit zu den Betriebsausgaben. Als solche Betriebsausgabe ist der Absetzungsbetrag bei der Ermittlung dieser Einkünfte (d. s. bei diesen Einkunftsarten die Gewinne; vgl. § 2 Abs. 4) zu berücksichtigen. Die Gewährung des Absetzungsbetrages ist unabhängig davon, ob der mittätige Ehegatte selbst Einkünfte bezieht. Dagegen kann der im § 32 a EStG 1967 vorgesehene Kürzungsbetrag nur abgezogen werden, wenn jeder der zusammen zu veranlagenden Ehegatten Einkünfte aus bestimmten Einkunftsarten bezieht (vgl. Slg. 5889/1969) . Er wird vor Anwendung des Einkommensteuertarifs vom Einkommen (d. i. dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Umfang des § 2 Abs. 2) abgezogen. Der Absetzungsbetrag ist also ein Element der Einkommensermittlung (er ist im Abschnitt" II. Punkt Einkommen "geregelt) und der Kürzungsbetrag ein Element der der Einkommensermittlung folgenden Steuerbemessung (er ist im Abschnitt" IV. Tarif "geregelt) .Als solche Betriebsausgabe ist der Absetzungsbetrag bei der Ermittlung dieser Einkünfte (d. s. bei diesen Einkunftsarten die Gewinne; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4,) zu berücksichtigen. Die Gewährung des Absetzungsbetrages ist unabhängig davon, ob der mittätige Ehegatte selbst Einkünfte bezieht. Dagegen kann der im Paragraph 32, a EStG 1967 vorgesehene Kürzungsbetrag nur abgezogen werden, wenn jeder der zusammen zu veranlagenden Ehegatten Einkünfte aus bestimmten Einkunftsarten bezieht vergleiche Slg. 5889 aus 1969,) . Er wird vor Anwendung des Einkommensteuertarifs vom Einkommen (d. i. dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Umfang des Paragraph 2, Absatz 2,) abgezogen. Der Absetzungsbetrag ist also ein Element der Einkommensermittlung (er ist im Abschnitt" römisch zwei. Punkt Einkommen "geregelt) und der Kürzungsbetrag ein Element der der Einkommensermittlung folgenden Steuerbemessung (er ist im Abschnitt" römisch vier. Tarif "geregelt) . Trotz dieser Unterschiede beider Rechtsfiguren sind sie in ihrer Zweckbestimmung einander ähnlich. Zu der vergleichbaren Regelung des EStG 1953 hat der VfGH im Erk. Slg. 3595/1959 ausgeführt, daß der Absetzungsbetrag nicht dazu bestimmt sei, dem voll mittätigen anderen Ehegatten für den steuerlichen Bereich eine Entlohnung zuzugestehen, sondern vielmehr dazu, die Erschwernisse des Haushaltes abzugelten, die im Durchschnitt wesentlich geringer sein würden als der Wert der Arbeitsleistung des voll mittätigen Ehegatten. Daß der Gesetzgeber nicht an eine steuerliche Entlohnung gedacht habe, ergebe sich schon daraus, daß er eine solche Entlohnung konsequenterweise im Wege der Haushaltsbesteuerung wieder in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage hätte einbeziehen müssen. Mit diesem Hinweis ist zugleich dargetan, daß der VfGH nicht die Meinung des VwGH teilt, die in der Begründung des Erk. Slg. 2859 F/1963 enthalten ist, wonach durch die Gesetzesbestimmung des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1953 bloß eine Entlohnung des mittätigen Ehegatten in einer Pauschalsumme abgegolten werden solle, also alle jene Bezüge und Vorteile, die sonst bei einem Arbeitnehmer als Arbeitslohn anzusehen seien. Eine ähnliche Bedeutung kommt aber dem im § 32 a EStG 1967 vorgesehenen Kürzungsbetrag zu. Zu der vergleichbaren Regelung des EStG 1953 hat der VfGH im Erk. Slg. 4542/1963 ausgeführt, daß der Gesetzgeber erkannt habe, daß ein Einkommen, das durch eine Tätigkeit der beiden Ehegatten zustandekomme, nicht gleich sei einem gleich hohen Einkommen, das der Ehegatte erziele, dessen Gattin im Haushalt tätig sei. Seien beide Ehegatten berufstätig, so hätten sie Aufwendungen zu tragen, die anderenfalls nicht gegeben seien (Mehrkosten für Auswärtsverpflegung, Beschäftigung von Hausgehilfen usw.) . Diesen Aufwendungen, die ansonsten der Sphäre der privaten Lebenshaltung angehörten und damit das Einkommen nicht minderten, habe der Gesetzgeber bei der Haushaltsbesteuerung durch den § 32 a EStG die Bedeutung von Kosten zuerkannt, die mit der Einkommensteigerung im Zusammenhang stünden. Der Gesetzgeber gehe von der Voraussetzung aus, daß bis zur Höhe dieser Kürzungsbeträge der ziffernmäßigen Erhöhung des Einkommens keine effektive Steigerung der steuerlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Die zugelassenen Kürzungsbeträge ließen erkennen, daß der Gesetzgeber die Nachteile, die mit dem Fernbleiben der Ehegattin von der Hauswirtschaft verbunden seien, mit diesen Summen bewertet.Trotz dieser Unterschiede beider Rechtsfiguren sind sie in ihrer Zweckbestimmung einander ähnlich. Zu der vergleichbaren Regelung des EStG 1953 hat der VfGH im Erk. Slg. 3595 aus 1959, ausgeführt, daß der Absetzungsbetrag nicht dazu bestimmt sei, dem voll mittätigen anderen Ehegatten für den steuerlichen Bereich eine Entlohnung zuzugestehen, sondern vielmehr dazu, die Erschwernisse des Haushaltes abzugelten, die im Durchschnitt wesentlich geringer sein würden als der Wert der Arbeitsleistung des voll mittätigen Ehegatten. Daß der Gesetzgeber nicht an eine steuerliche Entlohnung gedacht habe, ergebe sich schon daraus, daß er eine solche Entlohnung konsequenterweise im Wege der Haushaltsbesteuerung wieder in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage hätte einbeziehen müssen. Mit diesem Hinweis ist zugleich dargetan, daß der VfGH nicht die Meinung des VwGH teilt, die in der Begründung des Erk. Slg. 2859 F/1963 enthalten ist, wonach durch die Gesetzesbestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, EStG 1953 bloß eine Entlohnung des mittätigen Ehegatten in einer Pauschalsumme abgegolten werden solle, also alle jene Bezüge und Vorteile, die sonst bei einem Arbeitnehmer als Arbeitslohn anzusehen seien. Eine ähnliche Bedeutung kommt aber dem im Paragraph 32, a EStG 1967 vorgesehenen Kürzungsbetrag zu. Zu der vergleichbaren Regelung des EStG 1953 hat der VfGH im Erk. Slg. 4542 aus 1963, ausgeführt, daß der Gesetzgeber erkannt habe, daß ein Einkommen, das durch eine Tätigkeit der beiden Ehegatten zustandekomme, nicht gleich sei einem gleich hohen Einkommen, das der Ehegatte erziele, dessen Gattin im Haushalt tätig sei. Seien beide Ehegatten berufstätig, so hätten sie Aufwendungen zu tragen, die anderenfalls nicht gegeben seien (Mehrkosten für Auswärtsverpflegung, Beschäftigung von Hausgehilfen usw.) . Diesen Aufwendungen, die ansonsten der Sphäre der privaten Lebenshaltung angehörten und damit das Einkommen nicht minderten, habe der Gesetzgeber bei der Haushaltsbesteuerung durch den Paragraph 32, a EStG die Bedeutung von Kosten zuerkannt, die mit der Einkommensteigerung im Zusammenhang stünden. Der Gesetzgeber gehe von der Voraussetzung aus, daß bis zur Höhe dieser Kürzungsbeträge der ziffernmäßigen Erhöhung des Einkommens keine effektive Steigerung der steuerlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Die zugelassenen Kürzungsbeträge ließen erkennen, daß der Gesetzgeber die Nachteile, die mit dem Fernbleiben der Ehegattin von der Hauswirtschaft verbunden seien, mit diesen Summen bewertet. Aus der dargelegten Zweckbestimmung des Absetzungsbetrages ergibt sich, daß er nicht einen in der Nichtanerkennung von Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten begründeten Lohnersatz darstellt. Bestätigt wird dies dadurch, daß die EStGNov. 1970, BGBl. 370, einerseits zwar die Bestimmung des § 4 Abs. 5 (wonach Dienstverhältnisse zwischen gemäß § 26 zusammen zu veranlagenden Personen steuerlich nicht anerkannt werden) für nicht mehr anwendbar erklärt (Art. I Z 6) , anderseits aber dennoch die Regelung bezüglich des Absetzungsbetrages aufrecht erhält und nur dadurch ergänzt, daß dieser Betrag dann nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Mittätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird (Art. I Z 3) .Aus der dargelegten Zweckbestimmung des Absetzungsbetrages ergibt sich, daß er nicht einen in der Nichtanerkennung von Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten begründeten Lohnersatz darstellt. Bestätigt wird dies dadurch, daß die EStGNov. 1970, Bundesgesetzblatt 370, einerseits zwar die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, (wonach Dienstverhältnisse zwischen gemäß Paragraph 26, zusammen zu veranlagenden Personen steuerlich nicht anerkannt werden) für nicht mehr anwendbar erklärt (Artikel römisch eins, Ziffer 6,) , anderseits aber dennoch die Regelung bezüglich des Absetzungsbetrages aufrecht erhält und nur dadurch ergänzt, daß dieser Betrag dann nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Mittätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird (Artikel römisch eins, Ziffer 3,) . Bei der ähnlichen Zweckbestimmung beider Begünstigungen ist es an sich nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht beide Beträge zuerkennt, sondern - bei der Steuerbemessung - den Kürzungsbetrag nur zuläßt, wenn - bei der vorangehenden Einkommensermittlung - der Absetzungsbetrag nicht gewährt wird. Nun ist allerdings zu beachten, daß beide Beträge verschieden hoch begrenzt sind (der Absetzungsbetrag je nach dem Ausmaß der Mittätigkeit mit höchstens 15000 S oder mit 3000 S jährlich, gegebenenfalls mit entsprechenden Monatsanteilen; der Kürzungsbetrag mit höchstens 20000 S) . Es ergibt sich also, daß durch die Gewährung eines unter Umständen sehr niedrigen Absetzungsbetrages die Anwendung eines unter Umständen wesentlich höheren Kürzungsbetrages ausgeschlossen wird. Dabei handelt es sich nicht um unbefriedigende Ergebnisse und Härten in Grenzfällen, die - wie der VfGH schon wiederholt ausgeführt hat z. B. Slg. 5098/1965, 5958/1966, 6260/1970, 6419/1971) - nicht die Sachlichkeit der Regelung berühren. Die getroffene Regelung wäre dann nicht sachlich zu begründen, wenn dieser Ausschluß ein vom Parteiwillen unabhängiges, zwingendes Recht wäre. Nach Auffassung des VfGH schließt das Gesetz aber nicht aus, daß der Absetzungsbetrag auch bei Vorliegen der Voraussetzungen seiner Gewährung von Steuerpflichtigen nicht in Anspruch genommen wird. Im § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1967 wird nämlich im Zusammenhang mit dem Absetzungsbetrag nicht nur gesagt, daß der Betrag" anerkannt "wird und daß er zu" gewähren "ist, sondern auch, daß er" in Anspruch genommen "wird.Bei der ähnlichen Zweckbestimmung beider Begünstigungen ist es an sich nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht beide Beträge zuerkennt, sondern - bei der Steuerbemessung - den Kürzungsbetrag nur zuläßt, wenn - bei der vorangehenden Einkommensermittlung - der Absetzungsbetrag nicht gewährt wird. Nun ist allerdings zu beachten, daß beide Beträge verschieden hoch begrenzt sind (der Absetzungsbetrag je nach dem Ausmaß der Mittätigkeit mit höchstens 15000 S oder mit 3000 S jährlich, gegebenenfalls mit entsprechenden Monatsanteilen; der Kürzungsbetrag mit höchstens 20000 S) . Es ergibt sich also, daß durch die Gewährung eines unter Umständen sehr niedrigen Absetzungsbetrages die Anwendung eines unter Umständen wesentlich höheren Kürzungsbetrages ausgeschlossen wird. Dabei handelt es sich nicht um unbefriedigende Ergebnisse und Härten in Grenzfällen, die - wie der VfGH schon wiederholt ausgeführt hat z. B. Slg. 5098 aus 1965,, 5958 aus 1966,, 6260 aus 1970,, 6419 aus 1971,) - nicht die Sachlichkeit der Regelung berühren. Die getroffene Regelung wäre dann nicht sachlich zu begründen, wenn dieser Ausschluß ein vom Parteiwillen unabhängiges, zwingendes Recht wäre. Nach Auffassung des VfGH schließt das Gesetz aber nicht aus, daß der Absetzungsbetrag auch bei Vorliegen der Voraussetzungen seiner Gewährung von Steuerpflichtigen nicht in Anspruch genommen wird. Im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, EStG 1967 wird nämlich im Zusammenhang mit dem Absetzungsbetrag nicht nur gesagt, daß der Betrag" anerkannt "wird und daß er zu" gewähren "ist, sondern auch, daß er" in Anspruch genommen "wird. Das heißt also, daß der Abzug des Absetzungsbetrages von einem Willensentschluß des Steuerpflichtigen, nämlich zur Inanspruchnahme des Betrages, abhängt. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, daß ein Steuerpflichtiger den Betrag auch dann nicht in Anspruch nimmt, wenn sein Ehegatte im Betrieb tatsächlich mittätig ist. Der VwGH vertritt im Erk. vom 17. März 1971, Z 1772/70, allerdings die Meinung, daß der Absetzungsbetrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Abgabenbehörde den Absetzungsbetrag bei der Ermittlung des Gewinnes abziehen muß, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige den Abzug dieses Betrages im Veranlagungsverfahren beantragt oder nicht; daß weiters für den Steuerpflichtigen keine Möglichkeit besteht, die Nichtanwendung der Bestimmung zu beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1967 erfüllt sind; und daß schließlich in einem solchen Fall der Kürzungsbetrag gemäß § 32 a EStG 1967 nicht zu gewähren ist. Die Ausführungen des VwGH sind zweifellos mit dem Wortlaut des EStG 1967 vereinbar. Nach Meinung des VfGH führen sie jedoch im Ergebnis dazu, daß dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt beigemessen wird. Da Gesetze im Zweifel aber verfassungskonform auszulegen sind (vgl. Slg. 2109/1951, 2264/1952, 2598/1953, 3151/1957, 3297/1957, 3556/1959, 3712/1960, 3910/1961, 3992/1961, 4482/1963, 5923/1969) und eine solche Auslegung hier möglich ist, kann der VfGH die Rechtsauffassung des VwGH nicht teilen.Das heißt also, daß der Abzug des Absetzungsbetrages von einem Willensentschluß des Steuerpflichtigen, nämlich zur Inanspruchnahme des Betrages, abhängt. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, daß ein Steuerpflichtiger den Betrag auch dann nicht in Anspruch nimmt, wenn sein Ehegatte im Betrieb tatsächlich mittätig ist. Der VwGH vertritt im Erk. vom 17. März 1971, Ziffer 1772 /, 70,, allerdings die Meinung, daß der Absetzungsbetrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Abgabenbehörde den Absetzungsbetrag bei der Ermittlung des Gewinnes abziehen muß, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige den Abzug dieses Betrages im Veranlagungsverfahren beantragt oder nicht; daß weiters für den Steuerpflichtigen keine Möglichkeit besteht, die Nichtanwendung der Bestimmung zu beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, EStG 1967 erfüllt sind; und daß schließlich in einem solchen Fall der Kürzungsbetrag gemäß Paragraph 32, a EStG 1967 nicht zu gewähren ist. Die Ausführungen des VwGH sind zweifellos mit dem Wortlaut des EStG 1967 vereinbar. Nach Meinung des VfGH führen sie jedoch im Ergebnis dazu, daß dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt beigemessen wird. Da Gesetze im Zweifel aber verfassungskonform auszulegen sind vergleiche Slg. 2109 aus 1951,, 2264 aus 1952,, 2598 aus 1953,, 3151 aus 1957,, 3297 aus 1957,, 3556 aus 1959,, 3712 aus 1960,, 3910 aus 1961,, 3992 aus 1961,, 4482 aus 1963,, 5923 aus 1969,) und eine solche Auslegung hier möglich ist, kann der VfGH die Rechtsauffassung des VwGH nicht teilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B44.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.