← Österreich

{'item': 'B204/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1971 GeschäftszahlB204/71 Sammlungsnummer6621 RechtssatzDem § 96 e GewO wurde durch die Verordnung über den Ladenschluß vom 22. Dezember 1939, DRGBl. I. S. 2471, nicht derogiert .Dem Paragraph 96, e GewO wurde durch die Verordnung über den Ladenschluß vom 22. Dezember 1939, DRGBl. römisch eins. S. 2471, nicht derogiert . Der VfGH legt die Bestimmungen des § 96 e Abs. 4 GewO dahin aus, daß die Verpflichtung, die Betriebsräumlichkeiten" spätestens um 6 Uhr abends zu schließen ", auch die Verpflichtung enthält, die Räumlichkeiten jedenfalls für den Rest des Tages geschlossen zu halten. Es ist zwar richtig, daß durch die Derogation der übrigen Absätze des § 96 e GewO in der GewO selbst jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Betriebsräumlichkeiten des Großhandels bis zu einer bestimmten Morgenstunde (etwa 5 Uhr morgens, wie die bel. Beh. meint) zu erhalten sind, weggefallen ist. Es kann aber nach Meinung des VfGH jedenfalls nicht zweifelhaft sein, daß die Bestimmungen des § 96 e Abs. 4 auf eine Tageseinheit (von 0 bis 24 Uhr) abstellen und daher die Verpflichtung des Schließens um 6 Uhr abends den Rest des Tages miterfaßt.Der VfGH legt die Bestimmungen des Paragraph 96, e Absatz 4, GewO dahin aus, daß die Verpflichtung, die Betriebsräumlichkeiten" spätestens um 6 Uhr abends zu schließen ", auch die Verpflichtung enthält, die Räumlichkeiten jedenfalls für den Rest des Tages geschlossen zu halten. Es ist zwar richtig, daß durch die Derogation der übrigen Absätze des Paragraph 96, e GewO in der GewO selbst jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Betriebsräumlichkeiten des Großhandels bis zu einer bestimmten Morgenstunde (etwa 5 Uhr morgens, wie die bel. Beh. meint) zu erhalten sind, weggefallen ist. Es kann aber nach Meinung des VfGH jedenfalls nicht zweifelhaft sein, daß die Bestimmungen des Paragraph 96, e Absatz 4, auf eine Tageseinheit (von 0 bis 24 Uhr) abstellen und daher die Verpflichtung des Schließens um 6 Uhr abends den Rest des Tages miterfaßt. § 96 e Abs. 4 GewO ordnet eine Schließung der Betriebsräumlichkeiten für den Parteienverkehr an. Darin liegt nicht eine Anordnung, die gewerbliche Tätigkeit überhaupt zu beenden. Aus der Regelung ergeben sich zwar eine Reihe von Differenzierungen, darunter die in der Beschwerde dargelegten im Verhältnis zu den gewerblichen Betrieben, für die überhaupt keine Ladenschlußzeit vorgesehen ist, oder die vom Ladenschlußgesetz erfaßt sind und auch die dargelegten Differenzierungen innerhalb der Großhandelsbetriebe, die in Form des Zustellgroßhandels und des Abholgroßhandels geführt werden. Der VfGH hat jedoch keine Bedenken dahin, daß die Bestimmungen des § 96 e Abs. 4 GewO soweit sie den Großhandel betreffen, gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot verstoßen. Diese Bestimmungen stehen in dem mit" gewerbliches Hilfspersonal "überschriebenen VI. Hauptstück der GewO (§§ 72 bis 105

  1. a). Dennoch sind sie - ebenso wie die Bestimmungen des LadenschlußG, BGBl. 156/1958, über das Geschlossenhalten der für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstigen Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der GewO unterliegen - nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Interessen der Handelsangestellten, sondern auch der Interessen der Gewerbetreibenden und der Verbraucher zu betrachten, zumal die Interessen der Arbeitnehmer weitgehend im Arbeitszeitgesetz, BGBl. 461/1969, gewahrt sind. Das Abwägen so verschiedenartiger Interessen ist Sache des Gesetzgebers im Rahmen der von ihm anzustellenden rechtspolitischen Überlegungen.Paragraph 96, e Absatz 4, GewO ordnet eine Schließung der Betriebsräumlichkeiten für den Parteienverkehr an. Darin liegt nicht eine Anordnung, die gewerbliche Tätigkeit überhaupt zu beenden. Aus der Regelung ergeben sich zwar eine Reihe von Differenzierungen, darunter die in der Beschwerde dargelegten im Verhältnis zu den gewerblichen Betrieben, für die überhaupt keine Ladenschlußzeit vorgesehen ist, oder die vom Ladenschlußgesetz erfaßt sind und auch die dargelegten Differenzierungen innerhalb der Großhandelsbetriebe, die in Form des Zustellgroßhandels und des Abholgroßhandels geführt werden. Der VfGH hat jedoch keine Bedenken dahin, daß die Bestimmungen des Paragraph 96, e Absatz 4, GewO soweit sie den Großhandel betreffen, gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot verstoßen. Diese Bestimmungen stehen in dem mit" gewerbliches Hilfspersonal "überschriebenen römisch sechs. Hauptstück der GewO (Paragraphen 72 bis 105
  2. a). Dennoch sind sie - ebenso wie die Bestimmungen des LadenschlußG, Bundesgesetzblatt 156 aus 1958,, über das Geschlossenhalten der für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstigen Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der GewO unterliegen - nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Interessen der Handelsangestellten, sondern auch der Interessen der Gewerbetreibenden und der Verbraucher zu betrachten, zumal die Interessen der Arbeitnehmer weitgehend im Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt 461 aus 1969,, gewahrt sind. Das Abwägen so verschiedenartiger Interessen ist Sache des Gesetzgebers im Rahmen der von ihm anzustellenden rechtspolitischen Überlegungen. Insbesondere ist es auch Sache des Gesetzgebers, sich darüber schlüssig zu werden, ob die wirtschaftliche Entwicklung der Großhandelsmärkte zu einer gesetzlichen Regelung durch Erlassung neuer Bestimmungen oder Anpassung bestehender Bestimmungen führen soll. Rechtspolitische Überlegungen des Gesetzgebers können jedoch - außer im Fall eines Exzesses - nicht am Gleichheitssatz gemessen werden und unterliegen nicht der Kontrolle des VfGH (vgl. Slg. 5692/1968, 5862/1968, 6030/1969, 6152/1970, 6255/1970, 6485/1971) .Insbesondere ist es auch Sache des Gesetzgebers, sich darüber schlüssig zu werden, ob die wirtschaftliche Entwicklung der Großhandelsmärkte zu einer gesetzlichen Regelung durch Erlassung neuer Bestimmungen oder Anpassung bestehender Bestimmungen führen soll. Rechtspolitische Überlegungen des Gesetzgebers können jedoch - außer im Fall eines Exzesses - nicht am Gleichheitssatz gemessen werden und unterliegen nicht der Kontrolle des VfGH vergleiche Slg. 5692 aus 1968,, 5862 aus 1968,, 6030 aus 1969,, 6152 aus 1970,, 6255 aus 1970,, 6485 aus 1971,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B204.1971

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.