RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1971 GeschäftszahlG31/71 Sammlungsnummer6615 RechtssatzDer Abs. 2 des § 10 des Bundesgesetzes vom
- März 1950, BGBl. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung wird als verfassungswidrig aufgehoben.Der Absatz 2, des Paragraph 10, des Bundesgesetzes vom
- März 1950, Bundesgesetzblatt 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung wird als verfassungswidrig aufgehoben. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Art. 13 StGG und des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung, StGBl. 3/1918, ergibt sich, daß gesetzliche Beschränkungen des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch repressive Maßnahmen zulässig sind, hingegen präventive Maßnahmen unter das verfassungsgesetzliche Verbot der Vorzensur fallen.Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Artikel 13, StGG und des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung, StGBl. 3 aus 1918,, ergibt sich, daß gesetzliche Beschränkungen des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch repressive Maßnahmen zulässig sind, hingegen präventive Maßnahmen unter das verfassungsgesetzliche Verbot der Vorzensur fallen. Der VfGH hat in bisherigen Entscheidungen behördliche Verfügungen nach § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. 97/1950, als repressive Maßnahmen beurteilt und aus diesem Grunde keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angeführten Gesetzesstellen gehabt. Der VfGH hat diese Auffassung in den ergangenen Erk. nicht näher begründet und hat zwischen der Regelung des § 10 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 leg. cit. nicht unterschieden. Der VfGH kann diese Auffassung hinsichtlich der Regelung des § 10 Abs. 2 leg. cit. nicht aufrechterhalten. Diese Gesetzesstelle räumt der Verwaltungsbehörde die Befugnis ein, künftige Nummern (Hefte) einer Zeitung oder eines in fortlaufenden Nummern (Heften) erscheinenden Druckwerkes Verbreitungsbeschränkungen für einen bestimmten Zeitraum zu unterwerfen, wenn anzunehmen ist, daß der Inhalt der weiteren Stücke des Druckwerkes eine gleiche Verbreitungsbeschränkung rechtfertigen wird, wie sie hinsichtlich eines Druckwerkes wegen seiner Eignung, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen schädlich zu beeinflussen, gemäß § 10 Abs. 1 verfügt wurde.Der VfGH hat in bisherigen Entscheidungen behördliche Verfügungen nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt 97 aus 1950,, als repressive Maßnahmen beurteilt und aus diesem Grunde keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angeführten Gesetzesstellen gehabt. Der VfGH hat diese Auffassung in den ergangenen Erk. nicht näher begründet und hat zwischen der Regelung des Paragraph 10, Absatz eins und des Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. nicht unterschieden. Der VfGH kann diese Auffassung hinsichtlich der Regelung des Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. nicht aufrechterhalten. Diese Gesetzesstelle räumt der Verwaltungsbehörde die Befugnis ein, künftige Nummern (Hefte) einer Zeitung oder eines in fortlaufenden Nummern (Heften) erscheinenden Druckwerkes Verbreitungsbeschränkungen für einen bestimmten Zeitraum zu unterwerfen, wenn anzunehmen ist, daß der Inhalt der weiteren Stücke des Druckwerkes eine gleiche Verbreitungsbeschränkung rechtfertigen wird, wie sie hinsichtlich eines Druckwerkes wegen seiner Eignung, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen schädlich zu beeinflussen, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, verfügt wurde. Die in § 10 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen, welche ermöglichen, daß wegen ihres wahrscheinlichen Inhaltes künftige Druckwerke einer Verbreitungsbeschränkung unterworfen werden, sind Vorzensur und stehen daher im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 StGG und dem Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung, StGBl. 3/1918.Die in Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen, welche ermöglichen, daß wegen ihres wahrscheinlichen Inhaltes künftige Druckwerke einer Verbreitungsbeschränkung unterworfen werden, sind Vorzensur und stehen daher im Widerspruch zu Artikel 13, Absatz 2, StGG und dem Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung, StGBl. 3 aus 1918,. Der VfGH hat im Erk. Slg. 2282/1952 ausgesprochen, daß § 10 des Bundesgesetzes BGBl. 97/1950 eine Angelegenheit des Pressewesens und nicht der Jugendfürsorge regelt. Der VfGH hält an dieser Auffassung fest.Der VfGH hat im Erk. Slg. 2282 aus 1952, ausgesprochen, daß Paragraph 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 97 aus 1950, eine Angelegenheit des Pressewesens und nicht der Jugendfürsorge regelt. Der VfGH hält an dieser Auffassung fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:G31.1971
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