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{'item': 'V28/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1971 GeschäftszahlV28/71 Sammlungsnummer6616 RechtssatzDer letzte Absatz unter Punkt C 3 a des Erlasses des BM für Finanzen vom

  1. Jänner 1961, Z 179.000-10/60, kundgemacht im AÖFV 89/1961, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Der letzte Absatz unter Punkt C 3 a des Erlasses des BM für Finanzen vom
  2. Jänner 1961, Ziffer 179 Punkt 000 -, 10 /, 60,, kundgemacht im AÖFV 89 aus 1961,, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die Annahme eines normativen Charakters einer Erlaßstelle bietet sich nicht deshalb, weil sie nur eine Aussage enthält, die sich aus dem logischen Denken zwingend ergibt, somit so einleuchtend erscheint, daß sie gar nicht festgelegt werden müßte. Denn zwischen der logischen Richtigkeit der Ableitung des Inhaltes eines Erlasses aus dem Gesetz und der Frage, ob dieser Erlaß normativen Charakter hat oder nicht, besteht überhaupt kein denkmöglicher Zusammenhang. § 17 Abs. 3 Z 4 UStG 1959 verlangt, daß die Voraussetzungen für die Ausfuhrvergütung (§ 17 Abs. 3 Z 1 bis 3) , das Vorliegen eines gemäß Abs. 2 vergütungsfähigen Vorganges und die Art und Höhe der Bemessungsgrundlage durch Vergütung (Abs. 6) buchmäßig (§ 5 Abs. 10) nachgewiesen werden müssen. Es ergibt sich also die Frage, was das Gesetz unter" buchmäßigem "Nachweis versteht. Der im § 17 Abs. 3 Z 4 UStG 1959 angeführte § 5 Abs. 10 sagt dazu, daß die dem " buchmäßigen "Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im Inland zu führen und mit den zugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren sind und daß die nachzuweisenden Voraussetzungen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sein müssen. Daraus ergibt sich jedenfalls, daß zum" buchmäßigen "Nachweis i. S. des § 17 Abs. 3 Z 4 UStG 1959 nicht nur Bücher, sondern auch Aufzeichnungen dienen können. Es ist nirgends im Gesetz vorgeschrieben, daß jedenfalls Bücher zu diesem Nachweis geführt werden müssen. Der BM für Finanzen meint, daß aber für eine Differenzierung des Normalerfordernisses des Buchnachweises, je nachdem, ob dieser in einem Besteuerungsverfahren oder in einem Vergütungsverfahren zu erbringen ist, weder das UStG eine Rechtsgrundlage noch die einschlägige Rechtsprechung des VwGH entsprechende rechtliche Hinweise bietet. Der VfGH stimmt dem zu, er ist aber der Meinung, daß auch gegen eine solche Differenzierung der Formalerfordernisse des" buchmäßigen "Nachweises im UStG noch sonst in keinem Gesetz irgendwelche Hinweise gegeben sind. Er ist daher der Auffassung, daß am Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 3 Z 4 UStG 1959 festzuhalten ist, der eindeutig nur verlangt, daß die vorstehenden, d. h. in den Z 1 bis 3 des § 17 Abs. 3 UStG 1959 enthaltenen Voraussetzungen, das Vorliegen eines gemäß Abs. 2 vergütungsfähigen Vorganges und die Art und Höhe der Bemessungsgrundlage der Vergütung nach § 17 Abs. 6 buchmäßig, d. h. nach § 5 Abs. 10, durch Bücher oder Aufzeichnungen nachgewiesen werden muß. Das Gesetz verlangt nur den " buchmäßigen "Nachweis dieser Umstände und nicht anderer Tatsachen.Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, UStG 1959 verlangt, daß die Voraussetzungen für die Ausfuhrvergütung (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins bis 3) , das Vorliegen eines gemäß Absatz 2, vergütungsfähigen Vorganges und die Art und Höhe der Bemessungsgrundlage durch Vergütung (Absatz 6,) buchmäßig (Paragraph 5, Absatz 10,) nachgewiesen werden müssen. Es ergibt sich also die Frage, was das Gesetz unter" buchmäßigem "Nachweis versteht. Der im Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, UStG 1959 angeführte Paragraph 5, Absatz 10, sagt dazu, daß die dem " buchmäßigen "Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im Inland zu führen und mit den zugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren sind und daß die nachzuweisenden Voraussetzungen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sein müssen. Daraus ergibt sich jedenfalls, daß zum" buchmäßigen "Nachweis i. S. des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, UStG 1959 nicht nur Bücher, sondern auch Aufzeichnungen dienen können. Es ist nirgends im Gesetz vorgeschrieben, daß jedenfalls Bücher zu diesem Nachweis geführt werden müssen. Der BM für Finanzen meint, daß aber für eine Differenzierung des Normalerfordernisses des Buchnachweises, je nachdem, ob dieser in einem Besteuerungsverfahren oder in einem Vergütungsverfahren zu erbringen ist, weder das UStG eine Rechtsgrundlage noch die einschlägige Rechtsprechung des VwGH entsprechende rechtliche Hinweise bietet. Der VfGH stimmt dem zu, er ist aber der Meinung, daß auch gegen eine solche Differenzierung der Formalerfordernisse des" buchmäßigen "Nachweises im UStG noch sonst in keinem Gesetz irgendwelche Hinweise gegeben sind. Er ist daher der Auffassung, daß am Gesetzeswortlaut des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, UStG 1959 festzuhalten ist, der eindeutig nur verlangt, daß die vorstehenden, d. h. in den Ziffer eins bis 3 des Paragraph 17, Absatz 3, UStG 1959 enthaltenen Voraussetzungen, das Vorliegen eines gemäß Absatz 2, vergütungsfähigen Vorganges und die Art und Höhe der Bemessungsgrundlage der Vergütung nach Paragraph 17, Absatz 6, buchmäßig, d. h. nach Paragraph 5, Absatz 10,, durch Bücher oder Aufzeichnungen nachgewiesen werden muß. Das Gesetz verlangt nur den " buchmäßigen "Nachweis dieser Umstände und nicht anderer Tatsachen. Ein derartiger Nachweis kann grundsätzlich bei einer entsprechenden Führung von Aufzeichnungen auch durch einen i. S. des § 13 Abs. 9 UStG nach Durchschnittssätzen veranlagten Steuerpflichtigen erbracht werden. Da die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle dies aber verneint, verstößt sie gegen § 17 Abs. 3 Z 4 und § 5 Abs. 10 UStG 1959.Ein derartiger Nachweis kann grundsätzlich bei einer entsprechenden Führung von Aufzeichnungen auch durch einen i. S. des Paragraph 13, Absatz 9, UStG nach Durchschnittssätzen veranlagten Steuerpflichtigen erbracht werden. Da die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle dies aber verneint, verstößt sie gegen Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 5, Absatz 10, UStG
  3. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:V28.1971

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