← Österreich

G19/71

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1971 GeschäftszahlG19/71; G20/71; G21/71; V17/71 Sammlungsnummer6622 Rechtssatz§ 38 Abs. 5 und 6, § 39 und § 40 Abs. 1 Burgenländisch

Art 118, Art.

118 Abs. 3 B-VG} offenkundig nicht zutrifft, bleibt die Frage zu beantworten übrig, ob die Angelegenheit unter {

Art 118, Art.

118 Abs. 2 erster Satz B-VG} fällt. Diese Frage ist zu verneinen. Die Angelegenheit liegt nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der schulerhaltenden Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft. Sie liegt nämlich im selben Ausmaß, in dem sie im Interesse der schulerhaltenden Gemeinde liegt, auch im Interesse der beitragspflichtigen Gemeinde. Die Meinung der Bgld. Landesregierung, das Interesse der schulerhaltenden Gemeinde überwiege, trifft nicht zu. Das Interesse am einzelnen Beitrag ist von beiden Seiten her gleich groß. Sitz des Bescheides ist der Voranschlag, der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erstellt wird ({

Art 116, Art.

116 Abs. 2 B-VG}) .Inhalt des Bescheides ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Entgegen der Meinung der Bgld. Landesregierung handelt es sich nicht um eine Angelegenheit, die unter Artikel 116, Absatz 2, B-VG fällt, also zur Privatwirtschaftsverwaltung gehört. Gewiß ist die Schule" Vermögen " der schulerhaltenden Gemeinde i. S. dieser Vorschrift der Verfassung; die Gemeinde hat das Recht, hierüber" innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundesgesetze und Landesgesetze "im eigenen Wirkungsbereich" zu verfügen ". Hier geht es aber nicht um diese Dispositionsfreiheit. Hier geht es um die Vorschreibung von Geldbeiträgen (die nicht Abgaben sind) in Handhabung behördlicher Gewalt. Artikel 116, Absatz 2, B-VG trifft also auf die in Rede stehenden hoheitlichen Verwaltungsakte nicht zu; da auch {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 3, B-VG} offenkundig nicht zutrifft, bleibt die Frage zu beantworten übrig, ob die Angelegenheit unter {

Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 2, erster Satz B-VG} fällt.

Diese Frage ist zu verneinen. Die Angelegenheit liegt nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der schulerhaltenden Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft. Sie liegt nämlich im selben Ausmaß, in dem sie im Interesse der schulerhaltenden Gemeinde liegt, auch im Interesse der beitragspflichtigen Gemeinde. Die Meinung der Bgld. Landesregierung, das Interesse der schulerhaltenden Gemeinde überwiege, trifft nicht zu. Das Interesse am einzelnen Beitrag ist von beiden Seiten her gleich groß. Sitz des Bescheides ist der Voranschlag, der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erstellt wird ({

Artikel 116,, Artikel 116, Absatz 2, B-VG}) . Auf Grund der Vorschrift des § 39 Pfl

SchOrgG wird aber der Voranschlag auch zu einer individuellen Norm, der eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde regelt. Eine solche Vermischung der beiden Wirkungsbereiche ist durch die Verfassung verboten. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der Verfassung betreffend die verschiedene Stellung der Gemeinde bei der Besorgung der Aufgaben der beiden Wirkungsbereiche. Die beiden Wirkungsbereiche werden durch diese Vorschriften absolut getrennt. Es ist daher ausgeschlossen, daß der Voranschlag in verfassungsmäßiger Weise beiden Wirkungsbereichen zugewiesen wird. Die Vorschriften über die Besorgung der Aufgaben der beiden Wirkungsbereiche könnten nicht mehr eingehalten werden. Dies wird hier etwa durch das Beispiel deutlich, daß einerseits der Vorschlag der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich frei von Weisungen zu erstellen ist, anderseits der im übertragenen Wirkungsbereich mit Bescheidcharakter ausgestattete Voranschlag durch Weisung der Oberbehörde gestaltet werden könnte.Auf Grund der Vorschrift des Paragraph 39, PflSchOrgG wird aber der Voranschlag auch zu einer individuellen Norm, der eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde regelt. Eine solche Vermischung der beiden Wirkungsbereiche ist durch die Verfassung verboten. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der Verfassung betreffend die verschiedene Stellung der Gemeinde bei der Besorgung der Aufgaben der beiden Wirkungsbereiche. Die beiden Wirkungsbereiche werden durch diese Vorschriften absolut getrennt. Es ist daher ausgeschlossen, daß der Voranschlag in verfassungsmäßiger Weise beiden Wirkungsbereichen zugewiesen wird. Die Vorschriften über die Besorgung der Aufgaben der beiden Wirkungsbereiche könnten nicht mehr eingehalten werden. Dies wird hier etwa durch das Beispiel deutlich, daß einerseits der Vorschlag der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich frei von Weisungen zu erstellen ist, anderseits der im übertragenen Wirkungsbereich mit Bescheidcharakter ausgestattete Voranschlag durch Weisung der Oberbehörde gestaltet werden könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:G19.1971

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.