RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1971 GeschäftszahlV1/71; V2/71; V3/71 Sammlungsnummer6623 RechtssatzAus § 642 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) werden die Worte:" ..... in Gefangenhäusern mit eigener Verwaltung dem Leiter, ..... "als gesetzwidrig aufgehoben.Aus Paragraph 642, Absatz eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) werden die Worte:" ..... in Gefangenhäusern mit eigener Verwaltung dem Leiter, ..... "als gesetzwidrig aufgehoben. Aus der mit Erlaß des BM für Justiz vom
- November 1962, Z 42.284/62, in Kraft gesetzten" Hausordnung für gerichtliche Gefangenhäuser "werden die Worte im § 40 Z 3:" ..... - in Gefangenhäusern mit eigener Gefangenhausdirektion oder Gefangenhausverwaltung - ..... "und der § 40 Z 6 des folgenden Wortlautes:" Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Vorsteher des bezirksgerichtlichen Gefangenhauses oder durch den Leiter der Gefangenhausdirektion oder Gefangenhausverwaltung steht dem Gefangenen das Recht der Beschwerde zu; über die Beschwerde entscheidet im ersten Falle der Präsident des dem Gefangenhausvorsteher in Strafsachen übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz, im zweiten Falle der Vorsteher des Gefangenhauses und in weiterer Folge die Oberste Aufsichtsbehörde. "aufgehoben.Aus der mit Erlaß des BM für Justiz vom
- November 1962, Ziffer 42 Punkt 284 /, 62,, in Kraft gesetzten" Hausordnung für gerichtliche Gefangenhäuser "werden die Worte im Paragraph 40, Ziffer 3 :, ..... - in Gefangenhäusern mit eigener Gefangenhausdirektion oder Gefangenhausverwaltung - ..... "und der Paragraph 40, Ziffer 6, des folgenden Wortlautes:" Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Vorsteher des bezirksgerichtlichen Gefangenhauses oder durch den Leiter der Gefangenhausdirektion oder Gefangenhausverwaltung steht dem Gefangenen das Recht der Beschwerde zu; über die Beschwerde entscheidet im ersten Falle der Präsident des dem Gefangenhausvorsteher in Strafsachen übergeordneten Gerichtshofes römisch eins. Instanz, im zweiten Falle der Vorsteher des Gefangenhauses und in weiterer Folge die Oberste Aufsichtsbehörde. "aufgehoben. Der VfGH vermag in der nur ex nunc wirksamen Aufhebung eines bereits vollzogenen, auf Haft lautenden Strafbescheides als nichtig keine Klaglosstellung i. S. des § 86 a VerfGG 1953 zu erblicken. Der vorliegende Fall gleicht der Sache nach dem vom VfGH in Slg. 1747/1949 entschiedenen Fall. Der VfGH hat dort erkannt, daß die Behörde, die eine Person am Betreten ihrer Wohnräume und Geschäftsräume durch Versiegelung der Räume behindert hatte, durch die nachdrücklich verfügte Entsiegelung den Betroffenen nicht klaglos gestellt hat, denn durch die zweimonatige Behinderung des Wohnungsinhabers, seine Räume zu betreten, ist sein Eigentumsrecht bereits verletzt worden. Im vorliegenden Beschwerdefall gilt dies für die Verletzung des Grundrechtes der persönlichen Freiheit.Der VfGH vermag in der nur ex nunc wirksamen Aufhebung eines bereits vollzogenen, auf Haft lautenden Strafbescheides als nichtig keine Klaglosstellung i. S. des Paragraph 86, a VerfGG 1953 zu erblicken. Der vorliegende Fall gleicht der Sache nach dem vom VfGH in Slg. 1747 aus 1949, entschiedenen Fall. Der VfGH hat dort erkannt, daß die Behörde, die eine Person am Betreten ihrer Wohnräume und Geschäftsräume durch Versiegelung der Räume behindert hatte, durch die nachdrücklich verfügte Entsiegelung den Betroffenen nicht klaglos gestellt hat, denn durch die zweimonatige Behinderung des Wohnungsinhabers, seine Räume zu betreten, ist sein Eigentumsrecht bereits verletzt worden. Im vorliegenden Beschwerdefall gilt dies für die Verletzung des Grundrechtes der persönlichen Freiheit. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:V1.1971