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{'item': 'B238/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.1972 GeschäftszahlB238/71 Sammlungsnummer6635 RechtssatzNach § 1 Abs. 1 Preistreibereigesetz 1959 macht sich der Preistreiberei schuldig, wer für Sachgüter oder Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse dienen (kurz: Bedarfsgegenstand und Bedarfsleistung genannt) , ein offenbar übermäßiges Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen läßt. Der VfGH kann nicht finden, daß es eine sachwidrige Differenzierung ist, wenn diese Gesetzesstelle nur die Forderung, die Annahme und das Sich-Versprechenlassen offenbar übermäßigen Entgeltes für Bedarfsgegenstände und Bedarfsleistungen und nicht auch für andere einer angemessenen Lebensführung dienenden Wirtschaftsgüter unter Strafe stellt. Der Gesetzgeber hat diese Regelung durchaus im Rahmen der ihm zustehenden rechtspolitischen Überlegungen getroffen, wenn er auf die Lebenswichtigkeit der zu befriedigenden Bedürfnisse abstellt, sonst aber die freie Gestaltung der Preisbildung nicht durch Strafandrohungen einengt. Der VfGH hat daher aus dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens heraus keine Bedenken gegen die Regelung des § 1 Abs. 1 PreistreibereiG 1959.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Preistreibereigesetz 1959 macht sich der Preistreiberei schuldig, wer für Sachgüter oder Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse dienen (kurz: Bedarfsgegenstand und Bedarfsleistung genannt) , ein offenbar übermäßiges Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen läßt. Der VfGH kann nicht finden, daß es eine sachwidrige Differenzierung ist, wenn diese Gesetzesstelle nur die Forderung, die Annahme und das Sich-Versprechenlassen offenbar übermäßigen Entgeltes für Bedarfsgegenstände und Bedarfsleistungen und nicht auch für andere einer angemessenen Lebensführung dienenden Wirtschaftsgüter unter Strafe stellt. Der Gesetzgeber hat diese Regelung durchaus im Rahmen der ihm zustehenden rechtspolitischen Überlegungen getroffen, wenn er auf die Lebenswichtigkeit der zu befriedigenden Bedürfnisse abstellt, sonst aber die freie Gestaltung der Preisbildung nicht durch Strafandrohungen einengt. Der VfGH hat daher aus dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens heraus keine Bedenken gegen die Regelung des Paragraph eins, Absatz eins, PreistreibereiG 1959. Auch keine Bedenken im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.Auch keine Bedenken im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}. Die Auffassung der bel. Beh., daß die Kalkulation des Produzenten unbeachtlich sei und höhere Gestehungskosten die Überschreitung des ortsüblichen Preises nicht rechtfertigen, ist nicht denkunmöglich, weil im § 1 Abs. 3 PreistreibereiG 1959 von der Kalkulation überhaupt nicht die Rede ist, sondern diese Gesetzesstelle ausschließlich auf die amtlich festgesetzten oder sich nach den einschlägigen amtlichen Vorschriften ergebenden oder schließlich auf die ortsüblichen Preise abstellt. Die Meinung, daß unter den Worten "am Ort des Verkaufes" nicht das gesamte Stadtgebiet, sondern der nähere Bereich des betreffenden Betriebes zu verstehen ist, ist nicht denkunmöglich, weil das Gesetz nicht auf die Ortsgemeinde abstellt, sondern schlechthin auf den "Ort des Verkaufes" .Die Auffassung der bel. Beh., daß die Kalkulation des Produzenten unbeachtlich sei und höhere Gestehungskosten die Überschreitung des ortsüblichen Preises nicht rechtfertigen, ist nicht denkunmöglich, weil im Paragraph eins, Absatz 3, PreistreibereiG 1959 von der Kalkulation überhaupt nicht die Rede ist, sondern diese Gesetzesstelle ausschließlich auf die amtlich festgesetzten oder sich nach den einschlägigen amtlichen Vorschriften ergebenden oder schließlich auf die ortsüblichen Preise abstellt. Die Meinung, daß unter den Worten "am Ort des Verkaufes" nicht das gesamte Stadtgebiet, sondern der nähere Bereich des betreffenden Betriebes zu verstehen ist, ist nicht denkunmöglich, weil das Gesetz nicht auf die Ortsgemeinde abstellt, sondern schlechthin auf den "Ort des Verkaufes" . Eine Überschreitung des ermittelten ortsüblichen Preises um rund 5 % verwirklicht den Tatbestand der Erheblichkeit; es wird auf das Erk. Slg. 6400/1971 verwiesen, wonach der VfGH in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH der Meinung ist, daß bei der Beurteilung, ob eine Preisüberschreitung als erheblich anzusehen ist, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Er hält somit auch im vorliegenden Falle die Gesetzesauslegung der bel. Beh. für denkmöglich.Eine Überschreitung des ermittelten ortsüblichen Preises um rund 5 % verwirklicht den Tatbestand der Erheblichkeit; es wird auf das Erk. Slg. 6400 aus 1971, verwiesen, wonach der VfGH in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH der Meinung ist, daß bei der Beurteilung, ob eine Preisüberschreitung als erheblich anzusehen ist, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Er hält somit auch im vorliegenden Falle die Gesetzesauslegung der bel. Beh. für denkmöglich. Der Bf. meint, daß unter der Freiheit der Erwerbsbetätigung auch der freie Wettbewerb zu verstehen sei, welcher einerseits nicht nur die Versorgung der Bevölkerung mit von ihr benötigten Gütern bewirkt, sondern welcher auch gewährleistet, daß sich Ware und Preis die Waage halten. Er kommt zum Schluß, daß gesetzliche Regelungen, die in die Freiheit der Erwerbsbetätigung und in die Freiheit der Preisbildung eingreifen, einengend auszulegen seien. Es geht aber im vorliegenden Fall nicht um die Frage der Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Gesetzesauslegung, sondern nur um ihre Denkmöglichkeit. Die Auslegung der bel. Beh. ist aber denkmöglich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B238.1972

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