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{'item': 'B253/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.1972 GeschäftszahlB253/71 Sammlungsnummer6636 RechtssatzGemäß § 7 Abs. 4 Agrarbehördengesetz 1950 kann die in zweiter Instanz erfolgte Bewertung von Grundstücken in Zusammenlegungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden und ist die Bewertung der Entscheidung des Obersten Agrarsenates zugrunde zu legen. Der Oberste Agrarsenat mußte also bei seiner Entscheidung den Wert des in Rede stehenden Abfindungsgrundstückes zugrunde legen, der in dem vom Landesagrarsenat nach Durchführung von Ermittlungen bezüglich der Bewertung bestätigten Zusammenlegungsplan als gegeben angenommen worden ist. Dem Obersten Agrarsenat fehlt die Zuständigkeit, diesen Wert durch eine Entscheidung über die angesprochene Entschädigung zu bestätigen oder zu korrigieren.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Agrarbehördengesetz 1950 kann die in zweiter Instanz erfolgte Bewertung von Grundstücken in Zusammenlegungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden und ist die Bewertung der Entscheidung des Obersten Agrarsenates zugrunde zu legen. Der Oberste Agrarsenat mußte also bei seiner Entscheidung den Wert des in Rede stehenden Abfindungsgrundstückes zugrunde legen, der in dem vom Landesagrarsenat nach Durchführung von Ermittlungen bezüglich der Bewertung bestätigten Zusammenlegungsplan als gegeben angenommen worden ist. Dem Obersten Agrarsenat fehlt die Zuständigkeit, diesen Wert durch eine Entscheidung über die angesprochene Entschädigung zu bestätigen oder zu korrigieren. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums wird durch den in das Eigentum eingreifenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur dann verletzt, wenn der Bescheid unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage erlassen wird oder wenn er gesetzlos ist, wobei die denkunmögliche Anwendung eines Gesetzes ebenfalls als Gesetzlosigkeit angesehen wird (vgl. die Rechtsprechung; z. B. Slg. 4908/1965, 5202/1966, 5454/1967, 5683/1968, 5915/1969, 6382/1971) . Daran ändert der Hinweis der Bf. auf das Erk. Slg. 1284/1929 nichts, aus dem die Bf. entnehmen, daß auch ein nicht in denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes erfolgender Eigentumseingriff das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht verletze, wenn "wesentliche Grundsätze des Verfahrens" nicht eingehalten werden. Der VfGH hat dagegen damals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er keine Instanz gegenüber den Agrarbehörden ist. Seine Aufgabe beschränke sich nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} auf die Untersuchung und Beantwortung der Frage, ob die Behörde Grundsätze verletzt habe, deren Unverletzlichkeit unter den Schutz des Verfassungsrechtes gestellt ist; dieser Schutz sichere auch gegen jeden durch kein Gesetz gedeckten (gemeint war: gesetzlosen) Eingriff in das Eigentum. Nicht durch den bloß gesetzwidrigen, sondern nur durch den gesetzlosen Eingriff in das Eigentum (auch der in denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes erfolgende Eingriff ist als gesetzloser anzusehen) wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht (Art. 5 StGG) verletzt.Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums wird durch den in das Eigentum eingreifenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur dann verletzt, wenn der Bescheid unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage erlassen wird oder wenn er gesetzlos ist, wobei die denkunmögliche Anwendung eines Gesetzes ebenfalls als Gesetzlosigkeit angesehen wird vergleiche die Rechtsprechung; z. B. Slg. 4908 aus 1965,, 5202 aus 1966,, 5454 aus 1967,, 5683 aus 1968,, 5915 aus 1969,, 6382 aus 1971,) . Daran ändert der Hinweis der Bf. auf das Erk. Slg. 1284 aus 1929, nichts, aus dem die Bf. entnehmen, daß auch ein nicht in denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes erfolgender Eigentumseingriff das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht verletze, wenn "wesentliche Grundsätze des Verfahrens" nicht eingehalten werden. Der VfGH hat dagegen damals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er keine Instanz gegenüber den Agrarbehörden ist. Seine Aufgabe beschränke sich nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} auf die Untersuchung und Beantwortung der Frage, ob die Behörde Grundsätze verletzt habe, deren Unverletzlichkeit unter den Schutz des Verfassungsrechtes gestellt ist; dieser Schutz sichere auch gegen jeden durch kein Gesetz gedeckten (gemeint war: gesetzlosen) Eingriff in das Eigentum. Nicht durch den bloß gesetzwidrigen, sondern nur durch den gesetzlosen Eingriff in das Eigentum (auch der in denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes erfolgende Eingriff ist als gesetzloser anzusehen) wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht (Artikel 5, StGG) verletzt. Denkmögliche Anwendung des § 18 Niederösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 18, Niederösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B253.1972

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