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{'item': 'B294/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.1972 GeschäftszahlB294/71 Sammlungsnummer6638 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 4 Abs. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Z 2 EStG

  1. Eine Regelung, gemäß der Reiseaufwendungen als Betriebskosten nur bei den Einkünften aus jenem Betrieb in Rechnung gestellt werden können, durch den die Reise veranlaßt worden ist, ist nicht sachfremd. Daran vermag der Hinweis des Bf. auf den "Bruttojahresarbeitslohn" (§ 19 Abs. 2 Z 2 EStG 1967) nichts zu ändern, zumal seine Meinung, daß es sich dabei um die Summe der Einkünfte aus allen Arbeitsverhältnissen des Steuerpflichtigen handle, gar nicht zutreffen muß; die Meinung der bel. Beh., der Ausdruck "Bruttojahresarbeitslohn" beinhalte lediglich die Summe jener steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit außer Kinderbeihilfe und Wohnungsbeihilfe, die der Steuerpflichtige von dem Arbeitgeber erhält, für die Tagesgelder und Nächtigungsgelder auszahlt, ist zumindest vertretbar.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, EStG
  2. Eine Regelung, gemäß der Reiseaufwendungen als Betriebskosten nur bei den Einkünften aus jenem Betrieb in Rechnung gestellt werden können, durch den die Reise veranlaßt worden ist, ist nicht sachfremd. Daran vermag der Hinweis des Bf. auf den "Bruttojahresarbeitslohn" (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1967) nichts zu ändern, zumal seine Meinung, daß es sich dabei um die Summe der Einkünfte aus allen Arbeitsverhältnissen des Steuerpflichtigen handle, gar nicht zutreffen muß; die Meinung der bel. Beh., der Ausdruck "Bruttojahresarbeitslohn" beinhalte lediglich die Summe jener steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit außer Kinderbeihilfe und Wohnungsbeihilfe, die der Steuerpflichtige von dem Arbeitgeber erhält, für die Tagesgelder und Nächtigungsgelder auszahlt, ist zumindest vertretbar. Aus dem Umstand, daß der Bf. als a.o. Hochschulprofessor Reisegebühren erhält, die höher sind als die Pauschalsätze, die er für 1968 gemäß § 4 Abs. 6 EStG 1967 in Zusammenhang mit seinen Einkünften aus dem Betrieb des Architekturbüros in Rechnung stellen kann, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, es differenziere die Regelung des § 4 Abs. 6 leg. cit. in unsachlicher Weise. Die Differenzierung ist aus dem tatsächlichen Unterschied zwischen den Bezügen als Hochschulprofessor und den Betriebseinkünften ableitbar. Darüber hinaus ist eine unsachliche Benachteiligung durch die Regelung des § 4 Abs. 6 EStG 1967 jedenfalls dadurch ausgeschlossen, daß die Aufwendungen für die durch den Betrieb veranlaßten Reisen jederzeit einzeln nachgewiesen und als Betriebsausgaben in voller Höhe in Rechnung gestellt werden können, daß also kein Zwang besteht, das Pauschale gemäß § 4 Abs. 6 leg. cit. in Anspruch zu nehmen.Aus dem Umstand, daß der Bf. als a.o. Hochschulprofessor Reisegebühren erhält, die höher sind als die Pauschalsätze, die er für 1968 gemäß Paragraph 4, Absatz 6, EStG 1967 in Zusammenhang mit seinen Einkünften aus dem Betrieb des Architekturbüros in Rechnung stellen kann, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, es differenziere die Regelung des Paragraph 4, Absatz 6, leg. cit. in unsachlicher Weise. Die Differenzierung ist aus dem tatsächlichen Unterschied zwischen den Bezügen als Hochschulprofessor und den Betriebseinkünften ableitbar. Darüber hinaus ist eine unsachliche Benachteiligung durch die Regelung des Paragraph 4, Absatz 6, EStG 1967 jedenfalls dadurch ausgeschlossen, daß die Aufwendungen für die durch den Betrieb veranlaßten Reisen jederzeit einzeln nachgewiesen und als Betriebsausgaben in voller Höhe in Rechnung gestellt werden können, daß also kein Zwang besteht, das Pauschale gemäß Paragraph 4, Absatz 6, leg. cit. in Anspruch zu nehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B294.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.