RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.1972 GeschäftszahlB430/70 Sammlungsnummer6645 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 4 Abs. 11 im Zusammenhalt mit § 5 Abs. 2.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz 11, im Zusammenhalt mit Paragraph 5, Absatz 2, Der Beschwerde ist darin beizupflichten, daß die genannten Bestimmungen dadurch, daß sie auf eine allfällige Verpflichtung zum Unterhalt von Kindern überhaupt nicht Bedacht nehmen, kinderlose Familien ebenso behandelt wie Familien mit Kindern. Es ist auch richtig, daß eine solche Regelung im System eines deutlich von sozialen Gesichtspunkten geprägten Besoldungsschemas als Fremdkörper empfunden werden kann. Wie der VfGH schon zu wiederholten Malen erkannt hat, fordert das Gleichheitsgebot des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} vom Gesetzgeber nicht, daß er ein einmal gewähltes Ordnungsprinzip konsequent beibehält; er kann davon auch abweichen, sofern die Abweichung nicht in sich unsachlich ist (z. B. Slg. 5269/1966, 5281/1966, 5481/1967, 5862/1968, 6030/1969) . Das aber ist hier nicht der Fall, weil die Monatsbezüge eines Beamten - die Haushaltszulage ist gemäß {Gehaltsgesetz 1956 § 3, § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956} ein Teil davon - als Arbeitsentgelt einer sachlichen Regelung nicht ausschließlich unter sozialen Gesichtspunkten zugänglich sind. Schon in seinem Erk. Slg. 6219/1970 hat der VfGH festgestellt, daß {Gehaltsgesetz 1956 § 4, § 4 Abs. 11 erster Satz GehG} 1956 i. d. F. der
- GehG-Nov mit dem Gleichheitssatz nicht im Widerspruch steht. Der Gerichtshof kann auch unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht finden, daß die dargestellte Regelung verfassungsrechtlich bedenklich wäre.Der Beschwerde ist darin beizupflichten, daß die genannten Bestimmungen dadurch, daß sie auf eine allfällige Verpflichtung zum Unterhalt von Kindern überhaupt nicht Bedacht nehmen, kinderlose Familien ebenso behandelt wie Familien mit Kindern. Es ist auch richtig, daß eine solche Regelung im System eines deutlich von sozialen Gesichtspunkten geprägten Besoldungsschemas als Fremdkörper empfunden werden kann. Wie der VfGH schon zu wiederholten Malen erkannt hat, fordert das Gleichheitsgebot des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7,, Artikel 7, B-VG} vom Gesetzgeber nicht, daß er ein einmal gewähltes Ordnungsprinzip konsequent beibehält; er kann davon auch abweichen, sofern die Abweichung nicht in sich unsachlich ist (z. B. Slg. 5269 aus 1966,, 5281 aus 1966,, 5481 aus 1967,, 5862 aus 1968,, 6030 aus 1969,) . Das aber ist hier nicht der Fall, weil die Monatsbezüge eines Beamten - die Haushaltszulage ist gemäß {Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956} ein Teil davon - als Arbeitsentgelt einer sachlichen Regelung nicht ausschließlich unter sozialen Gesichtspunkten zugänglich sind. Schon in seinem Erk. Slg. 6219 aus 1970, hat der VfGH festgestellt, daß {Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz 11, erster Satz GehG} 1956 i. d. F. der
- GehG-Nov mit dem Gleichheitssatz nicht im Widerspruch steht. Der Gerichtshof kann auch unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht finden, daß die dargestellte Regelung verfassungsrechtlich bedenklich wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B430.1972