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{'item': 'B233/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.1972 GeschäftszahlB233/71 Sammlungsnummer6648 RechtssatzDen Schutz des Art. 5 StGG genießen nur Privatrechte. Ansprüche öffentlichrechtlicher Natur fallen nicht unter die Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG (vgl. die ständige Rechtsprechung, z. B. Slg. 5263/1966, 5684/1968, u. v. a.) . Daran hat auch Art. 1 des (1.) Zusatzprotokolls zu MRK nichts geändert. Diese Verfassungsbestimmungen beziehen sich daher nicht auf öffentlich-rechtliche Besoldungsansprüche von Beamten (vgl. auch Slg. 5658/1968) . Vordienstzeiten sind keine Privatrechte, sondern nur Teilelemente in dienstrechtlichen Zusammenhängen. Soweit es sich um Vordienstzeiten von Beamten für die Vorrückung in höhere Bezüge handelt, sind sie Elemente zur Ermittlung des Gehaltes des Beamten.Den Schutz des Artikel 5, StGG genießen nur Privatrechte. Ansprüche öffentlichrechtlicher Natur fallen nicht unter die Eigentumsgarantie des Artikel 5, StGG vergleiche die ständige Rechtsprechung, z. B. Slg. 5263 aus 1966,, 5684 aus 1968,, u. v. a.) . Daran hat auch Artikel eins, des (1.) Zusatzprotokolls zu MRK nichts geändert. Diese Verfassungsbestimmungen beziehen sich daher nicht auf öffentlich-rechtliche Besoldungsansprüche von Beamten vergleiche auch Slg. 5658 aus 1968,) . Vordienstzeiten sind keine Privatrechte, sondern nur Teilelemente in dienstrechtlichen Zusammenhängen. Soweit es sich um Vordienstzeiten von Beamten für die Vorrückung in höhere Bezüge handelt, sind sie Elemente zur Ermittlung des Gehaltes des Beamten. Die Regelung betreffend die Vordienstzeiten von Beamten ist also öffentlichrechtlicher Natur. Keine Bedenken gegen die Regelung des Art. III Abs. 2 -

  1. In ihr ordnet der Gesetzgeber an, daß eine Vergleichsrechnung anzustellen ist, indem der fiktive Dienstantrittstag, der sich auf Grund der bisherigen Rechtslage aus der tatsächlichen Dienstzeit und den für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt, dem Vorrückungsstichtag gegenübergestellt wird, der sich bei Anwendung der durch die
  2. GehG-Nov. geschaffenen Neuregelung des § 12 Gehaltsgesetz 1956 ergeben würde; das für den Beamten günstigere Ergebnis soll der neue Vorrückungsstichtag sein. Gegen einen solchen Vergleich zwischen dem bisherigen Rechtszustand und dem sich aus der Neuregelung ergebenden Rechtszustand ist vom Standpunkt des Gleichheitsgrundsatzes aus nichts einzuwenden, weil er eine Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung der schon im Dienststand befindlichen Bundesbeamten an die nach der Neuregelung angestellten Bundesbeamten mit sich bringt, also - unter Wahrung eines allenfalls günstigeren "bisherigen Besitzstandes" geschlossen - eine Gleichstellung bezweckt. Daß dabei die einzelnen Berechnungselemente nach der alten und neuen Regelung unter Umständen verschieden in Anschlag gebracht werden müssen, ergibt sich aus dem Zweck der Regelung zwingend. Abweichungen davon, wie sie der Bf. anstrebt, bedürften einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Dagegen, daß bei diesem Vergleich die im Art. III Abs. 5 leg. cit. genannten Zeiten auch bei der Beurteilung nach der neuen Rechtslage voll zu berücksichtigen sind, hat der Bf. selbst keine Bedenken, und auch beim VfGH sind Bedenken nicht entstanden, weil es sich bei den Zeiten nach § 2 Abs. 6 VDV 1957 um Sonderfälle handelt und für die anderen Zeiten im neugefaßten {Gehaltsgesetz 1956 § 12, § 12 GehG} 1956 eine annähernd entsprechende Regelung vorgesehen ist.Keine Bedenken gegen die Regelung des Artikel römisch drei, Absatz 2, -
  3. In ihr ordnet der Gesetzgeber an, daß eine Vergleichsrechnung anzustellen ist, indem der fiktive Dienstantrittstag, der sich auf Grund der bisherigen Rechtslage aus der tatsächlichen Dienstzeit und den für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt, dem Vorrückungsstichtag gegenübergestellt wird, der sich bei Anwendung der durch die
  4. GehG-Nov. geschaffenen Neuregelung des Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 ergeben würde; das für den Beamten günstigere Ergebnis soll der neue Vorrückungsstichtag sein. Gegen einen solchen Vergleich zwischen dem bisherigen Rechtszustand und dem sich aus der Neuregelung ergebenden Rechtszustand ist vom Standpunkt des Gleichheitsgrundsatzes aus nichts einzuwenden, weil er eine Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung der schon im Dienststand befindlichen Bundesbeamten an die nach der Neuregelung angestellten Bundesbeamten mit sich bringt, also - unter Wahrung eines allenfalls günstigeren "bisherigen Besitzstandes" geschlossen - eine Gleichstellung bezweckt. Daß dabei die einzelnen Berechnungselemente nach der alten und neuen Regelung unter Umständen verschieden in Anschlag gebracht werden müssen, ergibt sich aus dem Zweck der Regelung zwingend. Abweichungen davon, wie sie der Bf. anstrebt, bedürften einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Dagegen, daß bei diesem Vergleich die im Artikel römisch drei, Absatz 5, leg. cit. genannten Zeiten auch bei der Beurteilung nach der neuen Rechtslage voll zu berücksichtigen sind, hat der Bf. selbst keine Bedenken, und auch beim VfGH sind Bedenken nicht entstanden, weil es sich bei den Zeiten nach Paragraph 2, Absatz 6, VDV 1957 um Sonderfälle handelt und für die anderen Zeiten im neugefaßten {Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 12,, Paragraph 12, GehG} 1956 eine annähernd entsprechende Regelung vorgesehen ist. Die Regelung betreffend die Vordienstzeiten von Beamten ist öffentlichrechtlicher Natur. Daraus ergibt sich, daß die Regelung des Art. III Abs. 5 der
  5. GehG-Nov. nicht gegen Art. 5 StGG oder gegen Art. 1 (1.) ZPMRK verstoßen kann.Die Regelung betreffend die Vordienstzeiten von Beamten ist öffentlichrechtlicher Natur. Daraus ergibt sich, daß die Regelung des Artikel römisch drei, Absatz 5, der
  6. GehG-Nov. nicht gegen Artikel 5, StGG oder gegen Artikel eins, (1.) ZPMRK verstoßen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B233.1972

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