RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.1972 GeschäftszahlB290/71 Sammlungsnummer6651 RechtssatzMit der Haushaltsbesteuerung hat sich der VfGH bereits in mehreren Entscheidungen beschäftigt und die Vorschriften hierüber grundsätzlich nicht als verfassungswidrig angesehen (vgl. z. B. Slg. 4239/1962, 4042/1963, 4848/1964, 5954/1969) . Diese Überlegungen wurden allerdings im Hinblick auf die Bestimmungen des § 26 EStG 1953 über die Zusammenveranlagung von Ehegatten angestellt; sie gelten jedoch in gleicher Weise auch für die Haushaltsbesteuerung nach § 27 EStG 1967 über die Zusammenveranlagung mit Kindern. Der VfGH hält an dieser Judikatur fest. Der Bf. bekämpft die in Rede stehende Regelung mit der Behauptung, daß eine Regelung der Haushaltsbesteuerung nicht nur dann verfassungswidrig sei, wenn die Erhöhung der Steuer eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen desselben Haushaltes gegenüber der Steuer, die er zu entrichten hätte, wenn jeder einen eigenen Haushalt hätte, dem Betrage nach nicht größer ist, als der Betrag, um den seine Steuer bei eigenem Haushalt größer wäre, wenn sein zu versteuerndes Einkommen um den Betrag höher angesetzt wird, welchen er durch den gemeinsamen Haushalt an Lebenskosten einspart oder einsparen könnte. Diesen Ausführen kann nicht beigetreten werden. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er die erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit des gemeinsamen Haushaltes in gleicher Weise wie in dem Fall erfaßt, wenn nur ein einziges Mitglied des Haushaltes Einkünfte bezieht.Mit der Haushaltsbesteuerung hat sich der VfGH bereits in mehreren Entscheidungen beschäftigt und die Vorschriften hierüber grundsätzlich nicht als verfassungswidrig angesehen vergleiche z. B. Slg. 4239 aus 1962,, 4042 aus 1963,, 4848 aus 1964,, 5954 aus 1969,) . Diese Überlegungen wurden allerdings im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 26, EStG 1953 über die Zusammenveranlagung von Ehegatten angestellt; sie gelten jedoch in gleicher Weise auch für die Haushaltsbesteuerung nach Paragraph 27, EStG 1967 über die Zusammenveranlagung mit Kindern. Der VfGH hält an dieser Judikatur fest. Der Bf. bekämpft die in Rede stehende Regelung mit der Behauptung, daß eine Regelung der Haushaltsbesteuerung nicht nur dann verfassungswidrig sei, wenn die Erhöhung der Steuer eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen desselben Haushaltes gegenüber der Steuer, die er zu entrichten hätte, wenn jeder einen eigenen Haushalt hätte, dem Betrage nach nicht größer ist, als der Betrag, um den seine Steuer bei eigenem Haushalt größer wäre, wenn sein zu versteuerndes Einkommen um den Betrag höher angesetzt wird, welchen er durch den gemeinsamen Haushalt an Lebenskosten einspart oder einsparen könnte. Diesen Ausführen kann nicht beigetreten werden. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er die erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit des gemeinsamen Haushaltes in gleicher Weise wie in dem Fall erfaßt, wenn nur ein einziges Mitglied des Haushaltes Einkünfte bezieht. Der Bf. bekämpft auch die - auf seinen Fall nicht zutreffende - Ausnahmebestimmung des § 27 Abs. 6 EStG 1967, wonach von der Zusammenveranlagung ausgenommen sind die Einkünfte der Kinder aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Betrieb, der weder ganz oder teilweise im Eigentum des Haushaltsvorstandes noch der mit ihm gemäß § 26 zusammen veranlagten Person steht. Mit der gleichartigen Bestimmung des EStG 1953 hat sich der VfGH in seinem Erk. Slg. 4466/1963 ausführlich befaßt und insbesondere darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber auch andere als rein fiskalische Zwecke verfolgen kann. Damit erledigen sich auch alle Einwände des Bf., die lediglich auf die unterschiedliche Steuerbelastung abgestellt sind.Der Bf. bekämpft auch die - auf seinen Fall nicht zutreffende - Ausnahmebestimmung des Paragraph 27, Absatz 6, EStG 1967, wonach von der Zusammenveranlagung ausgenommen sind die Einkünfte der Kinder aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Betrieb, der weder ganz oder teilweise im Eigentum des Haushaltsvorstandes noch der mit ihm gemäß Paragraph 26, zusammen veranlagten Person steht. Mit der gleichartigen Bestimmung des EStG 1953 hat sich der VfGH in seinem Erk. Slg. 4466 aus 1963, ausführlich befaßt und insbesondere darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber auch andere als rein fiskalische Zwecke verfolgen kann. Damit erledigen sich auch alle Einwände des Bf., die lediglich auf die unterschiedliche Steuerbelastung abgestellt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B290.1972
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