RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.1972 GeschäftszahlB335/71 Sammlungsnummer6658 RechtssatzDurch den angefochtenen Bescheid wurde aufgetragen, die Einleitung von ölhältigen Stoffen in den Straßenkanal zu unterlassen. Der Bescheid betrifft also nicht die Ausübung des Eigentumsrechtes der Bfin. an ihrer Liegenschaft, sondern die Benutzung des Straßenkanals der Gemeinde Wien. Der angefochtene Bescheid greift also in das Eigentum der Bfin. nicht ein. Wenn in der Beschwerde auf die baubehördliche und gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage der Bfin. hingewiesen wird, so bezieht sich dieser Hinweis auf subjektive öffentliche Rechte der Bfin., die aber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH den Schutz des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nach Art. 5 StGG und Art. 1 des (1.) Zusatzprotokolls zu MRK nicht genießen (vgl. Slg. 5263/1966, 5658/1968, 5684/1968) .Durch den angefochtenen Bescheid wurde aufgetragen, die Einleitung von ölhältigen Stoffen in den Straßenkanal zu unterlassen. Der Bescheid betrifft also nicht die Ausübung des Eigentumsrechtes der Bfin. an ihrer Liegenschaft, sondern die Benutzung des Straßenkanals der Gemeinde Wien. Der angefochtene Bescheid greift also in das Eigentum der Bfin. nicht ein. Wenn in der Beschwerde auf die baubehördliche und gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage der Bfin. hingewiesen wird, so bezieht sich dieser Hinweis auf subjektive öffentliche Rechte der Bfin., die aber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH den Schutz des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nach Artikel 5, StGG und Artikel eins, des (1.) Zusatzprotokolls zu MRK nicht genießen vergleiche Slg. 5263 aus 1966,, 5658 aus 1968,, 5684 aus 1968,) . Die Ausübung der Erwerbsbetätigung der Bfin. auf ihren Grundstücken wird durch diesen Bescheid nicht untersagt. Es liegt auch nach den Verwaltungsakten nicht etwa eine mißbräuchliche Anwendung der Bestimmungen des Wiener Kanalgesetzes vor, um die Erwerbsbetätigung der Bfin. mit dem angefochtenen Bescheid faktisch zu unterbinden. Keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen § 3 Abs. 2 Wiener Gesetz über Kanalanlagen und Anschlußgebühren. Die Gesetzesstelle stellt schlechthin darauf ab, daß die Einleitung bestimmter Stoffe in den Straßenkanal verboten ist, gleichgültig, ob die Einleitung durch einen der GewO unterliegenden Betrieb, einen anderen Betrieb oder anderes Unternehmen oder auch einen Haushalt erfolgt. Diese Gesetzesbestimmung stellt daher keine Regelung in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG} dar.Keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 3, Absatz 2, Wiener Gesetz über Kanalanlagen und Anschlußgebühren. Die Gesetzesstelle stellt schlechthin darauf ab, daß die Einleitung bestimmter Stoffe in den Straßenkanal verboten ist, gleichgültig, ob die Einleitung durch einen der GewO unterliegenden Betrieb, einen anderen Betrieb oder anderes Unternehmen oder auch einen Haushalt erfolgt. Diese Gesetzesbestimmung stellt daher keine Regelung in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG} dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B335.1972
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