RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.1972 GeschäftszahlB312/71 Sammlungsnummer6671 RechtssatzSoweit dem angefochtenen Bescheid der Inhalt zukommt, daß Anträge auf Gewährung von Umsatzsteuervergütungen zum Teil abgewiesen werden, wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Bfin. auf Unversehrtheit des Eigentums nicht berührt. Die Gewährung einer Umsatzsteuervergütung ist eine Angelegenheit des öffentlichen Rechtes (vgl. Slg. 3365/1958, 4693/1964) . Den Schutz des Art. 5 StGG, der das Eigentum für unverletzlich erklärt, genießen eben nur private Vermögensrechte, nicht auch öffentlichrechtliche Ansprüche (vgl. Erk. 4352/1963, 5263/1966, 5684/1968) .Soweit dem angefochtenen Bescheid der Inhalt zukommt, daß Anträge auf Gewährung von Umsatzsteuervergütungen zum Teil abgewiesen werden, wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Bfin. auf Unversehrtheit des Eigentums nicht berührt. Die Gewährung einer Umsatzsteuervergütung ist eine Angelegenheit des öffentlichen Rechtes vergleiche Slg. 3365 aus 1958,, 4693 aus 1964,) . Den Schutz des Artikel 5, StGG, der das Eigentum für unverletzlich erklärt, genießen eben nur private Vermögensrechte, nicht auch öffentlichrechtliche Ansprüche vergleiche Erk. 4352 aus 1963,, 5263 aus 1966,, 5684 aus 1968,) . Soweit mit dem angefochtenen Bescheid eine bereits gewährte Umsatzsteuervergütung rückgefordert wird, liegt ein Eingriff in das Eigentum der Bfin. vor. Denkmögliche Anwendung des § 16 Abs. 12 UStG 1959.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 16, Absatz 12, UStG
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