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{'item': 'B312/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.1972 GeschäftszahlB312/71 Sammlungsnummer6671 RechtssatzSoweit dem angefochtenen Bescheid der Inhalt zukommt, daß Anträge auf Gewährung von Umsatzsteuervergütungen zum Teil abgewiesen werden, wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Bfin. auf Unversehrtheit des Eigentums nicht berührt. Die Gewährung einer Umsatzsteuervergütung ist eine Angelegenheit des öffentlichen Rechtes (vgl. Slg. 3365/1958, 4693/1964) . Den Schutz des Art. 5 StGG, der das Eigentum für unverletzlich erklärt, genießen eben nur private Vermögensrechte, nicht auch öffentlichrechtliche Ansprüche (vgl. Erk. 4352/1963, 5263/1966, 5684/1968) .Soweit dem angefochtenen Bescheid der Inhalt zukommt, daß Anträge auf Gewährung von Umsatzsteuervergütungen zum Teil abgewiesen werden, wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Bfin. auf Unversehrtheit des Eigentums nicht berührt. Die Gewährung einer Umsatzsteuervergütung ist eine Angelegenheit des öffentlichen Rechtes vergleiche Slg. 3365 aus 1958,, 4693 aus 1964,) . Den Schutz des Artikel 5, StGG, der das Eigentum für unverletzlich erklärt, genießen eben nur private Vermögensrechte, nicht auch öffentlichrechtliche Ansprüche vergleiche Erk. 4352 aus 1963,, 5263 aus 1966,, 5684 aus 1968,) . Soweit mit dem angefochtenen Bescheid eine bereits gewährte Umsatzsteuervergütung rückgefordert wird, liegt ein Eingriff in das Eigentum der Bfin. vor. Denkmögliche Anwendung des § 16 Abs. 12 UStG 1959.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 16, Absatz 12, UStG

  1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Erlaß des BM für Finanzen vom
  2. Feber 1965, Z 7312-10 a/65, in dem das BM für Finanzen seine Meinung zu den vorgelegten Musterfällen geäußert hat, eine bloß unverbindliche Äußerung der Rechtsmeinung des BM für Finanzen oder eine Weisung an die Unterbehörde darstellt. Auch wenn dieser Erlaß als Weisung zu qualifizieren wäre, wäre eine solche Vorgangsweise durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz B-VG} gedeckt, wonach die Organe der Verwaltung, soweit nicht verfassungsgesetzlich anders bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden sind.Es kann dahingestellt bleiben, ob der Erlaß des BM für Finanzen vom
  3. Feber 1965, Ziffer 7312 -, 10, a/65, in dem das BM für Finanzen seine Meinung zu den vorgelegten Musterfällen geäußert hat, eine bloß unverbindliche Äußerung der Rechtsmeinung des BM für Finanzen oder eine Weisung an die Unterbehörde darstellt. Auch wenn dieser Erlaß als Weisung zu qualifizieren wäre, wäre eine solche Vorgangsweise durch {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 20,, Artikel 20, Absatz eins, zweiter Satz B-VG} gedeckt, wonach die Organe der Verwaltung, soweit nicht verfassungsgesetzlich anders bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden sind. Die Erteilung von Weisungen berührt nicht die Zuständigkeit der angewiesenen Behörde, sondern nur den Inhalt der von ihr zu treffenden Entscheidung; daher kein Entzug des gesetzlichen Richters. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B312.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.