144 B-VG}.Mit der bei einem ordentlichen Gericht erhobenen Klage wird die Aufhebung des Schiedsspruches des Schiedsgerichtes nach dem Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz vom 4. Juni 1970, Rechnungshof Ziffer 372 -, S, c, h, /, 70,, begehrt. Dasselbe Begehren enthält die beim VfGH unter Z. B 644/70 erhobene Beschwerde. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat das Verfahren über die bei ihm eingebrachte Klage eingeleitet. Ebenso hat der VfGH das Verfahren über die bei ihm erhobene Beschwerde eingeleitet. Es haben somit ein ordentliches Gericht und der VfGH die Zuständigkeit zur Entscheidung in derselben Sache in Anspruch genommen vergleiche Slg. 1349 aus 1930, und 2108 aus 1951,) . Ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache ist noch von keinem Gericht gefällt worden. Es ist somit ein bejahender Kompetenzkonflikt "zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten" i. S. des Artikel 138, Absatz eins, Litera b, B-VG und Paragraph 43, Absatz eins, VerfGG 1953 gegeben. Im Verhältnis zu den ordentlichen Gerichten ist nämlich auch der VfGH ein "anderes Gericht" vergleiche Slg. 2084 aus 1950, und 3348 aus 1958,) . Die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches nach Paragraph 44, des OÖ KrankenanstaltenG fällt in die Zuständigkeit des VfGH nach {
Das Schiedsgericht nach § 44 Abs. 4 und 5 Oberösterreichisches Krankenanstaltengesetz hat über die dem Vertragsabschluß zwischen dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entgegenstehenden Streitfälle zu entscheiden. Diese Entscheidung ist für die Streitteile und für die gemäß Abs. 7 zur Genehmigung berufene Landesregierung verbindlich. Wie sich aus § 44 Abs. 7 ableiten läßt, hat die schiedsgerichtliche Entscheidung in den abzuschließenden Vertrag aufgenommen zu werden. Im vorliegenden Fall wurden, nachdem Verhandlungen über die Verpflegskostenregelung erfolglos geblieben sind, mit Schiedsspruch Pflegegebührenersätze festgesetzt, die die im § 45 OÖ KAG angeführten Sozialversicherungsträger an namentlich genannte Rechtsträger namentlich genannter Krankenanstalten zu entrichten haben. Der Schiedsspruch hat also individuell normativen Charakter.Das Schiedsgericht nach Paragraph 44, Absatz 4 und 5 Oberösterreichisches Krankenanstaltengesetz hat über die dem Vertragsabschluß zwischen dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entgegenstehenden Streitfälle zu entscheiden. Diese Entscheidung ist für die Streitteile und für die gemäß Absatz 7, zur Genehmigung berufene Landesregierung verbindlich. Wie sich aus Paragraph 44, Absatz 7, ableiten läßt, hat die schiedsgerichtliche Entscheidung in den abzuschließenden Vertrag aufgenommen zu werden. Im vorliegenden Fall wurden, nachdem Verhandlungen über die Verpflegskostenregelung erfolglos geblieben sind, mit Schiedsspruch Pflegegebührenersätze festgesetzt, die die im Paragraph 45, OÖ KAG angeführten Sozialversicherungsträger an namentlich genannte Rechtsträger namentlich genannter Krankenanstalten zu entrichten haben. Der Schiedsspruch hat also individuell normativen Charakter. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Vollziehungsorgan als ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde anzusehen ist, davon ab, ob das Organ mit den Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit (Unversetzbarkeit) ausgestattet ist; sind diese Garantien gegeben, handelt es sich um ein Gericht, andernfalls um eine Verwaltungsbehörde (vgl. Slg. 303/1924, 1338/1930, 1416/1933, Anh. 1/1948, 2903/1955, 3696/1960) , wobei die für die Einrichtung als Gericht wesentlichen Eigenschaften dem Gesetz deutlich entnehmbar sein müssen (vgl. Slg. 4391/1963, 4836/1964) . Kollegialorgane sind nur dann Gerichte, wenn die Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit (Unversetzbarkeit) für alle Mitglieder gelten (vgl. Slg. 2519/1953) . Es ist weder dem § 44 Abs. 4 und 5 OÖ KAG noch anderen gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, daß die darnach eingerichteten kollegialen Schiedsgerichte mit den für Gerichte wesentlichen Garantien der Unabsetzbarkeit (Unversetzbarkeit) ausgestattet sind und somit als Gerichte im Sinne des B-VG anzusehen wären. Sie wären dies auch dann nicht, wenn in der Verbindlichkeit der Entscheidung der Schiedsgerichte für die Landesregierung eine Unabhängigkeit (Weisungsfreiheit) von diesem Organ läge, so daß auf die Verfassungsmäßigkeit der diese Verbindlichkeit normierenden Regelung hier nicht eingegangen zu werden braucht. Der VfGH ist daher der Auffassung, daß die Schiedsgerichte nach § 44 Abs. 4 und 5 OÖ KAG Verwaltungsbehörden (und zwar, weil sie auf {
12 B-VG} beruhen, solche der Länder) und daß ihre Entscheidungen Bescheide sind.Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Vollziehungsorgan als ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde anzusehen ist, davon ab, ob das Organ mit den Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit (Unversetzbarkeit) ausgestattet ist; sind diese Garantien gegeben, handelt es sich um ein Gericht, andernfalls um eine Verwaltungsbehörde vergleiche Slg. 303 aus 1924,, 1338 aus 1930,, 1416 aus 1933,, Anh. 1 aus 1948,, 2903 aus 1955,, 3696 aus 1960,) , wobei die für die Einrichtung als Gericht wesentlichen Eigenschaften dem Gesetz deutlich entnehmbar sein müssen vergleiche Slg. 4391 aus 1963,, 4836 aus 1964,) . Kollegialorgane sind nur dann Gerichte, wenn die Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit (Unversetzbarkeit) für alle Mitglieder gelten vergleiche Slg. 2519 aus 1953,) . Es ist weder dem Paragraph 44, Absatz 4 und 5 OÖ KAG noch anderen gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, daß die darnach eingerichteten kollegialen Schiedsgerichte mit den für Gerichte wesentlichen Garantien der Unabsetzbarkeit (Unversetzbarkeit) ausgestattet sind und somit als Gerichte im Sinne des B-VG anzusehen wären. Sie wären dies auch dann nicht, wenn in der Verbindlichkeit der Entscheidung der Schiedsgerichte für die Landesregierung eine Unabhängigkeit (Weisungsfreiheit) von diesem Organ läge, so daß auf die Verfassungsmäßigkeit der diese Verbindlichkeit normierenden Regelung hier nicht eingegangen zu werden braucht. Der VfGH ist daher der Auffassung, daß die Schiedsgerichte nach Paragraph 44, Absatz 4 und 5 OÖ KAG Verwaltungsbehörden (und zwar, weil sie auf {
,, Artikel 12, B-VG} beruhen, solche der Länder) und daß ihre Entscheidungen Bescheide sind. Im § 44 Abs. 5 ist nun ausdrücklich bestimmt, daß die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig ist. Nach der übereinstimmenden Rechtsansicht des VfGH und des VwGH (vgl. VfGH Slg. 303/1924, 5471/1968; VwGH Slg. 71 A/1947) bedeutet die Bezeichnung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als endgültig, daß mit einer solchen der Instanzenzug als erschöpft gilt. Der vom Gesetzgeber im § 44 Abs. 5 gebrauchte gleiche Ausdruck hat nach Auffassung des VfGH ebenso die Bedeutung, daß eine Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichtes durch eine Instanz ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber hat dies gesetzessystematisch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er die Norm über die Endgültigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichtes der Norm über die subsidiäre Anwendbarkeit der §§ 577 bis 599 ZPO unmittelbar nachgestellt und diese damit modifiziert hat. Der VfGH teilt nicht die im Beschluß des OGH vertretene Meinung, mit der Klage nach § 595 ZPO werde das wirksame Zustandekommen des Schiedsspruches bekämpft, wogegen die Anordnung der Endgültigkeit und Verbindlichkeit auf der Voraussetzung des wirksamen Zustandekommens des Schiedsspruches beruht. Denn abgesehen davon, daß die Anfechtung eines Schiedsspruches nach {Zivilprozeßordnung § 595, § 595 ZPO} nicht nur aus Gründen seines Zustandekommens, sondern auch wegen Verstoßes gegen materielle Rechtsvorschriften möglich ist (vgl. z. B. Z 6 dieser Gesetzesstelle) , schließt auch die Anordnung, daß eine verwaltungsbehördliche Entscheidung endgültig ist, nach dem System der österreichischen Rechtsordnung nicht ihre Aufhebung durch den VwGH und den VfGH aus dem Grunde ihres gesetzwidrigen Zustandekommens aus. Aber selbst wenn aus dem Gesetz selbst nicht alle Zweifel über die Auslegung der Anordnung, daß die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig und verbindlich ist, beseitigt werden könnten, ist die vorstehend dargelegte Auslegung nach Auffassung des VfGH deshalb geboten, weil andernfalls ein verfassungswidriges Ergebnis einträte (vgl. die ständige Rechtsprechung, wonach Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind, z. B. Slg. 2109/1951, 5923/1969) . Könnte nämlich i. S. des {Zivilprozeßordnung § 596, § 596 ZPO} bei einem Gericht auf Aufhebung des Schiedsspruches einer Verwaltungsbehörde geklagt werden, so läge darin ein Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde an ein Gericht und daher ein Verstoß gegen {
GH ist daher der Auffassung, daß die gemäß § 44 Abs. 4 und 5 OÖ KAG eingerichteten Schiedsgerichte als Verwaltungsbehörden in einziger Instanz zu entscheiden haben und daß damit gegen die Entscheidung solcher Schiedsgerichte die unmittelbare Anrufung des VwGH gemäß Art. 130 ff. B-VG und des VfGH gemäß {
144 B-VG} möglich ist.Im Paragraph 44, Absatz 5, ist nun ausdrücklich bestimmt, daß die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig ist. Nach der übereinstimmenden Rechtsansicht des VfGH und des VwGH vergleiche VfGH Slg. 303 aus 1924,, 5471 aus 1968,; VwGH Slg. 71 A/1947) bedeutet die Bezeichnung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als endgültig, daß mit einer solchen der Instanzenzug als erschöpft gilt. Der vom Gesetzgeber im Paragraph 44, Absatz 5, gebrauchte gleiche Ausdruck hat nach Auffassung des VfGH ebenso die Bedeutung, daß eine Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichtes durch eine Instanz ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber hat dies gesetzessystematisch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er die Norm über die Endgültigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichtes der Norm über die subsidiäre Anwendbarkeit der Paragraphen 577 bis 599 ZPO unmittelbar nachgestellt und diese damit modifiziert hat. Der VfGH teilt nicht die im Beschluß des OGH vertretene Meinung, mit der Klage nach Paragraph 595, ZPO werde das wirksame Zustandekommen des Schiedsspruches bekämpft, wogegen die Anordnung der Endgültigkeit und Verbindlichkeit auf der Voraussetzung des wirksamen Zustandekommens des Schiedsspruches beruht. Denn abgesehen davon, daß die Anfechtung eines Schiedsspruches nach {Zivilprozeßordnung Paragraph 595,, Paragraph 595, ZPO} nicht nur aus Gründen seines Zustandekommens, sondern auch wegen Verstoßes gegen materielle Rechtsvorschriften möglich ist vergleiche z. B. Ziffer 6, dieser Gesetzesstelle) , schließt auch die Anordnung, daß eine verwaltungsbehördliche Entscheidung endgültig ist, nach dem System der österreichischen Rechtsordnung nicht ihre Aufhebung durch den VwGH und den VfGH aus dem Grunde ihres gesetzwidrigen Zustandekommens aus. Aber selbst wenn aus dem Gesetz selbst nicht alle Zweifel über die Auslegung der Anordnung, daß die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig und verbindlich ist, beseitigt werden könnten, ist die vorstehend dargelegte Auslegung nach Auffassung des VfGH deshalb geboten, weil andernfalls ein verfassungswidriges Ergebnis einträte vergleiche die ständige Rechtsprechung, wonach Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind, z. B. Slg. 2109 aus 1951,, 5923 aus 1969,) . Könnte nämlich i. S. des {Zivilprozeßordnung Paragraph 596,, Paragraph 596, ZPO} bei einem Gericht auf Aufhebung des Schiedsspruches einer Verwaltungsbehörde geklagt werden, so läge darin ein Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde an ein Gericht und daher ein Verstoß gegen {
GH ist daher der Auffassung, daß die gemäß Paragraph 44, Absatz 4 und 5 OÖ KAG eingerichteten Schiedsgerichte als Verwaltungsbehörden in einziger Instanz zu entscheiden haben und daß damit gegen die Entscheidung solcher Schiedsgerichte die unmittelbare Anrufung des VwGH gemäß Artikel 130, ff. B-VG und des VfGH gemäß {
ECLI:AT:VFGH:1972:KI_2.1972
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.