RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.1972 GeschäftszahlWI-3/71 Sammlungsnummer6673 RechtssatzDer Wahlanfechtung wird stattgegeben. Das Wahlverfahren - einschließlich der Wahl des L E zum Ersten Vizebürgermeister und einschließlich der Wahl des P F zu dessen Ersatzmitglied im Gemeindevorstand - wird beginnend mit der Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes
(4)aufgehoben. Aus § 42 Allgemeine Gemeindeordnung ergibt sich, daß ein Antrag nur dann vom Gemeinderat ohne Vorberatung im Gemeindevorstand (in einem Ausschuß) sofort behandelt werden darf, wenn er als Dringlichkeitsantrag bezeichnet ist und wenn ihm die Dringlichkeit vom Gemeinderat zuerkannt worden ist. Über den Antrag der drei FPÖ-Mandatare, die Anzahl der Gemeindevorstandsmitglieder mit vier festzusetzen, ist in der Sitzung des Gemeinderates vom
- Feber 1971 ohne Vorberatung abgestimmt worden, obwohl der Antrag nicht als Dringlichkeitsantrag bezeichnet war und über die Frage der Dringlichkeit überhaupt nicht verhandelt worden war, so daß eine Zuerkennung der Dringlichkeit auch nicht erfolgt ist. Der Beschluß, die Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes mit vier festzusetzen ist daher rechtswidrigerweise gefaßt worden. Somit ist auch die nach dem Verhältniswahlrecht auf die Gemeinderatsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes rechtswidrigerweise festgesetzt worden (§ 25 Abs. 1 erster Satz AGO) . Die Nachwahl (§ 25 Abs. 4 AGO) erfolgte also gesetzwidrig. Die aufgezeigte Rechtswidrigkeit war auf das Wahlergebnis offenkundig von Einfluß.Aus Paragraph 42, Allgemeine Gemeindeordnung ergibt sich, daß ein Antrag nur dann vom Gemeinderat ohne Vorberatung im Gemeindevorstand (in einem Ausschuß) sofort behandelt werden darf, wenn er als Dringlichkeitsantrag bezeichnet ist und wenn ihm die Dringlichkeit vom Gemeinderat zuerkannt worden ist. Über den Antrag der drei FPÖ-Mandatare, die Anzahl der Gemeindevorstandsmitglieder mit vier festzusetzen, ist in der Sitzung des Gemeinderates vom
- Feber 1971 ohne Vorberatung abgestimmt worden, obwohl der Antrag nicht als Dringlichkeitsantrag bezeichnet war und über die Frage der Dringlichkeit überhaupt nicht verhandelt worden war, so daß eine Zuerkennung der Dringlichkeit auch nicht erfolgt ist. Der Beschluß, die Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes mit vier festzusetzen ist daher rechtswidrigerweise gefaßt worden. Somit ist auch die nach dem Verhältniswahlrecht auf die Gemeinderatsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes rechtswidrigerweise festgesetzt worden (Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AGO) . Die Nachwahl (Paragraph 25, Absatz 4, AGO) erfolgte also gesetzwidrig. Die aufgezeigte Rechtswidrigkeit war auf das Wahlergebnis offenkundig von Einfluß. Gemäß § 25 Abs. 4 AGO ist im Falle eines nachträglichen Beschlusses des Gemeinderates über die Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes eine Nachwahl vorzunehmen. Auch für diese Nachwahl gilt die Bestimmung des § 25 Abs. 1 leg. cit., gemäß der der Vorsitzende die nach dem Verhältniswahlrecht (§ 64 Abs. 2 bis 4 Gemeindewahlordnung) auf die Gemeinderatsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes festzustellen hat. Es gilt aber ebenso die in diesem Abs. 1 enthaltene Vorschrift, daß der Bürgermeister auf das letzte seiner Gemeinderatspartei zufallende Mandat anzurechnen ist, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat. Gemäß dieser Vorschrift ist also dann, wenn auf die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, im Falle der Erhöhung der Zahl der Gemeindevorstandsmitglieder von drei auf vier das neue vierte Mandat entfällt, der Bürgermeister auf dieses vierte Mandat anzurechnen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AGO ist im Falle eines nachträglichen Beschlusses des Gemeinderates über die Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes eine Nachwahl vorzunehmen. Auch für diese Nachwahl gilt die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit., gemäß der der Vorsitzende die nach dem Verhältniswahlrecht (Paragraph 64, Absatz 2 bis 4 Gemeindewahlordnung) auf die Gemeinderatsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes festzustellen hat. Es gilt aber ebenso die in diesem Absatz eins, enthaltene Vorschrift, daß der Bürgermeister auf das letzte seiner Gemeinderatspartei zufallende Mandat anzurechnen ist, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat. Gemäß dieser Vorschrift ist also dann, wenn auf die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, im Falle der Erhöhung der Zahl der Gemeindevorstandsmitglieder von drei auf vier das neue vierte Mandat entfällt, der Bürgermeister auf dieses vierte Mandat anzurechnen. Daraus ergibt sich, daß durch die Nachwahl nicht das vierte Mandat, sondern - je nach dem Proporz - das erste, zweite oder dritte Mandat neu zu besetzen ist und daß die bisherigen Mandatare, wenn das erste oder das zweite Mandat neu besetzt wird, entsprechend zurückgereiht werden. Im § 25 Abs. 1 und 4 AGO liegt somit die Anordnung, daß letzteren Falles eine entsprechende Änderung der bisherigen Reihenfolge der Mandate eintritt.Daraus ergibt sich, daß durch die Nachwahl nicht das vierte Mandat, sondern - je nach dem Proporz - das erste, zweite oder dritte Mandat neu zu besetzen ist und daß die bisherigen Mandatare, wenn das erste oder das zweite Mandat neu besetzt wird, entsprechend zurückgereiht werden. Im Paragraph 25, Absatz eins und 4 AGO liegt somit die Anordnung, daß letzteren Falles eine entsprechende Änderung der bisherigen Reihenfolge der Mandate eintritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:WI_3.1972