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{'item': 'G23/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.1972 GeschäftszahlG23/71 Sammlungsnummer6674 RechtssatzDa Güterwege nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Z 6 Landes-Straßenverwalt

Art 11, Art.

11 Abs. 4 B-VG} enthaltenen Regelung dazu, daß auch die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, und zwar je nach der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung oder der Landesvollziehung. Diese Frage ist jedoch auf Grund der materiellrechtlichen Vorschriften zu beantworten, die in dem Verfahren anzuwenden waren.Seit Wirksamwerden der B-VGNov. 1962 ist das Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde von dem aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren getrennt: Es steht auch auf dem Gebiete des Verwaltungsverfahrens die Selbstverwaltung der staatlichen Verwaltung begrifflich gegenüber vergleiche Slg. 6144 aus 1970,; VwGH Slg. 7626 A/1969) . Diese Verfassungsrechtslage führt im Zusammenhang mit der im {

Artikel 11

,, Artikel 11, Absatz 4, B-VG} enthaltenen Regelung dazu, daß auch die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, und zwar je nach der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung oder der Landesvollziehung. Diese Frage ist jedoch auf Grund der materiellrechtlichen Vorschriften zu beantworten, die in dem Verfahren anzuwenden waren. § 48 LStVG, LGBl. 43/1936 (Fassung LGBl. 2/1947 und 20/1947) , wird als verfassungswidrig aufgehoben (mangels Bezeichnung als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches) .Paragraph 48, LStVG, Landesgesetzblatt 43 aus 1936, (Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 1947, und 20 aus 1947,) , wird als verfassungswidrig aufgehoben (mangels Bezeichnung als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches) . Jede Aufhebung einer Gesetzesbestimmung gemäß {

Art 140, Art. 140 B-VG} durch den Vf

GH bewirkt eine inhaltliche Änderung der Gesamtregelung, weil eben ein Teil dieser Regelung wegfällt. Die Grenzen der Aufhebung einer in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmung müssen vom VfGH aber so gezogen werden, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß anderseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden.Jede Aufhebung einer Gesetzesbestimmung gemäß {

Artikel 140,, Artikel 140, B-VG} durch den Vf

GH bewirkt eine inhaltliche Änderung der Gesamtregelung, weil eben ein Teil dieser Regelung wegfällt. Die Grenzen der Aufhebung einer in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmung müssen vom VfGH aber so gezogen werden, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß anderseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:G23.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.