RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.1972 GeschäftszahlG26/71; G28/71; G40/71; G1/72; G2/72; G8/72 Sammlungsnummer6675 RechtssatzDer zweite Satz im § 46 Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. 4/1966, wird als verfassungswidrig aufgehoben. § 46 TGO ist dadurch gekennzeichnet, daß er in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde je nach der Einwohnerzahl der Gemeinde verschiedene Berufungsbehörden vorsieht: In Gemeinden mit höchstens 3000 Einwohnern ist der Gemeinderat, in den übrigen Gemeinden der Gemeindevorstand (Stadtrat) Berufungsbehörde. Die TGO 1966 enthält noch mehrere Bestimmungen, die an die Einwohnerzahl der Gemeinde anknüpfen, so § 18 Abs. 1 (wonach die Zahl der Gemeinderatsmitglieder von der Zahl der Einwohner abhängt) , § 51 Abs. 2 und § 120 Abs. 4 (wo die Notwendigkeit der Bestellung und die Qualifikation des Leiters eines Gemeindeamtes an die Einwohnerzahl gebunden ist) sowie § 111 Abs. 2 (wo die Zuständigkeit der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Überprüfung der Gebarung von Gemeinden von deren Einwohnerzahl abhängt) . Im § 18 und § 111 wird für die Berechnung der Einwohnerzahl an das Ergebnis der letzten Volkszählung angeknüpft. Der Umstand, daß dem § 46 TGO 1966 nicht zu entnehmen ist, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Einwohnerzahl maßgebend ist, rechtfertigt nach Meinung des VfGH nicht den Schluß des VwGH, der Übergang der Zuständigkeit vom Gemeinderat auf den Gemeindevorstand (Stadtrat) trete in dem Augenblick ein, wann eben eine Gemeinde die Einwohnerzahl von 3001 erreicht, oder, falls sie darüber lag, diese Zahl unterschritten habe. Abgesehen davon, daß der Wortlaut des § 46 ebenso die Auslegung zuließe, die Zuständigkeit vom Gemeinderat oder Gemeindevorstand (Stadtrat) zur Berufungsentscheidung richtet sich danach, ob eine Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung höchstens 3000 oder mehr Einwohner hatte, hält der VfGH die Auslegung des § 46 im Wege des Analogieschlusses aus § 18 für geboten. Ein solcher Analogieschluß ist entgegen der Meinung des VwGH nicht deshalb ausgeschlossen, weil § 46 im Gegensatz zu § 18 keine Fixierung der Zuständigkeit nach dem Stande der letzten Volkszählung enthält; gerade das Fehlen einer derartigen Fixierung im § 46 und auch einer anderen ausdrücklichen Regelung macht einen Analogieschluß möglich.Der zweite Satz im Paragraph 46, Tiroler Gemeindeordnung 1966, Landesgesetzblatt 4 aus 1966,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Paragraph 46, TGO ist dadurch gekennzeichnet, daß er in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde je nach der Einwohnerzahl der Gemeinde verschiedene Berufungsbehörden vorsieht: In Gemeinden mit höchstens 3000 Einwohnern ist der Gemeinderat, in den übrigen Gemeinden der Gemeindevorstand (Stadtrat) Berufungsbehörde. Die TGO 1966 enthält noch mehrere Bestimmungen, die an die Einwohnerzahl der Gemeinde anknüpfen, so Paragraph 18, Absatz eins, (wonach die Zahl der Gemeinderatsmitglieder von der Zahl der Einwohner abhängt) , Paragraph 51, Absatz 2 und Paragraph 120, Absatz 4, (wo die Notwendigkeit der Bestellung und die Qualifikation des Leiters eines Gemeindeamtes an die Einwohnerzahl gebunden ist) sowie Paragraph 111, Absatz 2, (wo die Zuständigkeit der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Überprüfung der Gebarung von Gemeinden von deren Einwohnerzahl abhängt) . Im Paragraph 18 und Paragraph 111, wird für die Berechnung der Einwohnerzahl an das Ergebnis der letzten Volkszählung angeknüpft. Der Umstand, daß dem Paragraph 46, TGO 1966 nicht zu entnehmen ist, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Einwohnerzahl maßgebend ist, rechtfertigt nach Meinung des VfGH nicht den Schluß des VwGH, der Übergang der Zuständigkeit vom Gemeinderat auf den Gemeindevorstand (Stadtrat) trete in dem Augenblick ein, wann eben eine Gemeinde die Einwohnerzahl von 3001 erreicht, oder, falls sie darüber lag, diese Zahl unterschritten habe. Abgesehen davon, daß der Wortlaut des Paragraph 46, ebenso die Auslegung zuließe, die Zuständigkeit vom Gemeinderat oder Gemeindevorstand (Stadtrat) zur Berufungsentscheidung richtet sich danach, ob eine Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung höchstens 3000 oder mehr Einwohner hatte, hält der VfGH die Auslegung des Paragraph 46, im Wege des Analogieschlusses aus Paragraph 18, für geboten. Ein solcher Analogieschluß ist entgegen der Meinung des VwGH nicht deshalb ausgeschlossen, weil Paragraph 46, im Gegensatz zu Paragraph 18, keine Fixierung der Zuständigkeit nach dem Stande der letzten Volkszählung enthält; gerade das Fehlen einer derartigen Fixierung im Paragraph 46 und auch einer anderen ausdrücklichen Regelung macht einen Analogieschluß möglich. Die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach § 46 richtet sich also danach, ob die Gemeinde nach dem Ergebnis der letztvorausgegangenen Volkszählung 3000 oder mehr Einwohner hatte. Wenn die Zuständigkeit einer Gemeindebehörde mit dem Ergebnis der letzten Volkszählung verknüpft ist, wäre dies nur dann verfassungsmäßig, wenn entweder im Gesetz selbst Anhaltspunkte dafür gegeben sind, ob der für die Zuständigkeit der Behörde maßgebende Sachverhalt vorliegt (dies wäre hier z. B. gegeben, wenn die im § 46 normierte Einwohnergrenze mit einer der im § 18 normierten Einwohnergrenzen übereinstimmen würde, so daß sich aus der Zahl der Gemeinderäte ergeben würde, ob diese Grenze unterschritten oder überschritten ist) oder wenn im Gesetz eine förmliche Feststellung der Zuständigkeit in bezug auf diese Volkszählung oder eine normative Feststellung des für die Zuständigkeit maßgeblichen Volkszählungsergebnisses vorgesehen wäre (diesem Erfordernis wäre z. B. entsprochen, wenn das Volkszählungsgesetz, BGBl. 159/1950, eine solche Feststellung vorsähe oder wenn ein Gesetz die förmliche Verlautbarung der maßgeblichen Einwohnerzahl der Gemeinde in einem amtlichen Verlautbarungsblatt oder an der Amtstafel vorschriebe) . Dies ist jedoch nicht der Fall.Die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Paragraph 46, richtet sich also danach, ob die Gemeinde nach dem Ergebnis der letztvorausgegangenen Volkszählung 3000 oder mehr Einwohner hatte. Wenn die Zuständigkeit einer Gemeindebehörde mit dem Ergebnis der letzten Volkszählung verknüpft ist, wäre dies nur dann verfassungsmäßig, wenn entweder im Gesetz selbst Anhaltspunkte dafür gegeben sind, ob der für die Zuständigkeit der Behörde maßgebende Sachverhalt vorliegt (dies wäre hier z. B. gegeben, wenn die im Paragraph 46, normierte Einwohnergrenze mit einer der im Paragraph 18, normierten Einwohnergrenzen übereinstimmen würde, so daß sich aus der Zahl der Gemeinderäte ergeben würde, ob diese Grenze unterschritten oder überschritten ist) oder wenn im Gesetz eine förmliche Feststellung der Zuständigkeit in bezug auf diese Volkszählung oder eine normative Feststellung des für die Zuständigkeit maßgeblichen Volkszählungsergebnisses vorgesehen wäre (diesem Erfordernis wäre z. B. entsprochen, wenn das Volkszählungsgesetz, Bundesgesetzblatt 159 aus 1950,, eine solche Feststellung vorsähe oder wenn ein Gesetz die förmliche Verlautbarung der maßgeblichen Einwohnerzahl der Gemeinde in einem amtlichen Verlautbarungsblatt oder an der Amtstafel vorschriebe) . Dies ist jedoch nicht der Fall. Die im § 46 zweiter Satz TGO 1966 getroffene Regelung ermöglicht es weder den Parteien eines Verfahrens noch den nachprüfend kontrollierenden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Frage nach der Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) aus dem Gesetz selbst oder in einer vom Gesetz vorgesehenen Weise festzustellen. Ist aber unbestimmt, welche Behörde zuständig ist, so ist der gesetzliche Richter völlig unbestimmt (vgl. Slg. 2909/1955) . Die Regelung des § 46 zweiter Satz TGO 1966 ist somit wegen Verstoßes gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG} verfassungswidrig.Die im Paragraph 46, zweiter Satz TGO 1966 getroffene Regelung ermöglicht es weder den Parteien eines Verfahrens noch den nachprüfend kontrollierenden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Frage nach der Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) aus dem Gesetz selbst oder in einer vom Gesetz vorgesehenen Weise festzustellen. Ist aber unbestimmt, welche Behörde zuständig ist, so ist der gesetzliche Richter völlig unbestimmt vergleiche Slg. 2909 aus 1955,) . Die Regelung des Paragraph 46, zweiter Satz TGO 1966 ist somit wegen Verstoßes gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 83,, Artikel 83, Absatz 2, B-VG} verfassungswidrig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:G26.1972
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