← Österreich

{'item': 'G42/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.1972 GeschäftszahlG42/71 Sammlungsnummer6676 RechtssatzDie im § 39 Abs. 4 Niederösterreichische Gemeindeordnung enthaltenen Worte "un

Art 119, Art.

119 Abs. 1 B-VG}) . Die Besorgung obliegt dem Bürgermeister ({

Art 119, Art.

119 Abs. 2 B-VG}) . Der zweite (restliche) Teil der Gesetzesstelle widerspricht der Vorschrift des Art. 119 B-VG, die es ausschließt, daß die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches durch Gesetz einem anderen Organ der Gemeinde als allein dem Bürgermeister zugewiesen wird. Daß der Bürgermeister gemäß {

Art 119, Art.

119 Abs. 3 B-VG} andere Organe betrauen kann, hat hier außer Betracht zu bleiben. Dieser zweite Teil bestimmt nämlich, daß ein aus dem Bürgermeister und zwei Mitgliedern des Gemeindevorstandes zu bildendes Kollegialorgan das Straferkenntnis mit Stimmenmehrheit zu fällen hat, so daß also die in Rede stehende Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches nicht vom Bürgermeister monokratisch besorgt wird.Der erste Teil des Paragraph 39, Absatz 4, NÖ GemeindeO ("die dem Bürgermeister zukommende Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches") ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes gehört nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vergleiche Slg. 5579 aus 1967,, 6153 aus 1970,) . Diese Handhabung gehört, soweit sie die Gemeinde zu besorgen hat, zum übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde ({

Artikel 119,, Artikel 119, Absatz eins, B-VG}) .

Die Besorgung obliegt dem Bürgermeister ({

Artikel 119,, Artikel 119, Absatz 2, B-VG}) .

Der zweite (restliche) Teil der Gesetzesstelle widerspricht der Vorschrift des Artikel 119, B-VG, die es ausschließt, daß die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches durch Gesetz einem anderen Organ der Gemeinde als allein dem Bürgermeister zugewiesen wird. Daß der Bürgermeister gemäß {

Artikel 119

,, Artikel 119, Absatz 3, B-VG} andere Organe betrauen kann, hat hier außer Betracht zu bleiben. Dieser zweite Teil bestimmt nämlich, daß ein aus dem Bürgermeister und zwei Mitgliedern des Gemeindevorstandes zu bildendes Kollegialorgan das Straferkenntnis mit Stimmenmehrheit zu fällen hat, so daß also die in Rede stehende Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches nicht vom Bürgermeister monokratisch besorgt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:G42.1972

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.