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{'item': 'B98/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1972 GeschäftszahlB98/71 Sammlungsnummer6682 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 4 Abs. 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz, vor dem Hintergrund der Feststellung, daß in der 1500 Einwohner zählenden Gemeinde E derzeit 57 Ausländer Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken im Ausmaß von rund 4 ha sind, kommt es keiner Gesetzlosigkeit gleich, wenn die Behörde sich bei Versagung der Genehmigung auf § 4 Abs. 2 lit. a Tir. GVG 1970 gestützt hat, wonach es einen Versagungsgrund bildet, wenn mit Rücksicht auf das Ausmaß des schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzes oder auf die Zahl der ausländischen Grundbesitzer eine Überfremdung einzutreten droht.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz, vor dem Hintergrund der Feststellung, daß in der 1500 Einwohner zählenden Gemeinde E derzeit 57 Ausländer Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken im Ausmaß von rund 4 ha sind, kommt es keiner Gesetzlosigkeit gleich, wenn die Behörde sich bei Versagung der Genehmigung auf Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Tir. GVG 1970 gestützt hat, wonach es einen Versagungsgrund bildet, wenn mit Rücksicht auf das Ausmaß des schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzes oder auf die Zahl der ausländischen Grundbesitzer eine Überfremdung einzutreten droht. Der Vorwurf, daß der Landesgesetzgeber nicht befugt sei, die Berücksichtigung aller staatspolitschen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder kulturellen Interessen anzuordnen, trifft nicht zu. Gemäß § 13 Abs. 4 letzter Unterabsatz Grundverkehrsgesetz 1970 ist die Landesgrundverkehrsbehörde beschlußfähig, wenn der Vorsitzende, das Mitglied aus dem Richterstand, der Berichterstatter und zwei weitere Mitglieder (deren Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit der Landesgrundverkehrsbehörde war somit am

  1. Feber 1971 gegeben. Die genannte Gesetzesstelle hat den Zweck, eine Beschlußfassung auch für den Fall sicherzustellen, daß höchstens zwei Mitglieder (worunter sich nicht das Mitglied aus dem Richterstand und der Berichterstatter befinden dürfen) an der Teilnahme verhindert sind. Aus der Regelung ist nicht abzuleiten, daß sie nur die Fälle erfassen würden, in denen die abwesenden Mitglieder auch bei vorangegangenen Verhandlungen und Beratungen abwesend waren.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, letzter Unterabsatz Grundverkehrsgesetz 1970 ist die Landesgrundverkehrsbehörde beschlußfähig, wenn der Vorsitzende, das Mitglied aus dem Richterstand, der Berichterstatter und zwei weitere Mitglieder (deren Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit der Landesgrundverkehrsbehörde war somit am
  2. Feber 1971 gegeben. Die genannte Gesetzesstelle hat den Zweck, eine Beschlußfassung auch für den Fall sicherzustellen, daß höchstens zwei Mitglieder (worunter sich nicht das Mitglied aus dem Richterstand und der Berichterstatter befinden dürfen) an der Teilnahme verhindert sind. Aus der Regelung ist nicht abzuleiten, daß sie nur die Fälle erfassen würden, in denen die abwesenden Mitglieder auch bei vorangegangenen Verhandlungen und Beratungen abwesend waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B98.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.