RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1972 GeschäftszahlB98/71 Sammlungsnummer6682 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 4 Abs. 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz, vor dem Hintergrund der Feststellung, daß in der 1500 Einwohner zählenden Gemeinde E derzeit 57 Ausländer Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken im Ausmaß von rund 4 ha sind, kommt es keiner Gesetzlosigkeit gleich, wenn die Behörde sich bei Versagung der Genehmigung auf § 4 Abs. 2 lit. a Tir. GVG 1970 gestützt hat, wonach es einen Versagungsgrund bildet, wenn mit Rücksicht auf das Ausmaß des schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzes oder auf die Zahl der ausländischen Grundbesitzer eine Überfremdung einzutreten droht.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz, vor dem Hintergrund der Feststellung, daß in der 1500 Einwohner zählenden Gemeinde E derzeit 57 Ausländer Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken im Ausmaß von rund 4 ha sind, kommt es keiner Gesetzlosigkeit gleich, wenn die Behörde sich bei Versagung der Genehmigung auf Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Tir. GVG 1970 gestützt hat, wonach es einen Versagungsgrund bildet, wenn mit Rücksicht auf das Ausmaß des schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzes oder auf die Zahl der ausländischen Grundbesitzer eine Überfremdung einzutreten droht. Der Vorwurf, daß der Landesgesetzgeber nicht befugt sei, die Berücksichtigung aller staatspolitschen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder kulturellen Interessen anzuordnen, trifft nicht zu. Gemäß § 13 Abs. 4 letzter Unterabsatz Grundverkehrsgesetz 1970 ist die Landesgrundverkehrsbehörde beschlußfähig, wenn der Vorsitzende, das Mitglied aus dem Richterstand, der Berichterstatter und zwei weitere Mitglieder (deren Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit der Landesgrundverkehrsbehörde war somit am
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